Hersteller isocyanathaltiger Produkte, wie z. B. MDI (Methylendiphenyldiisocyanat)-haltiger Bauschäume, sind nach einem Beschluss des Europäischen Parlamentes und des Rates dazu verpflichtet ihren Produkten ab dem 01.01.11 Handschuhe beizulegen, die der PSA-Richtlinie entsprechen.
Im Originalwortlaut heißt es im Beschluss unter (8):
"…To prevent and limit these risks, the placing on the market for supply to the general public of preparations containing MDI should be permitted only under certain conditions such as the mandatory supply of appropriate protective gloves and of additional instructions with the packaging. These gloves should comply with the requirements of Council Directive 89/686/EEC of 21 December 1989…"
Da Isocyanate bewiesenermaßen sensibilisierend wirken können, müssen Chemikalienschutzhandschuhe der Kat. III, die gegenüber Isocyanaten eine Barriere bilden, zur Anwendung kommen. Mehrfacher Hautkontakt mit Isocyanaten kann außerdem zu einer Sensibilisierung der Atemwege führen und sollte somit unbedingt vermieden werden. Nach Gefährdungsermittlung und -beurteilung müssen geeignete Chemikalienschutzhandschuhe der Kat. III während der gesamten Verwendungsdauer oder Verarbeitungszeit der Isocyanat-haltigen Produkte einen sicheren Schutz bieten und dürfen weder reißen, noch dürfen Chemikalien das Handschuhmaterial passieren.
Ungeeignet sind daher z. B. Schutzhandschuhe mit einer niedrigeren Kategorie oder geschweißten Nähten, die bei der Arbeit platzen können.
Ein Projekt, welches das Ziel hat, eine Methode zur Ermittlung geeigneter Chemikalienschutzhandschuh-Materialien und der Mindestanforderungen an die Schutzhandschuhe zu entwickeln, wird derzeit im IFA, Sankt Augustin durchgeführt. Sobald Ergebnisse vorliegen, werden diese auf der Internetseite des IFA und hier dargestellt.
Literatur: DECISION No 1348/2008/EC OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 16 December 2008 amending Council Directive 76/769/EEC as regards restrictions on the marketing and use of 2-(2-methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-butoxyethoxy)ethanol, methylenediphenyl diisocyanate, cyclohexane and ammonium nitrate.
Bei Tätigkeiten mit Chemikalien sind grundsätzlich Chemikalienschutzhandschuhe Kat. III einzusetzen, die eine Barriere gegenüber der jeweiligen Chemikalie oder der Mischung an Chemikalien bieten. Dieser Schutz ist mit einer Prüfung nachzuweisen und dem Anwender sind die Daten, wie lange der Chemikalienschutzhandschuh diesen Schutz und unter welchen Bedingungen bietet, zugänglich zu machen (Herstellerinformation).
Entsprechend den Arbeitsbedingungen ist darauf zu achten, dass den Beschäftigten eine ausreichende Anzahl an Schutzhandschuhen zur Verfügung gestellt wird, damit die angegebenen Tragedauern nicht überschritten werden.
Geeignete Schutzhandschuhe für Tätigkeiten mit lösemittelfreien EP-Harzen sind zugänglich unter:
Beim Umgang mit lösemittelhaltigen Epoxidharzprodukten hängt die Barrierewirkung des Schutzhandschuhs außerdem von den im Produkt enthaltenen Lösemitteln ab. Bei der Auswahl geeigneter Schutzhandschuhe ist dies mit zu berücksichtigen.
Grundsätzlich ist ein Einwegschutzhandschuh der als medizinisches Einwegprodukt bezeichnet wird, kein Chemikalienschutzhandschuh. Ein Einsatz solcher Einwegschutzhandschuh, wie es einfache Latexhandschuhe sind, ist z. B. im Reinigungsgewerk in Krankenhäusern nicht zulässig.
Auf dem Markt sind aber Einwegschutzhandschuhe verfügbar, die einen eingeschränkten Chemikalienschutz bieten und mit einem "Becherglas" gekennzeichnet sind. Weiterhin sind Einwegschutzhandschuhe verfügbar, die bei den Beständigkeitsprüfungen gegenüber den durch die Norm vorgegebenen Prüfchemikalien die Leistungsstufe 2 erreicht haben und mit einem "Erlenmeyer" gekennzeichnet sind. Da hier nur einzelne Chemikalien getestet werden, ist es wichtig, genau zu prüfen, gegen welche Stoffe diese Handschuhe einen Schutz bieten.
