Internationales Sozialrecht

eine Waage in einem Kreis

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Das internationale Recht der Unfallversicherung gliedert sich im Wesentlichen in

  • überstaatliches Recht und
  • zwischenstaatliches Recht.

Zum überstaatlichen Recht gehören vor allem die Vorschriften der EG, namentlich die der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. Übergangsweise gelten ab 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Schweiz noch die bisherigen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 weiter. Auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen, findet seit 1. Januar 2011 die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 Anwendung. Charakteristisch für das überstaatliche Recht ist, dass es unmittelbar, also ohne weiteren Rechtsetzungsakt durch den deutschen Gesetzgeber, gilt.

Das zwischenstaatliche Recht umfasst sämtliche Abkommen Deutschlands mit anderen Staaten über Soziale Sicherheit, die Regelungen zur Unfallversicherung enthalten sowie die Übereinkommen des Internationalen Arbeitsamts, soweit sie sich auf die Unfallversicherung beziehen. Für ihre Anwendung bedarf es zunächst eines Rechtsetzungsakts durch den deutschen Gesetzgeber.

Das EG-Recht und das Abkommensrecht koordinieren u.a. die unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften der beteiligten Staaten zur Unfallversicherung bei grenzübergreifenden Sachverhalten. So wird beispielsweise regelmäßig bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Personen, die nur vorübergehend in einem anderen Staat beschäftigt sind, in diesem Staat oder in ihrem Heimatstaat zu versichern sind.

Die DGUV gibt Stellungnahmen zu Grundsatz- und Einzelfragen sowie zur Rechtsprechung des internationalen Rechts der Unfallversicherung ab und unterhält einen umfangreichen Rundschreibendienst für die Unfallversicherungsträger.