Fragen und Antworten

1. Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • 1.1 Welche Vorsorgearten gibt es?

    Nach §§ 4, 5 und 5a der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge wird unterschieden zwischen Pflichtvorsorge (regelmäßig durch das Unternehmen zu veranlassen, mit Teilnahmeverpflichtung für die Versicherten), Angebotsvorsorge (regelmäßig durch das Unternehmen anzubieten, jedoch ohne Teilnahmeverpflichtung für die Versicherten) und Wunschvorsorge (auf Verlangen der Versicherten, vgl. Frage 1.11). Bei bestimmten Tätigkeiten, bei denen ein Risiko arbeitsbedingter Erkrankungen erst nach langer Expositionsdauer (z. T. erst nach Jahrzehnten) besteht, muss bei Beendigung der Tätigkeit im Rahmen der Angebotsvorsorge eine nachgehende Vorsorge angeboten werden, vgl. Frage 1.14.

  • 1.2 In welchem Abstand finden arbeitsmedizinische Vorsorgen statt?

    Pflicht- und Angebotsvorsorgen finden in regelmäßigen Abständen statt. Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden durch die staatliche arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge"definiert. Danach muss die erste Vorsorge innerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst oder angeboten werden. Mit Ausnahme weniger bestimmter Tätigkeiten muss die zweite Vorsorge spätestens nach 12 Monaten erfolgen. Alle weiteren Vorsorgen müssen einheitlich spätestens nach 36 Monaten durchgeführt werden.

  • 1.3 Welche Schritte sind beim Ablauf einer arbeitsmedizinischen Vorsorge beachten?

    Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin erstellt für den betroffenen Arbeitsplatz eine individuelle Gefährdungsbeurteilung. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sollen an der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden und mitwirken. Das Unternehmen muss dem Arzt oder der Ärztin nach § 7 ArbMedVV die Gefährdungsbeurteilung zugänglich machen. Diese ist von dem Arzt oder der Ärztin bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu berücksichtigen Aus der Gefährdungsbeurteilung wird – basierend auf den im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Tätigkeiten bzw. Expositionen – der Vorsorgeanlass/die Vorsorgeanlässe und die Art der Vorsorge ermittelt. Je nach Exposition oder Gefährdung kann dies eine Pflichtvorsorge oder eine Angebotsvorsorge sein (vgl. auch Frage 1.1).

    Nach einer betriebsärztlichen Eingangsberatung mit Anamnese/Arbeitsanamnese wird ermittelt, ob bei dem oder der Versicherten eine körperliche Untersuchung angezeigt ist. Ist diese erforderlich und wird von dem oder der Versicherten nicht abgelehnt, erfolgt sie nach fachärztlichen Kriterien. Hilfestellung für die praktische Umsetzung bieten hier die "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen"), vgl. Punkt 3.

    Auf Basis von Anamnese und Untersuchungsergebnissen (bei Ablehnung der Untersuchung allein auf Basis der Anamnese) erfolgt eine ärztliche Beurteilung. In einer abschließenden Beratung wird die versicherte Person auf eventuell erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes hingewiesen.

    Bei Anhaltspunkten für nicht ausreichende Schutzmaßnahmen erfolgt zudem eine Mitteilung an den Unternehmer oder die Unternehmerin mit dem Vorschlag von Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Hält der Arzt oder die Ärztin aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des oder der Versicherten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung der Einwilligung des oder der Versicherten.

    Abschließend wird jeweils eine Vorsorgebescheinigung für die versicherte Person und für das Unternehmen ausgestellt, in der insbesondere der Anlass der durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorge, das Vorsorgedatum sowie der nächste Vorstellungstermin dokumentiert sind (Muster einer Vorsorgebescheinigung oder als vom Ausschuss Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung angebotenes Formular A2.V).

  • 1.4 Muss ich mich auf jeden Fall körperlich untersuchen lassen?