Nach TRGS 401 können solche Einwegschutzhandschuhe abhängig von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung ggf. als Spritzschutz eingesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings ein umgehender Austausch des Einwegschutzhandschuhes, sobald der Handschuh mit der Chemikalie beaufschlagt wurde, wozu schon Spritzer genügen.
Aufgrund dieser Einschränkungen können solche Einwegschutzhandschuhe keine Dauerlösung sein, sondern nur für kurzfristige Tätigkeiten sinnvoll sein.
Bei Tätigkeiten mit Chemikalien sind grundsätzlich Chemikalienschutzhandschuhe Kat. III einzusetzen, die eine Barriere gegenüber der jeweiligen Chemikalie bieten. Dieser Schutz ist mit einer Prüfung nachzuweisen und dem Anwender sind die Daten, wie lange der Chemikalienschutzhandschuh diesen Schutz und unter welchen Bedingungen bietet, zugänglich zu machen (Herstellerinformation).
Ergibt eine Gefährdungsbeurteilung für einen Arbeitsplatz, dass ein Kat. I oder ein Kat. II Handschuh (mechanische Gefährdung, teilbeschichtete Schutzhandschuhe) für die Tätigkeit auch ausreichend wäre, muss es für den ausgewählten Schutzhandschuh dennoch einen Nachweis geben, dass er gegenüber der Chemikalie eine geeignete Barriere bildet.
Solche Fälle sind denkbar, wenn nicht unbedingt mit Kontakten zur Chemikalien zu rechnen ist, weil diese in einer geschlossenen technischen Vorrichtung oder in einer sehr verdünnten Lösung vorliegt.
Handschuhe ohne textiles Innenfutter werden in der Regel aus chemisch veredelten Kautschukrohstoffen hergestellt. Je nach Veredelung entstehen dabei z. B. Fluorkautschuke, Chlorkautschuke oder Nitrilkautschuke, die jeweils unterschiedliche Eigenschaften haben und eine unterschiedlich wirksame Barriere gegenüber Chemikalien bieten. In den Beständigkeitstabellen, die heute zu jedem Chemikalienschutzhandschuh geliefert werden, können die Fähigkeiten (Beständigkeit, Durchbruchzeit von Chemikalien, etc.) der Schutzhandschuhe abgelesen werden. Fluor-, Chlor-, und Nitrilkautschuk haben in der Regel eine höhere Beständigkeit als nicht veredeltes Latex (Naturkautschuk).
Gummihandschuhe mit textilem Innenfuttern werden in der Regel im Tauchverfahren mit Kautschuken beschichtet. Da einzelne Fasern später aus der Beschichtung herausragen können, bieten diese Schutzhandschuhe zumeist keinen Chemikalien-schutz. Da hier durch einzelne durchtretende Fasern bereits eine Penetration von Chemikalien möglich ist.
Grundsätzlich finden sich im Punkt 8 des Sicherheitsdatenblattes Angaben zu persönlichen Schutzausrüstung. Im Sicherheitsdatenblatt sollte zumindest ein Handschuhmaterial und die Mindestdicke des Materials angegeben sein. Bei Wissen über die Verarbeitungsweise des Produktes schlägt der Gesetzgeber vor, dass der Chemieprodukthersteller möglichst ein konkretes Handschuhprodukt nennt.
Ist das Sicherheitsdatenblatt in diesem Punkt allerdings nicht aussagekräftig, könnten der Chemikalienhersteller, die Hersteller von Schutzhandschuhen oder die zuständige Berufsgenossenschaft um Hilfestellung gebeten werden. Hierbei sollte eine genaue Beschreibung des Arbeitsplatzes (Tätigkeit) und der verwendeten Produkte vorgelegt werden.
Es gibt mindestens zwei Gründe für das Wechseln von Schutzhandschuhen. Zum einen wird der Handschuh nach einer gewissen Zeit von dem Chemieprodukt mit dem der Nutzer Umgang hat durchdrungen, zum anderen hat der Handschuh einen sog. Okklusionseffekt, d.h. der Nutzer schwitzt unter dem Handschuh.
Für die Fragestellung wie lange ein Handschuh ausreichenden Schutz gegenüber dem eingesetzten Chemieprodukt bietet, kann das Sicherheitsdatenblatt zu Rate gezogen werden.
Unter Punkt 8 des Sicherheitsdatenblattes finden sich auch Informationen über die Einsetzzeit des Handschuhes. Die Einsatzzeit des Handschuhes ist abhängig von der Durchbruchszeit, aber auch der Tätigkeit die am Arbeitsplatz ausgeführt wird. Informationen über Einsatzzeit kann jedoch auch der Hersteller des Handschuhes geben, wenn der Nutzer die Einsatzbedingungen wie Vollkontakt, Spritzkontakt, kurzzeitiger Kontakt liefert.
