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Einzig in der Technischen Regel für Gefahrstoffe - TRGS 526 "Laboratorien" Nr. 6.6.2 ist das Vorhalten netzgebundener Augenduschen gefordert:
"In Laboratorien müssen […] mit Wasser von Trinkwasserqualität gespeiste Augennotduschen so installiert sein, dass diese von jedem Arbeitsplatz aus unverzüglich erreichbar sind. Sie sollen beide Augen sofort mit ausreichenden Wassermengen (6l/min an jeder Auslassöffnung einer Augennotdusche) spülen können
Ausnahmen in Form von Augenspülflaschen sind nur zulässig, wenn
[…] kein fließendes Trinkwasser zur Verfügung steht."
Die genannte technische Regel findet ihren Anwendungsbereich auf Laboratorien, in denen nach chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden präparativ, analytisch oder anwendungstechnisch mit Gefahrstoffen gearbeitet wird.
Für Gefährdungen, die aus Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Labor erwachsen, ist die technische Regel „Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien (TRBA 100) zusätzlich zu beachten.
In der TRBA 100 wird für die Schutzstufe 2 in Nr. 5.3 (4) gefordert, dass Einrichtungen zum Spülen der Augen vorhanden sein müssen. Für Schutzstufe 3 wird in Nr. 5.4.2 (34) ebenfalls gefordert, im Laboratorium geeignete Möglichkeiten zur Augenspülung vorzuhalten. In einem Hinweis wird festgehalten, dass "Augenspülflaschen nach DIN 12930 hier aus infektionspräventiven Gründen einer festinstallierten Augendusche vorzuziehen sind."
Diese von der TRGS 526 abweichende Anforderung begründet sich in der bei auf biologische Arbeitsstoffe ausgerichteten Laboratorien auf sehr geringe bis vernachlässigbare Gefährdung der Augen durch mögliche Gefahrstoffspritzer.
Letztlich muss sich aus der arbeitsplatzspezifischen Gefährdungsbeurteilung unter Bewertung der verwendeten chemischen Gefahrstoffe ergeben, welche Maßnahme zum Schutz vor dauerhaften Augenverletzungen der Beschäftigten ergriffen werden muss.
Beispielsweise können somit auch Apotheken mit nicht überdurchschnittlicher Labortätigkeit (sehr geringer Gefährdung) zu dem Ergebnis kommen, dass auf eine Augendusche mit Wasseranschluss zugunsten einer stets einsatzbereiten Augenspülflasche verzichtet werden kann.
Stellungnahme des Fachbereichs Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zum Benutzen von "blauen Überzieh-Schuhen", die von ambulanten Pflegekräfte über die Pflegearbeitsschuhe gezogen werden.
Jugendliche dürfen nach Jugendarbeitsschutzgesetz keine geplant infektionsgefährdenden Tätigkeiten ausüben, es sei denn diese dienen dem Zweck der Berufsausbildung und sind zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig (siehe § 22 Absatz 2 JArbSchG). Diese Forderung greift auch die TRBA 250 im Anhang 3 Nr. 1. Abs. 1.1.1 im Zusammenhang mit der Fragestellung nach dem Infektionsschutz von Praktikantinnen und Praktikanten auf. Zwischen Praktika, FSJ und Bundesfreiwilligendienst besteht bezüglich der Infektionsschutzerfordernisse eine enge Analogie.
Bei der Bewertung der Jugendfreiwilligendienste (z.B. FSJ) und des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) kommen wir derzeit nach Rücksprache mit Vertretern der Wohlfahrtspflege zu der Auffassung, dass diese aufgrund der Dauer (6 – 18 Monate) und vor allem aufgrund der Inhalte und Zielsetzung in der Regel mit einem Berufspraktikum vergleichbar sind.
Die Analogie zu einem Schnupperpraktikum kann eher nicht hergestellt werden.
Im FSJ und BFD werden auch Kompetenzen erworben, die unmittelbar für eine Berufsausbildung und den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig sind. Die Freiwilligen erhalten in den Einsatzstellen persönliche und fachliche Anleitung und Begleitung durch in einem medizinischen bzw. sozialen Beruf qualifiziertem Personal in den jeweiligen Arbeitsgebieten, um ihre in der Regel ganztägigen Einsätze unter Eingliederung in den Betrieb der Einsatzstelle zu bewältigen.
