Bild: © Wolfgang Bellwinkel/ DGUV
Der Begriff „Gewalt“ ist vielschichtig. Für den Arbeitsschutz bietet sich die Definition aus dem Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 2019 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt an. Darin werden Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt beschrieben als „eine Bandbreite von inakzeptablen Verhaltensweisen und Praktiken oder deren Androhung, gleich ob es sich um ein einmaliges oder ein wiederholtes Vorkommnis handelt, die auf physischen, psychischen, sexuellen oder wirtschaftlichen Schaden abzielen, diesen zur Folge haben oder wahrscheinlich zur Folge haben, und umfasst auch geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung“.
Zu unterscheiden ist zwischen externer Gewalt, verursacht durch zum Beispiel Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher, sowie interner Gewalt, die beispielsweise von Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten oder Mitarbeitenden ausgeht.
Gewalt am Arbeitsplatz tritt vorwiegend in verbaler Form auf, wie Bedrohungen, Belästigungen und Beleidigungen. Aber auch tätliche Angriffe und sexualisierte Gewalt gegenüber Beschäftigten kommen vor. Bei einigen Beschäftigtengruppen liegt das Risiko, mit Gewalt am Arbeitsplatz konfrontiert zu werden, deutlich über dem anderer Branchen. Dazu gehören beispielsweise Sparkassen und Banken, Bahnen sowie Justiz- und Sozialbehörden. Oft treffen auch mehrere Risikofaktoren zusammen, zum Beispiel:
Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz sind wichtige Themen für den Arbeitsschutz. Neben körperlichen Verletzungen leiden Betroffene häufig an massiven psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und verlieren ihr Vertrauen in die soziale Umwelt. Darüber hinaus führen die krankheitsbedingten Fehlzeiten zu erheblichen betriebs- und volkswirtschaftlichen Einbußen.
Zu einer gelingenden Prävention von Gewalt trägt maßgeblich die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung bei. Zentral ist Gefährdungen durch Gewalt zu identifizieren und passgenaue Maßnahmen abzuleiten und umzusetzen. Hierbei ist die Maßnahmenhierarchie des Arbeitsschutzes zu beachten.
Zur Prävention von Gewalt bieten sich beispielhaft folgende Maßnahmen an:
im Arbeitsumfeld
in der Arbeitsorganisation
Information und Qualifikation des Personals