Um die Hauterweichung durch permanentes Schwitzen im Handschuh zu reduzieren sollten arbeitstäglich mehrere geeignete Handschuhe im Wechsel getragen werden. Der jeweils nicht getragene Handschuh kann austrocknen und wieder verwendet werden.
Für Arbeiten im Metall- oder Glasergewerk eignen sich sog. Schnittschutzhandschuhe. Schnittschutzhandschuhe bestehen üblicherweise aus einer schnittresistenten Faser (z. B. Kevlar® oder Dyneema®) die zu einem Handschuh verstrickt wurde. Die Handschuhinnenfläche ist häufig mit einem Elastomer (Nitril- oder Butylkautschuk bzw. Latex) oder mit Leder belegt. Informationen zu einer Kombinationsschutzwirkung zwischen Schnitt- und Stechschutz finden Sie auf der Seite des Sachgebietes "Stechschutz".
Jeder Handschuh, der aus elastomeren (Nitril- oder Butylkautschuk bzw. Latex) besteht, wird unter Zuhilfenahme von Produktionshilfsstoffen (Vulkanisationsbeschleuniger, Alterungsschutzstoffen, etc.) gefertigt. Bei entsprechender persönlicher Neigung können einige dieser Stoffe beim Träger Allergien auslösen. Bei bestehender Allergie kann im Allgemeinen auf gleichwertige Produkte zurückgegriffen werden, die das entsprechende Allergen nicht enthalten. Da es bei einer allergischen Reaktion manchmal auch zu Reaktionen mit Stoffen kommt, die eine chemische Verwandtschaft zu den auslösenden Allergenen haben, ist es ratsam, die Hilfe des Betriebsarztes in Anspruch zu nehmen und sich beim Austausch eines Handschuhes helfen zu lassen. Informationen, welche Handschuhe mit welchen Hilfsstoffen ausgerüstet sind, erhalten Sie auf der Internet-Seite
Häufig finden sich in Baumärkten Schutzanzüge, die lediglich als Schutz für die unter dem Anzug getragene Kleidung geeignet sind.
Ein Chemikalienschutzanzug zeichnet sich dadurch aus, dass seine Schutzwirkung gegenüber gefährlichen Stäuben und Fasern (z. B. Asbest), Nebeln und flüssigen Chemikalien getestet wurde. Diese Anzüge unterliegen einer sog. EG-Baumusterprüfung mit Zertifizierung. Die Anzüge werden auf Ihre Materialeigenschaften wie Reißfestigkeit, Weiterreißfestigkeit, Abbriebfestigkeit, Permeation und Penetration gegenüber Chemikalien von einer zugelassenen Prüfstelle getestet. Im Rahmen der Qualitätssicherung führt das Prüfinstitut weitergehende Überprüfungen der Produktion oder des Produktes selbst in regelmäßigen Abständen durch. Erkennbar sind die Schutzwirkungen der Chemikalienschutzanzüge an ihrer Kennzeichnung und an der mitgelieferten Herstellerinformation.
Ein Schweißerschutzanzug muss immer dann getragen werden, wenn das Schweißen oder Brennschneiden eine Dauertätigkeit ist oder wenn die örtlichen Gegebenheiten dies erfordern (z. B. enge Räume oder Behälterinnenräume).
Die Zertifizierung von PSA die als Warnkleidung im professionellen (gewerblichen) Bereich eingesetzt wird, erfolgt grundsätzlich nach der harmonisierten Norm DIN EN ISO20471. In dieser Norm sind die notwendige Grundfläche des fluoreszierenden Hintergrundmaterials sowie die Fläche der Reflexstreifen festgelegt. Aus diesen Flächen der Warnkleidung ergibt sich die Kleidungsklasse (Klasse 1, 2 oder 3) zu der die Warnkleidung zählt. Für die Farbe des Materials aus der die Warnkleidung gefertigt ist und an das retroreflektierende Material legt die Norm DIN EN ISO20471 Leistungsanforderungen fest und nach diesen Vorgaben wird die Kleidung bzw. das Material auch geprüft und zertifiziert. Wird eine Warnkleidung, die nach DIN EN ISO20471 geprüft ist, "verändert", können unter anderem folgende Effekte auftreten.
Grundsätzlich darf die zertifizierte PSA nicht verändert werden, wenn dadurch die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen nicht mehr gewährleistet wäre. Ein Zertifikat kann seine Gültigkeit auch verlieren, wenn die Kleidung so verändert wird, dass die Leistungsanforderungen nicht mehr erfüllt sind. Wird ein Aufdruck/ein Emblem geplant, ist beim Hersteller nachzufragen, ob das möglich ist und die Kleidung mit Aufdruck noch den Vorgaben der Norm entspricht.