In logischer Konsequenz müssten diese Personen dann – unabhängig ob Volljährig oder nicht - in den Organisationen wie regulär Beschäftigte bei Fragen von Sicherheit und Gesundheit mit berücksichtigt werden. Dies bedeutet unter anderem gegebenenfalls das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge einschließlich der aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Impfangebote. Parallel ist – gerade bei Minderjährigen – sorgfältig zu prüfen, welche Tätigkeiten zur Sicherstellung des Schutzzieles als zulässig festgelegt werden können.
Letztlich ist vor Ort durch die Verantwortlichen im Einzelfall zu prüfen, ob die hier genannte allgemeine Einschätzung zutrifft. Sollte die oben beschriebene Bewertung im Einzelfall nicht zutreffend sein, dann gelten für minderjährige Freiwillige die Beschränkungen eines "Schnupperpraktikums" im Sinne des Anhangs 3 der TRBA 250.
Bei Zweifelsfragen sind die zuständigen Dienststellen der Länder zum JArbSchG zusätzlich zu kontaktieren.
Maßgeblich für die Erfüllung der Anforderungen an solche Behälter sind die Ausführungen, die die neugefasste TRBA 250 zu den Eigenschaften solcher Behälter macht (Nr. 4.2.5 (6). Eines der Kriterien lautet:
Weder aus der neugefassten TRBA 250, noch aus der DIN EN ISO 23907 lässt sich ableiten, dass nur noch transparente Abwurfbehälter zulässig sind. Der Füllgrad kann bei den meisten Behältern nach den Erfahrungen durch die Einfüllöffnung ausreichend gut erkannt werden. Behälter, die über ein zusätzliches transparentes "Fenster" oder einen ebensolchen Deckel verfügen, erleichtern gegebenenfalls weiterhin die Beobachtung des Füllgrades, sind aber nicht stringent gefordert.
Das Überfüllen der Behälter in den Betrieben zählt freilich zu den häufigsten Fehlern in der Praxis, wie wir bei Betriebsbesichtigungen immer wieder feststellen müssen. Ursächlich sind typischerweise nicht fehlende Transparenz sondern fehlende organisatorische Festlegungen.
Nach der Nummer 4.2.8 Absatz 1 der TRBA 250 sind Schutzhandschuhe zu tragen, wenn bei einer Tätigkeit mit einem Kontakt der Hände zu potenziell infektiösem Material gerechnet werden muss. Nach Absatz 2 sind als Handschuhe geeignet:
Die DIN EN 455 beschreibt in ihren Teilen Teil 1 und 2 die Anforderungen auf Dichtheit (Wasserhaltetest, AQL Wert) und auf Reißkraft, der Handschuhe. Die Handschuhe sind im verwendungsfrischen Zustand per Definition auch virendicht.
Bei der Auswahl der geeigneten Handschuhmaterialien sollte auf die verschiedenen Anfor-derungen der geplanten Verwendung geachtet werden, insbesondere auch auf die einer erhöhten Reißfestigkeit. In diesem Aspekt können sich Normen-geprüfte Nitrilhandschuhe gegenüber anderen Handschuhmaterialien, wie PVC, als überlegen erweisen.
Die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"“
konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverord-nung. Nach 4.2.5 "Prävention von Nadelstichverletzungen" sind vom Arbeitgeber beim Umgang mit benutzten medizinischen Instrumenten und Geräten Maßnahmen zu ergreifen, die eine Verletzungs- und Infektionsgefahr der Beschäftigten minimieren.