    Nein, es gibt weder bei der Pflicht-, noch bei der Angebotsvorsorge eine Verpflichtung zur Duldung körperlicher oder klinischer Untersuchungen. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin muss Versicherte über Inhalt, Zweck und Risiken einer jeden Untersuchung informieren. Auf dieser Grundlage kann die betroffene Person eine Entscheidung treffen. Dies wird in § 6 (1) der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge klargestellt. Eine Ablehnung einer körperlichen Untersuchung hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

  • 1.5 Kann ich ein Beratungsgespräch auch ablehnen?

    Im Falle einer Pflichtvorsorge ist die Teilnahme an der zugehörigen arbeitsmedizinischen Beratung verbindlich vorgeschrieben. Ein Unternehmen darf Versicherte nur dann beschäftigen, wenn diese Bedingung erfüllt ist. Eine Ablehnung kann daher arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

  • 1.6 Kann ich eine Angebotsvorsorge auch ablehnen?

    Ja, eine Angebotsvorsorge muss nicht wahrgenommen werden, eine Ablehnung hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Die Vorsorge wird innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vom Unternehmen aber weiterhin regelmäßig angeboten.

  • 1.7 Welche Angaben enthält die Vorsorgebescheinigung?

    Die Vorsorgebescheinigung enthält das Datum der Vorsorge, Angaben zu Vorsorgeanlass und Art der Vorsorge (Pflicht-, Angebots oder Wunschvorsorge) sowie den Termin der nächsten Vorsorge. Sie enthält keinerlei Angaben zu Befunden, Diagnosen oder Beurteilungen

    Dazu gibt es das Muster einer Vorsorgebescheinigung oder das als vom Ausschuss Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung angebotene Formular A2.V.

  • 1.8 Darf ich meine Tätigkeit im Zweifelsfall auch gegen den Rat der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes fortsetzen?

    Ja, die Beschäftigung darf auch gegen ärztlichen Rat fortgeführt werden.

  • 1.9 Kann ich mich auch auf eigenen Wunsch untersuchen lassen?

    Ja, nach § 11 ArbSchG hat jede versicherte Person den Anspruch auf eine Wunschvorsorge. Sie ist vom Unternehmen zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

  • 1.10 Welche Qualifikation benötigen Ärzte oder Ärztinnen, um eine arbeitsmedizinische Vorsorge durchführen zu können?

    Für die Durchführung einer arbeitsmedizinischen Vorsorge bei den im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Vorsorgeanlässen muss der Arzt oder die Ärztin unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang der ArbMedVV für einzelne Anlässe arbeitsmedizinischer Vorsorge berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" (Facharzt für Arbeitsmedizin bzw. Fachärztin für Arbeitsmedizin) oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen.

  • 1.11 Kann ich mich als Arzt oder Ärztin für eine Untersuchung ermächtigen lassen?

    Seit dem Inkrafttreten der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge im Jahre 2008 sind grundsätzlich keine speziellen Ermächtigungen mehr notwendig, um eine arbeitsmedizinische Vorsorge durchführen zu können.

  • 1.12 Kann ich als Facharzt oder Fachärztin anderer Fachgebiete eine arbeitsmedizinische Vorsorge in meinem Fachgebiet durchführen?

    Für die Durchführung einer arbeitsmedizinischen Vorsorge bei den im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Vorsorgeanlässen muss der Arzt oder die Ärztin unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang der ArbMedVV für einzelne Anlässe arbeitsmedizinischer Vorsorge berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" (Facharzt für Arbeitsmedizin bzw. Fachärztin für Arbeitsmedizin) oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. Andere Fachärzte oder Fachärztinnen können daher nur im Rahmen des Konsiliarprinzips eingebunden werden, wenn der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin für bestimmte Untersuchungsmethoden nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen verfügt.

  • 1.13 Welche Pflichten habe ich als Ärztin oder Arzt bei der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge?

