Vollschutzanzüge mit Atemluftversorgung als Kombination von Atemschutzgerät und Schutzkleidung müssen nicht nur die Atemluft bereitstellen, sondern zusätzlich auch den Körper des Benutzers schützen (DGUV Regel 112-189 (bisher: BGR 189) Benutzung von Schutzkleidung, April 1994, akt. Oktober 2007, Abs. 4.3.7, 4.3.9.1 und 4.3.9.3 unter www.dguv.de/fb-psa).