Bei Blutabnahmen jeglicher Art müssen seitens des Arbeitgebers Sicherheitsgeräte nach den Maßgaben dieser Regel zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet, dass bei Fremdanwendung etwa in der Diabetologie bei der kapillaren Blutentnahme zur Blutzucker-bestimmung Einmal-Sicherheits-Lanzetten einzusetzen sind und keine herkömmlichen Stahl-Lanzetten oder ungesicherten Mehrfachstechhilfen. Bei der Durchführung von Injektionen, etwa in der Diabetes-Behandlung beim Einsatz von Insulin-Pens durch Fremdanwender, greift zunächst einmal die Ziffer 4.2.5 (4) Nr. 1, wonach bei infektiösen oder fremdge-fährdenden Patienten - letztere kommen nicht zuletzt aufgrund von Demenzerkrankungen verstärkt auch in der Altenpflege vor – ebenso Sicherheitsgeräte einzusetzen sind. Diese Klientel verpflichtet dann zum Einsatz von Sicherheits-Pen-Kanülen. Seit Mitte 2010 gibt es inzwischen Pen-Kanülen mit Sicherheitsmechanismus.
Andere Auslöser für deren Einsatz sind denkbar, etwa wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass andere Risiken bestehen, weil zum Beispiel ein sehr unruhiges Arbeitsumfeld vorliegt, keine geeigneten Kanülen-Abwurfbehälter vorgehalten werden oder keine adäquate und angemessene Unterweisung der Mitarbeiter beim Umgang mit herkömmlichen Pen-Kanülen sichergestellt werden kann.
Komplexer gestaltet sich der Sachverhalt bei von einem Arzt individuell für einen Patienten verordneten Produkten:
Die Verordnung der Arzneimittel/ hier: Hilfsmittel (Lanzetten, Pen-Kanülen) für den Patienten durch den Arzt bis zu deren Anwendung - beispielsweise im Altenheim - ist ein Vorgang bei dem verschiedene Personen/ Institutionen involviert sind. Das sind neben
Im Falle der Insulinverschreibung handelt es sich um einen verordnungspflichtigen patientenbezogenen Vorgang, der die Verschreibung des Medikaments, in der Regel eines Insulinpens beinhaltet. Dies bezieht die Verschreibung der Pen-Kanülen als Hilfsmittel durch den Arzt mit ein. Damit verschreibt der Arzt, der für den Behandlungserfolg einsteht, ein Medikament (Insulin) in einer Applikationsform, die in der Gebrauchsanweisung zur Eigenanwendung vorgesehen ist. Ist der Patient nicht mehr in der Lage, sich das Insulin selbst zu verabreichen, tritt die Pflegekraft als Fremdanwender des Pens sozusagen im Auftrag des Arztes auf.
Hier allein auf die Unternehmerpflichten zum Arbeitnehmerschutz zu verweisen, greift in dem komplexen Sachverhalt zu kurz. Eine Klärung des Sachverhaltes wird durch die zuständigen Ministerien - das Bundesarbeitsministerium in Abstimmung mit dem für die Krankenversicherung zuständigen Gesundheitsministerium - angestrebt.
Gebrauchte spitze und scharfe medizinische Instrumente müssen in geeigneten Kanülen-abwurfbehältern unmittelbar nach Gebrauch entsorgt werden. Übergeordnetes Ziel ist dabei die Vermeidung von Nadelstichverletzungen (NSV) bei der Entsorgung.
Alle für den Einsatz als Kanülenabwurfbehälter vor Ort vorgesehenen Behälter – unabhängig ob genormt oder nicht - müssen den in TRBA 250 und DIN EN ISO 23907 beschriebenen Kriterien genügen. Im Zweifel muss dies durch eine Bestätigung seitens des Herstellers abgesichert sein!
Wenn Sie genormte und geprüfte Kanülenabwurfbehälter einsetzen, können Sie davon aus-gehen, dass alle in der TRBA 250 Abschnitt 4.2.5 (6) genannten Anforderungen tatsächlich erfüllt sind.
Die TRBA 250 definiert die Begriffe Arbeitskleidung – Schutzkleidung – Kontaminierte Arbeitskleidung:
Arbeitskleidung: Arbeitskleidung ist eine Kleidung, die anstelle oder in Ergänzung der Pri-vatkleidung bei der Arbeit getragen wird. Zur Arbeitskleidung zählt auch Berufs- bzw. Bereichskleidung. Sie ist eine berufsspezifische Kleidung, die auch als Standes- oder Dienst-kleidung, z.B. Uniform, getragen werden kann. Arbeitskleidung ist eine Kleidung ohne spezielle Schutzfunktion.