    Folgende Punkte sind für die Ärztin oder den Arzt obligatorisch:

    • Informationsbeschaffung über den Arbeitsplatz (die Unternehmerin oder der Unternehmer ist auskunftspflichtig)
    • Aufklärung der betroffenen Person über Untersuchungsinhalte und Untersuchungszweck
    • Dokumentation der Befunde aus Anamnese und ggf. Untersuchung
    • Beratung der betroffenen Person zu Befunden und Ergebnissen
    • Ausstellen einer Vorsorgebescheinigung
    • Auswertung der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse
    • bei Anhaltspunkten für nicht ausreichende Maßnahmen des Arbeitsschutzes Rückmeldung an das Unternehmen und Vorschlag von Schutzmaßnahmen
    • bei eventuell notwendigem Tätigkeitswechsel Einholung der Einwilligung der betroffenen Person zur Weitergabe der Informationen an das Unternehmen
  • 1.14 Was ist eine nachgehende Vorsorge und wann muss sie angeboten werden?

    Nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, ist gemäß Anhang, Teil 1 (3) der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge eine nachgehende Vorsorge anzubieten.

    Sie wird in folgenden Fällen veranlasst:

    Anlass Akteur
    Beendigung einer gefährdenden Tätigkeit bei Verbleib im Unternehmen/in der Einrichtung Unternehmen bzw. Einrichtung
    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Gesetzliche Unfallversicherung, wenn Unternehmen die Verpflichtung übertragen

    Weitere Informationen, auch zu konkreten Tätigkeiten, sind auf Internetseite DGUV Vorsorge zu finden.

  • 1.15 Wieso gelten die bisherigen Untersuchungsfristen aus den "DGUV Grundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen" nicht mehr?

    Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden seit dem Jahr 2012 durch die staatliche arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge" definiert. Die früher üblichen expositions- und teilweise auch altersspezifischen Fristen wurden im Jahr 2016 für die Vorsorgeanlässe der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge durch eine weitestgehend einheitliche Frist abgelöst. Es bestehen nur wenige konkrete Ausnahmen für bestimmt Tätigkeiten. Die Frist ist dabei allerdings lediglich als Obergrenze zu verstehen, die je nach individueller Gefährdungsbeurteilung/Anamnese vom Betriebsarzt oder der Betriebsärztin immer auch verkürzt werden kann, vgl. auch Frage 1.2.

  • 1.16 Welche Untersuchungen müssen bei einer arbeitsmedizinischen Vorsorge durchgeführt werden?

    Der Umfang der Einzelfall durchzuführenden Untersuchungen richtet sich nach den in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Expositionsbedingungen/Gefährdungen und werden vom Betriebsarzt oder der Betriebsärztin individuell festgelegt. Als Richtlinie können dabei die in den "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" für die jeweilige Exposition/Belastung genannten Untersuchungen dienen, die nach aktuellen arbeitsmedizinischen Erkenntnissen im Sinne einer "best practice" zusammengestellt wurden, vgl. Punkt 2a). Die dort genannten Untersuchungsinhalte sind jedoch nicht verpflichtend, letztlich entscheidet der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin über das individuelle Vorgehen.

  • 1.17 Kann die arbeitsmedizinische Vorsorge entfallen, wenn entsprechende persönliche Schutzausrüstung getragen wird?

    Nein. Auch wenn eine angepasste persönliche Schutzausrüstung (z. B. Atemschutz, Gehörschutz) getragen wird, muss das Unternehmen weiterhin eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen bzw. anbieten oder eine Wunschvorsorge ermöglichen. Eine anlassbezogene arbeitsmedizinische Vorsorge ist grundsätzlich durchzuführen, auch wenn alle erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß dem TOP-Prinzip (Technische Maßnahmen > Organisatorische Maßnahmen > Persönliche Maßnahmen) umgesetzt sind.

  • 1.18 Wer übernimmt die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge?

    Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge müssen i. d. R. vom Unternehmen getragen werden, sie dürfen nicht den Versicherten auferlegt werden. Dies umfasst alle erforderlichen Bestandteile der Vorsorge einschließlich körperlicher und klinischer Untersuchungen sowie Biomonitoring und Impfungen.

  • 1.19 Gibt es allgemeine Informationen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge?

    Allgemeine Information vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in einer FAQ-Liste zusammengestellt.

2. Eignungsbeurteilungen

  • 2.1 Was muss ich bei einer Eignungsbeurteilung im Unterschied zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beachten?

