Bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat der Unternehmer gemäß § 23 der UVV "Grundsätze der Prävention" DGUV Vorschrift 1) Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls dem Versicherten Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.
UV-Strahlung kann bspw. weißen Hautkrebs und Binde- und Hornhautentzündungen, sowie Linsentrübung der Augen (Grauer Star) verursachen.
In öffentlichen Bädern sind Fachangestellte und Meister für Bäderbetriebe und andere Rettungskräfte mit der Wahrnehmung der Wasseraufsicht betraut und damit in Freibädern einer starken Sonnenbestrahlung ausgesetzt.
Zur Vermeidung von Haut- und Augenschädigungen sind gemäß §§ 29,30 der UVV "Grundsätze der Prävention" lange Hose, langes Hemd/Shirt, geeignete Kopfbedeckung, Sonnenhautschutzmittel und Sonnenbrille zur Verfügung zu stellen und zu benutzen.
Lange Hose, langes Hemd/Shirt, geeignete Kopfbedeckung, Sonnenhautschutzmittel und Sonnenbrille als Persönliche Schutzausrüstung im Sinne des § 23 der UVV "Grundsätze der Prävention" ist vom Unternehmer verpflichtend dann zur Verfügung zu stellen und vom Versicherten nach § 30 der UVV "Grundsätze der Prävention" zu tragen, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz eine konkrete Gefährdung ergeben hat.
Durch das Tragen einer Sonnenbrille verbessert sich für die Wasseraufsicht auch das Wahrnehmungsvermögen, die Ermüdung der Augen erfolgt ebenfalls wesentlich langsamer.
Bezüglich der Auswahl einer geeigneten Sonnenbrille wird auf die Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" DGUV R 112-192) verwiesen.