Schutzkleidung: Schutzkleidung ist jede Kleidung, die dazu bestimmt ist, Beschäftigte vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit zu schützen oder die Kontamination der Arbeits- oder Privatkleidung durch biologische Arbeitsstoffe zu vermeiden.
Kontaminierte Arbeitskleidung: Arbeitskleidung, die bei Tätigkeiten gemäß dieser Regel mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe in Kontakt gekommen ist. Dabei ist eine Kontamination nicht immer bereits mit bloßem Auge erkennbar. Wird bei Tätigkeiten, bei denen nach Gefährdungsbeurteilung keine Schutzkleidung zu tragen ist, dennoch die Arbeitskleidung kontaminiert, ist sie zu wechseln und vom Arbeitgeber wie Schutzkleidung zu desinfizieren und zu reinigen.
Das bedeutet, dass wenn das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung keine Notwendigkeit von Schutzkleidung erkennen lässt, die getragene Kleidung auch keine Schutzkleidung sein muss, egal ob sie Arztkittel oder Kasack genannt wird.
Diese Arbeitskleidung kann dennoch im Einzelfall einen Schutzeffekt bei nicht erwarteter Kontamination entfalten. Kontaminierte Kleidung – unabhängig, ob Schutzkleidung oder Ar-beitskleidung, z. B. nach unerwartetem Durchnässen – ist zu wechseln und vom Arbeitgeber zu reinigen.
Hinweis: Gemäß § 3 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes müssen Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen, wie hier die Kosten für Reinigung kontaminierter Kleidung, vom Arbeitgeber getragen werden. Hinweis: Das Ausschlusskriterium von Arbeitskleidung aus Paragraf 1 Abs. 3 Nr. 1 der PSA Benutzungsverordnung ist hier nicht erfüllt, da bei einer Havarie die Arbeitskleidung eine Schutzfunktion übernommen hat.
In Nummer 5.5.1 der neugefassten TRBA 250 werden für das Sammeln von Wäsche, die bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2 und 3 anfällt, dichte Behältnisse gefordert. In 5.5.2 b werden für nasse oder stark mit Körperflüssigkeit durchtränkte Wäsche ebenfalls dichte Behältnisse gefordert. In Regelungen der neuen TRBA 250 zu Schutzkleidung, Handwaschplatz, Um-gang mit Wäsche und Arbeitsmedizinische Vorsorge beiden Fällen ist gemeint, dass die Behältnisse ihren Inhalt nicht freigeben. Für nasse oder stark mit Körperflüssigkeit durch-tränkte Wäsche bedeutet die Forderung nach Dichtheit flüssigkeitsdichte Behältnisse. Für trockene oder nicht stark mit Körperflüssigkeiten durchtränkte Wäsche ist in der Regel ein Behältnis auch dicht, wenn es nicht flüssigkeitsdicht ist, wie z.B. ein textiler Wäschesack.
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes sowohl der Beschäftigten als auch der Patienten müssen bei der täglichen Arbeit im medizinischen Bereich häufig Handschuhe getragen werden. (Ziffer 4.2.8 TRBA 250, Empfehlungen der KRINKO). So sind Schutzhandschuhe erforderlich, wenn bei einer Tätigkeit mit einem Kontakt der Hände zu potenziell infektiösem Material gerechnet werden muss.
Bei einigen Routineabläufen kann es durch sehr häufige Handschuhwechsel und Händedesinfektion zu einer Verminderung der Compliance der Mitarbeiter für diese Maßnahmen kommen. Ein weiterer Aspekt sind die entstehenden Hautbelastungen.