    Eignungsbeurteilungen dienen der Feststellung, ob eine Person körperlich und geistig in der Lage ist, die Anforderungen ihres Tätigkeitsprofils ohne eine Gefährdung Dritter zu erfüllen. Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es dagegen, Erkrankungen, die Versicherte durch bestimmte Tätigkeiten mit Expositionsrisiko (z. B. Exposition gegenüber Gefahrstoffen oder Lärm) entstehen können, zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen.

    An die Ergebnisse sind unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft. Gelingt den Versicherten der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nicht, ist ein Tätigkeitsausschluss die Folge. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge dagegen, steht die persönliche Aufklärung und Beratung des oder der Versicherten über persönliche Gesundheitsrisiken bei der Arbeit im Vordergrund.

    Aus diesen Gründen sollen arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilungen grundsätzlich voneinander getrennt durchgeführt werden. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, müssen die unterschiedlichen Zwecke von Vorsorge und Eignungsuntersuchungen transparent gemacht werden.

  • 2.2 Wann dürfen Eignungsbeurteilungen im laufenden Beschäftigungsverhältnis durchgeführt werden?

    Eignungsbeurteilungen sind nicht Gegenstand der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie unterliegen besonderen arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sie setzen einen konkreten Anlass und eine Rechtsgrundlage voraus. Ob eine ausreichende Rechtsgrundlage vorliegt, ist durch den Unternehmer oder die Unternehmerin zu prüfen und in der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten.

    Es ist in jedem Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit). Gründe für eine Eignungsbeurteilungen im laufenden Beschäftigungsverhältnis können ein begründeter, anlassbezogener Eignungszweifel, eine Veränderung der Tätigkeit, die innerbetriebliche Umsetzung mit neuen Arbeitsinhalten oder Arbeitsmitteln oder auch eine geänderte Gefährdungssituation sein. Auch z. B. eine Gefährdung Dritter, welche nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt werden kann, kann ein Anlass für erneute Eignungsbeurteilungen sein.

  • 2.3 Kann ich Untersuchungen im Rahmen einer Eignungsbeurteilung auch ablehnen?

    Grundsätzlich dürfen gegen den Willen einer versicherten Person keine körperlichen Untersuchungen durchgeführt werden. Wenn jedoch eine zur Eignungsbeurteilung erforderliche Untersuchung von der betroffenen Person abgelehnt wird, kann über eine Eignung ggf. nicht entschieden werden. Die Ablehnung einer solchen Untersuchung kann daher arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

  • 2.4 Welche Qualifikation benötigen Ärzte zur Durchführung einer Eignungsbeurteilung?

    Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist gemäß § 7 (1) der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ (Fachärztin für Arbeitsmedizin bzw. Facharzt für Arbeitsmedizin) oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zwingende Voraussetzung.

    Für Eignungsbeurteilungen ergeben sich die Anforderungen aus der jeweiligen Rechtsgrundlage. Nach den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen sollen diese Voraussetzungen auch für die Eignungsbeurteilungen vorliegen. Darüber hinaus müssen neben den fachlichen Kenntnissen auch Kenntnisse der Arbeitsplatzverhältnisse und der Gefährdungsbeurteilung vorhanden sein.

  • 2.5 Wie kann eine Eignungsbeurteilung dokumentiert werden?

    Der Ausschuss Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung bietet einen Dokumentationsbogen (Formular A2.E) (PDF, 94 kB, nicht barrierefrei) als Arbeitshilfe an.

  • 2.6 Wer übernimmt die Kosten für Eignungsbeurteilungen?

    Die Kosten für Eignungsbeurteilungen müssen vom Unternehmen getragen werden, sie dürfen nicht den Versicherten auferlegt werden.

  • 2.7 Gibt es allgemeine Informationen zu Eignungsbeurteilungen?

    Allgemeine Informationen zu Eignungsbeurteilungen finden sich in der DGUV Information 250-010 „Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis“. Die Schrift beleuchtet die rechtliche Situation von Eignungsuntersuchungen im Vergleich zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und stellt konkrete Fälle aus dem betrieblichen Alltag vor. Sie kann unter https://publikationen.dguv.de/ kostenlos heruntergeladen werden.

3. DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen

  • 3.1 Was hat sich prinzipiell gegenüber 6. Auflage der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" geändert?

    Während bei den bisherigen „DGUV Grundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen“ neben Beratungsaspekten der Schwerpunkt im Untersuchungsbereich lag, hat bei den neuen „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ die Beratung der Versicherten deutlich an Gewicht gewonnen. Sie gehört verpflichtend zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die individuellen Rechte und Pflichten der Versicherten stehen bei allen Maßnahmen des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin im Vordergrund. Die meisten DGUV Empfehlungen beschäftigen sich mit arbeitsmedizinischer Vorsorge und knüpfen an die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge als Rechtsgrundlage an.

    Die DGUV Empfehlungen bieten den Betriebsärzten und Betriebsärztinnen wichtige ergänzende Informationen zu den in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beschriebenen Vorsorgeanlässen, unter Berücksichtigung der vom staatlichen Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) veröffentlichten Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) und Arbeitsmedizinischen Empfehlungen (AME). Dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin wird ein Instrumentarium in die Hand gegeben, den Versicherten eine ausgewogene Vorsorge anbieten zu können, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung optimal berücksichtigt.

  • 3.2 Sind die „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ rechtsverbindlich?

    Nein. Die in den "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" genannten Untersuchungen beruhen auf dem aktuellen arbeitsmedizinischen Stand und geben Hinweise im Sinne einer "best practice".

    Sie sind jedoch nicht verpflichtend. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin entscheiden auf Basis des fachärztlichen Wissens unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten. Dies galt in gleicher Weise bereits für die jetzt ablösten "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen".

  • 3.3 Warum sind die bisherigen Nummerierungen (z. B. „G 20“) aufgegeben worden?

    Die DGUV Empfehlungen folgen nicht mehr dem bisher bekannten Nummernsystem, sondern werden gemäß der relevanten Exposition/Belastung bezeichnet (z. B. DGUV Empfehlung "Lärm" statt "G 20"). Die Empfehlungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die den größten Anteil des Werkes bilden, sind gemäß den im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Teilen von Vorsorgeanlässen geordnet.

    Die DGUV Empfehlungen zur Eignungsbeurteilung befinden sich in einem separaten Abschnitt. Hiermit wird eine klare Abgrenzung zwischen DGUV Empfehlungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und DGUV Empfehlungen zur Durchführung von Eignungsbeurteilungen vorgenommen.

  • 3.4 Wie kann ich das Werk erhalten?

    Die redaktionell überarbeitete 2. Auflage 2024 der „DGUV Empfehlungen“ wird in angepasstem Layout direkt von der DGUV angeboten und steht als Gesamtwerk zum kostenlosen Download bereit.

  • 3.5 Gibt es Formulare zur Dokumentation? Wie kann ich sie bestellen?

    Auf der Webseite der DGUV zu den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen können unter der Rubrik Formulare zur Dokumentation Formulare kostenlos heruntergeladen bzw. kostenpflichtig als Druckversion bestellt werden.

  • 3.6 Welche Bedeutung haben die DGUV Empfehlungen in der betrieblichen Gesundheitsvorsorge?

    Aufgrund ihres Entstehungsprozesses in interdisziplinären Teams aus Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern der betrieblichen Praxis und der Wissenschaft, Fachleuten diverser medizinischer und auch technischer Sachgebiete sowie Sachverständigen der Unfallversicherungsträger in enger Kooperation mit den Sozialpartnern und der wissenschaftlichen Fachgesellschaft (Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin – DGAUM) haben die DGUV Empfehlungen einen hohen Erkenntniswert für die Praxis. Sie lassen dabei aber dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin den im Einzelfall erforderlichen Spielraum, die Beratungen und Untersuchungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge individuell zu gestalten.

  • 3.7 Gibt es die DGUV Empfehlungen als Einzel-Download im Internet?

    Dies ist aktuell nicht der Fall. Eine zielgruppengerechte digitale Weiterentwicklung ist geplant.

4. DGUV Grundsätze für arbeitsmedzinische Untersuchungen

5. Handlungsanleitungen

6. Leitfäden für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte