Mit Erscheinen der "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" wurde die vormals gültige DGUV Information 240-260 (Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge) zurückgezogen. Damit gelten z. B. für die Fristen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nun ausschließlich die Vorgaben der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 2.1. Die Angaben in der Tabelle 23 der DGUV Regel 112-190 treffen nicht mehr zu.
Für die Durchführung der Beratung und ggf. von Untersuchungen kann der Arzt oder die Ärztin nun die DGUV Empfehlung "Atemschutzgeräte" (Arbeitsmedizinische Vorsorge) heranziehen.
Des Weiteren wird zukünftig statt "Eignungsuntersuchung" der allgemeinere Begriff "Eignungsbeurteilung" verwendet, welcher wie folgt definiert ist:
Eignungsbeurteilung ist die Bewertung der Frage, ob die physischen und psychischen Fähigkeiten von Beschäftigten eine Ausübung der Tätigkeit ohne das Risiko einer Gefährdung Dritter zulassen.
Damit wird u. a. ausgedrückt, dass zur Beurteilung der Eignung nicht zwingend eine körperliche Untersuchung erforderlich ist.