In klar definierten Ausnahmesituationen kann nach Auffassung des SG Gesundheitsdienst die Desinfektion der getragenen Handschuhe anstelle eines Handschuhwechsels erfolgen, wenn:
Zu den definierten Ausnahmesituationen können
Wenn es im Rahmen von Pflegetätigkeiten zu einer Kontamination der Kleidung kommen kann, ist vom Arbeitgeber Schutzkleidung zu stellen. Mögliche Ursachen sind Kontakt mit Körperflüssigkeiten oder Ausscheidungen. Dies ist zu beispielsweise zu erwarten, beim Pflegen von Patienten
Schutzkleidung, aber auch kontaminierte Arbeitskleidung, darf nicht im Privatbereich der Beschäftigten gewaschen werden. Das ergibt sich aus Nr. 5.1 (7) der TRBA 250, aber auch aus der Pflicht des Arbeitgebers, die Instandhaltung und Wartung von persönlicher Schutz-ausrüstung zu übernehmen. Siehe dazu Paragraf 2 (4) der PSA-Benutzungsverordnung. Hier wird auch gefordert, dass dabei Behältnisse zum Sammeln kontaminierter Arbeitskleidung und benutzter wiederverwendbarer Schutzkleidung (z.B. mitwaschbarer, ausreichend widerstandsfähiger Wäschesack) vorzuhalten sind.
Die Aufstellung einer Waschmaschine in den Diensträumen des Pflegedienstes ist eine geeignete Maßnahme, um die beschriebenen Schutzziele zu erreichen.
Wenn zwischen den Einsatzorten der Beschäftigten und dem Pflegedienstbüro große Entfernungen bestehen (z. B. mehr als 100 km), kann die Schutzkleidung oder kontaminierte Arbeitskleidung z.B. in gewerblichen Wäschereien vor Ort gewaschen werden.
Ebenso besteht die Möglichkeit, dass generell Einweg-Schutzkleidung über der Arbeitskleidung getragen wird, sobald mit Kontaminationen zu rechnen ist. Sie wird im Hausmüll der gepflegten Person entsorgt, womit dann im Regelfall von einer Wäsche kontaminierter Arbeitskleidung oder Schutzkleidung abgesehen werden kann.
Besteht eine Notwendigkeit zum Tragen von Schutzhandschuhen beim Impfen?
Ein generelles Gebot des Tragens von Schutzhandschuhen existiert hier nicht.
Ziffer 4.2.8 der TRBA 250 fordert in Bezug auf Schutzhandschuhe folgende Aspekte zu beachten:
"Wenn bei einer Tätigkeit mit einem Kontakt der Hände zu potenziell infektiösem Material
gerechnet werden muss, sind Schutzhandschuhe zu tragen. Tätigkeiten mit möglichem Handkontakt zu Körperflüssigkeiten oder zu Körperausscheidungen können z.B. sein:
Damit werden beispielhaft Tätigkeiten beschrieben, die das Tragen von Schutzhandschuhen erforderlich machen. Bei allen weiteren Tätigkeiten, ist vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob die in Ziffer 4.2.8 genannte Gefährdung zu erwarten ist.
Das Tragen von Handschuhen ist bei i.m- und s.c-Injektionen nach unserer Auffassung nur dann erforderlich,
Insbesondere bei subcutanen Injektionen können Schutzhandschuhe entbehrlich sein, wenn oben genannte Risiken nicht zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere,
Dies deckt sich auch mit den Empfehlungen des RKI zu „Anforderungen an die Hygiene bei Punktionen und Injektionen“ (2010), wonach das Tragen von Schutzhandschuhen bei i.m.- und i.c. Injektionen nicht obligatorisch ist.
Worauf bezieht sich das Recapping-Verbot bei der Prävention von Stichverletzungen?
Die TRBA 250 fordert in Ziffer 4.2.5 (5): "Gebrauchte Kanülen dürfen nicht in die Kanülenabdeckung (Schutzkappe) zurückgesteckt werden."
Das mit dieser Anforderung zu erzielende Schutzziel ist die Vermeidung von Stichverletzungen an gebrauchten Kanülen im Nachgang ihrer Anwendung. Die Schutzkappen dienen ausschließlich dem gefahrlosen Transport, Vertrieb und Aufbewahren der Kanülen vor ihrem Einsatz am Patienten. Das Wiederaufstecken auf die nach der Anwendung potentiell kontaminierte Kanülenspitze hat in der Vergangenheit gehäuft zu infektionsgefährdenden Stichverletzungen geführt, weshalb diese durch die genannte Anforderung der TRBA 250 verboten wurde.