Ob ein Kleidungsstück nach DIN EN ISO 20471 der Warnkleidungsklasse 1, 2 oder 3 genügt, hängt u. an. von der Größe der Fläche des fluoreszierenden Hintergrundmaterials ab.
Bei der Prüfung und Zertifizierung wird dabei die Klasse nach der Größe der Fläche festgelegt, die das kleinste Kleidungsstück innerhalb einer Artikelnummer aufweist und das hat in der Regel die Kleidergröße "S" (siehe dazu DGUV Information 212-016, Tabelle 1).
Einige Hersteller bringen nun T-Shirts nach DIN EN ISO 20471 auf den Markt, bei denen die kleinsten Größen die Warnkleidungsklasse 2 und die größeren Größen z. B. ab L oder XL die Warnkleidungsklasse 3 attestiert bekommen.
Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
In der Praxis ergibt sich für ein Unternehmen, welches das Personal mit diesen T-Shirts ausstatten will, aber folgendes:
Wenn nach Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurde, dass in einem Arbeitsbereich Warnkleidung Klasse 3 getragen werden muss, dann müssen die Personen, die auf Grund ihrer Körpermaße nur die Kleidungsklasse "S" anziehen zusätzlich eine Rundbund- oder eine Latzhose tragen.
Es ist weder kommunizierbar noch überprüfbar, wenn in einem Arbeitsbereich, die dort tätigen Personen nicht mit gleicher Schutzausrüstung ausgestattet werden. Außerdem gilt die angegebene Warnkleidungsklasse nur solange das T-Shirt nicht in der Hose sondern darüber getragen wird. Durch Verdecken eines Teils der Hintergrundfläche kann die Warnkleidungsklasse von 3 auf 2 fallen und ist dann möglicherweise nicht mehr ausreichend.
Aus diesem Grund ist für ein Unternehmen die alleinige Anschaffung von T-Shirts nach DIN EN ISO 20471 nicht ratsam, sondern es sollten immer die Kombinationen (T-Shirt oder Weste) mit (Latzhose oder Rundbundhose) und dazu für die kalte Jahreszeit eine Jacke nach DIN EN ISO 20471 beschafft werden. So steht dann Schutzkleidung für alle üblicherweise auftretenden Gefährdungen in Arbeitsbereichen in denen Warnkleidung getragen werden muss und für alle Witterungsverhältnisse rechtzeitig zur Verfügung (siehe DGUV Information 212-016, Tabelle 2).
In der RSA-21 wird grundsätzlich nur auf die DIN EN ISO 20471 verwiesen. Warnkleidung nach DIN EN 471 könnte, wenn die Warnwirkung noch gegeben ist, noch aufgetragen werden, jedoch sollte jetzt ein Austausch erfolgen und nur noch Warnkleidung der DIN EN ISO 20471 eingesetzt werden.
OP-Kleidung ist keine PSA sondern ein Medizinprodukt. Speziell im Brust- und Bauchbereich stellt diese Bekleidung jedoch einen gewissen Schutz dar.
Geeignete Schutzkleidung im Gesundheitswesen ist in der TRBA 250 und in der BRG 250 beschrieben. Die BGR 250 verweist in der Begriffsbestimmung auf die BGR 189 „Benutzung von Schutzkleidung“. In Bezug auf Arbeiten in Laboratorien geben die TRBA 100 und die BGR 120 Informationen über geeignete Schutzkleidung. Die in der Erstellung befindliche BGR 224 ist als Entwurf erhältlich und liefert Informationen zur Schutzkleidung in Bezug auf Einrichtungen in der pharmazeutischen Industrie.
Die Schutzkleidung hat hier unter anderem die Aufgabe den Träger und dessen Arbeits- und Privatkleidung vor Kontamination und Infektionserregern zu schützen.
Laut TRBA 250 ist die Arbeitskleidung eine Ergänzung oder Ersatz der Privatkleidung, die keine spezifische Schutzfunktion gegen schädigende Einflüsse erfüllt. Zur Arbeitskleidung zählt auch die Berufskleidung (z. B. die Uniform). Falls Arbeitskleidung mit Krankheitserregern kontaminiert wird, ist diese zu wechseln und wie Schutzkleidung vom Arbeitgeber zu desinfizieren und zu reinigen.
Nach BGR 120 ist in Laboratorien eine geeignete Arbeitskleidung z. B. ein Laborkittel. Straßenkleidung gilt hier nicht als geeignete Arbeitskleidung.
Schutzkleidung und sonstige persönliche Schutzausrüstung dient dazu den Beschäftigten vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit oder deren Arbeits- und Privatkleidung vor einer Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe zu schützen.
Nein, wegen möglicher Keimverschleppung muss Schutzbekleidung aus dem Gesundheitsdienst durch den Arbeitgeber gereinigt und desinfiziert werden.
Permeation ist der Transport einzelner Moleküle durch das Handschuhmaterial. Der Transport findet nicht durch mikroskopisch kleine Löcher statt (Penetration) sondern aufgrund von chemischen/physikalischen Wirkungen zwischen Handschuhmaterial und der Chemikalie.
Die Frage, ob in kurzen Hosen gearbeitet werden darf oder nicht, kann nur nach einer Gefährdungsbeurteilung geklärt werden. In Bereichen, in denen man sich verletzen kann ist das Arbeiten in kurzen Hosen sicher nicht sinnvoll. Beispielsweise sollten Tätigkeiten im Bereich der Abfallwirtschaft (Müllwerker) sowie der Bauwirtschaft generell nicht in kurzen Hosen ausgeführt werden.
An Maschinen mit sich drehenden Teilen bei denen die Gefahr besteht, dass ein Schutzhandschuh erfasst werden kann, ist derzeit das Tragen von Schutzhandschuhen untersagt. Um zu entscheiden, welche Schutzmaßnahmen an einer Maschine mit sich drehenden Teilen ergriffen werden müssen, muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass hier die Gefahr besteht, dass der Schutzhandschuh in die Maschine gezogen wird, ist dieser Schutzhandschuh keine geeignete Schutzmaßnahme. Da von persönlicher Schutzausrüstung keine Gefahr vergrößert werden darf, müssen hier andere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Derzeit existiert keine Norm nach der unter konsensfähigen Kriterien gemessen werden kann, ob ein Schutzhandschuh, sollte er sich in drehenden Maschinenteilen verfangen, so schnell zerreißt, das er die Hand des Handschuhträgers nicht mit in die Maschine zieht und der Handschuhträger dadurch verletzt wird.
Im Unterschied zu Arbeitskleidung muss der Arbeitgeber die notwendige Schutzbekleidung bezahlen. Beispiele sind Einwegschutzanzug, Maschinenschutzanzug, Schweißerschutzanzug, Handschuhe gegen verschiedenen Risiken. Der normale "Blaumann" muss nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden.
Regelungen sind hierzu u.a. im Arbeitsschutzgesetz, in der Gefahrstoffverordnung und in der DGUV Vorschrift 1 festgelegt.
Unter Schutzkleidung versteht man Kleidung, die gegenüber Gefahren bzw. Risiken einen Schutz bietet. Beispiele für Schutzkleidung sind:
Bei Schutzkleidung ist es notwendig, dass die Kleidungsstücke in einem geeigneten Prüflabor hinsichtlich verschiedener Eigenschaften geprüft werden. Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt für die meisten Schutzkleidungen eine so genannte Zertifizierung durch eine zugelassene Stelle. Bei der Prüfung der Schutzkleidung werden sowohl die Gestaltung und Ausführung als auch die Schutzwirkung überprüft. Beispielsweise muss ein Maschinenschutzanzug an den Armen und Beinen eng geschnitten sein; Taschen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Kleidung genäht werden. Das spezielle Design ist notwendig, damit der Mitarbeiter nicht in eine Maschine mit schnell drehenden Teilen eingezogen werden kann. Ähnlich verhält es sich auch mit anderen Schutzkleidungsarten. Die Kosten für Schutzkleidung werden vom Arbeitgeber getragen.
Im Gegensatz zur Schutzkleidung wird bei der Arbeitskleidung keine spezielle Schutzwirkung ausgelobt. Im Wesentlichen wird diese Kleidung getragen, um Verschmutzungen o. ä. von der Privatkleidung fern zu halten. Teilweise wird auch so genannte Zunftkleidung als "Arbeitskleidung" getragen. Neben dem Effekt, die Privatkleidung zu schonen, wird hierdurch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe gezeigt. Die Kosten für Arbeitskleidung müssen im Gegensatz zur Schutzkleidung im Regelfall nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Die Kosten für Arbeitskleidung müssen ggf. dann vom Arbeitgeber getragen werden, wenn das Arbeitsverfahren eine ständige und starke Verschmutzung der Arbeitskleidung bedingt und hierdurch für den Beschäftigten eine Gefährdung gegeben ist (siehe z. B. TRGS 505).