Fällt eine meldende/abrechnende Stelle eines Unternehmens weg, hat diese den Lohnnachweis innerhalb von sechs Wochen nach dem Wegfall mit dem Meldegrund UV06 abzugeben.
Die neue meldende/abrechnende Stelle muss dann einen neuen Stammdatenabruf vornehmen und zum geforderten Zeitpunkt die elektronische Meldung, für die von ihr abgerechneten Zeiträume übermitteln.
Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Unternehmer/-innen ihre Steuerberatung wechseln. Auch dann, wenn es möglich ist, die Personaldaten von dem Entgeltabrechnungsprogramm der alten Steuerberatung auf das Entgeltabrechnungsprogramm der neuen Steuerberatung zu übertragen, ist zu beachten, dass sich die Betriebsnummer der abrechnenden Stelle (BBNRAS) ändert. Hat die alte Steuerberatung daher bereits vorab einen Stammdatenabruf für das betreffende Meldejahr durchgeführt, hat sie diesen zu stornieren.
Unabhängig davon, wann der Lohnnachweis der wegfallenden Stelle mit dem Meldegrund UV06 beim Unfallversicherungsträger eingeht, fließt dieser erst zum regulären Umlagezeitpunkt in die Beitragsberechnung ein. Das heißt, es erfolgt keine vorgezogene Abrechnung des Beitrags, weil zum Abrechnungszeitpunkt alle vorliegenden Meldungen in einem Beitragsbescheid zusammengefasst werden.