Dies ist nicht zu verwechseln mit der Aktivierung des Sicherheitsmechanismus bei Sicherheitsgeräten im Sinne der Ziffer 4.2.5 (4) der TRBA 250. Auch der Einsatz von Hilfsmitteln zum gefahrlosen Abschrauben von Kanülenspitzen im Rahmen der Entsorgung von spitzen, scharfen Instrumenten ist von diesem "Recapping-Verbot" nicht betroffen. Beispielsweise gibt es Produkte zum Entfernen von Pennadeln, welche die zweite Hand des Nutzers durch eine Prallscheibe vor einer Stichverletzung schützen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass in der weiteren Ausführung der Ziffer 4.2.5 (5) ergänzend ein Ausnahmetatbestand für das Recapping-Verbot beschrieben ist:
"Werden Tätigkeiten ausgeübt, die nach dem Stand der Technik eine Mehrfachverwendung des medizinischen Instruments erforderlich machen, z, B. bei der Lokalanästhesie in der Zahnmedizin und bei der die Kanüle in die Kanülenabdeckung zurückgesteckt werden muss, ist dies zulässig, wenn ein Verfahren angewendet wird, dass ein sicheres Zurückstecken der Kanüle in die Kanülenabdeckung mit einer Hand erlaubt, z. B. Verwendung eines Schutzkappenhalters."
Die Nr. 4.2.5 der TRBA 250 formuliert die Anforderungen zur Minimierung von Infektionsgefährdungen durch spitze und scharfe medizinische Instrumente. Der folgende Absatz 4 fordert:
"Ist der Einsatz spitzer und scharfer medizinischer Instrumente notwendig, sind Arbeitsgeräte mit Sicherheitsmechanismen (im Folgenden "Sicherheitsgeräte") unter Maßgabe der folgenden Ziffern 1 bis 7 zu verwenden, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen besteht, soweit dies zur Vermeidung einer Infektionsgefährdung erforderlich und technisch möglich ist."
Die Ziffern 1 - 3 definieren Kriterien, bei deren Erfüllung der Einsatz von Sicherheitsgeräten erforderlich wird. Ziffer 4 zeigt dann auf, welche Eigenschaften Sicherheitsgeräte aufweisen müssen, um als geeignet für den vorgesehenen Einsatz gelten zu können:
"Sicherheitsgeräte zur Verhütung von Stich- und Schnittverletzungen müssen folgende Eigenschaften erfüllen:
Ziffer 5 ergänzt diese Eigenschaftsanforderungen mit dem Aspekt der Anwendbarkeit:
"Die Auswahl der Sicherheitsgeräte hat anwendungsbezogen zu erfolgen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Handhabbarkeit und Akzeptanz durch die Beschäftigten. Dabei hat der Arbeitgeber folgende Vorgehensweise zu berücksichtigen:
Zusammenfassend heißt dies, dass der Einsatz von Sicherheitsgeräten dem therapeutischen Anwendungszweck nicht entgegenstehen darf. Aber dies darf nicht zu dem vorschnellen Verzicht auf Sicherheitsgeräte führen, wenn bei der Testung eines Produktes die oben genannte Problematik auftritt.
Es sind sorgfältig die Möglichkeiten der Minimierung von Stichverletzungen zu prüfen und daraus folgend die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Das heißt unter anderem
Grundsätzlich gilt es wie im Absatz 1 der Nr. 4.2.5 der TRBA 250 formuliert, einen "[...] integrierte(n) Ansatz zur Minimierung des Risikos von Nadelstichverletzungen (NSV) unter Ausschöpfung aller technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen [...]" zu verfolgen und damit das Schutzziel zu erreichen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die Prüfung und deren Ergebnis mit der Maßnahmenableitung zu dokumentieren.
Die TRBA 250 nimmt in Kap. 2 eine Definition der Begrifflichkeiten Arbeitskleidung, kontaminierte Arbeitskleidung, Schutzkleidung vor:
"Arbeitskleidung ist eine Kleidung, die anstelle oder in Ergänzung der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird. Zur Arbeitskleidung zählt auch Berufs- bzw. Bereichskleidung. Sie ist eine berufsspezifische Kleidung, die auch als Standes- oder Dienstkleidung, z.B. Uniform, getragen werden kann. Arbeitskleidung ist eine Kleidung ohne spezielle Schutzfunktion.
Kontaminierte Arbeitskleidung ist Arbeitskleidung, die bei Tätigkeiten gemäß dieser Regel mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe in Kontakt gekommen ist. Dabei ist eine Kontamination nicht immer bereits mit bloßem Auge erkennbar.
Schutzkleidung ist jede Kleidung, die dazu bestimmt ist, Beschäftigte vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit zu schützen oder die Kontamination der Arbeitsoder Privatkleidung durch biologische Arbeitsstoffe zu vermeiden."
Gemäß Nr. 4.2.7 hat der Arbeitgeber folgende Pflichten in Bezug auf Arbeitskleidung und Schutzkleidung:
Daraus ist zu folgern, dass es auf Grundlage der TRBA 250 lediglich untersagt ist, Schutzkleidung bzw. kontaminierte Arbeitskleidung mit nach Hause zu nehmen und dort zu waschen. Dies gilt nicht für Arbeitskleidung im Allgemeinen.
Für einen konkreten Betrieb liefert die fachkundig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung eine Antwort auf die Frage, wann mit kontaminierter Arbeitskleidung gerechnet werden muss.
In der ambulanten Pflege hat der Arbeitgeber auf dieser Basis "in Arbeitsanweisungen Festlegungen zum Umgang mit Arbeitskleidung und Persönlicher Schutzausrüstung sowie zu den erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene und Desinfektion zu treffen" [TRBA 250 Nr. 5.1.1 (5)]
Die Ziffer 4.1.9 der TRBA 250 weist auf die zu beachtenden Regelungen zum Versand von diagnostischem Probenmaterial im Geltungsbereich des Gefahrgutrechts hin. Detaillierte Hinweise zum Versand nach ADR 2015 bietet die BGW-Informationsschrift "Patientenproben richtig versenden".
Ziffer 5.8.3 (5) benennt Anforderungen im Kontext eines innerbetrieblichen Transportes ("Proben-Transportbehältnisse zur Weitergabe an nachgeordnete Bereiche müssen bruchsicher, dicht verschließbar, flüssigkeitsdicht, dauerhaft gekennzeichnet und leicht zu desinfizieren sein. [...]" am Beispiel der Pathologie.
In analoger Weise fordert Ziffer 5.3 (19) der TRBA 100 "Laboratorien" in Bezug auf infektiöses Material : "Werden biologische Arbeitsstoffe oder Material, welches biologische Arbeitsstoffe enthält oder enthalten kann, außerhalb des Schutzstufenbereichs innerbetrieblich transportiert, muss dies in geschlossenen, formstabilen, bruchsicheren, flüssigkeitsdichten und von außen desinfizierbaren Gefäßen erfolgen, die dauerhaft beschriftbar bzw. etikettierbar sind. Sie dürfen sich durch äußere Einwirkungen nicht versehentlich öffnen lassen."
Nach Auffassung des Sachgebiets Gesundheitsdienst sind in Analogie diese Anforderungen auch für den Weg zum Fahrzeug anzuwenden und es muss durch geeignete Maßnahmen der Transportsicherung die Gefährdung einer unmittelbaren Exposition auch für den Fall eines Sturzes oder ähnlichen Zwischenfalles minimiert werden.
In Bezug auf die Leistungsanforderungen an eine Verpackung bzw. Probensicherung kann sich der Verantwortliche an den Ziffern 5.8.3 der TRBA 250 bzw. der Ziffer 5.3 der TRBA 100 orientieren. Umverpackungen nach P650 bzw. P620 erfüllen diese Anforderungen.
In einer Reanimationssituation ist in der Regel der Infektionsstatus des Patienten unbekannt. Hier ist regelhaft Schutzstufe 2 anzusetzen. Auch wenn eine organisationsspezifische Entscheidung für den Einsatz von Atemsystemfiltern bei Atembeuteln begrüßt wird, sieht das Sachgebiet Gesundheitsdienst davon ab, spezifische Maßnahmen im Sinne des Einsatzes von routinemäßigen Atemsystemfiltern in Reanimationssituationen generell zu fordern. Diesbezüglich ist aber eine weitere Diskussion zwischen Fachgesellschaften und Arbeitsschützern anzustreben.