Sicherheit energetisch höhenverstellbarer Liegen

Illustration: EIne Person reinigt knieend eine Liege, betätigt mit dem Knie das Element zum Absenken der Liege, die so von oben auf die gebückte Person fährt.

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Einklemmgefahr im Hubmechanismus, zum Beispiel bei Reinigungsarbeiten
Bild: BGW/Schierriger

Energetisch höhenverstellbare Liegen können erhebliche Risiken für Anwender und Anwenderinnen, behandelte Personen und Dritte darstellen. Werden bei der Höhenverstellung Körperteile unterhalb der Liegefläche geklemmt, kann dies zu schweren, bisweilen tödlichen Quetschverletzungen und Frakturen führen. Die Gefahr ist dort am größten, wo beim Absenken der Liegefläche die betroffene Person so geklemmt wird, dass ein Loslassen des Bedienelements nicht mehr möglich ist (siehe Abbildungen).


Illustration: Therapeut betätigt, neben der Liege auf Hocker sitzend, den Hubmechanismus, Liege fährt runter auf seine Knie

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Einklemmgefahr beim Bedienen
Bild: BGW/Schierriger

Erhöhte Sicherheitsanforderungen

Um dem anhaltenden Unfallgeschehen Rechnung zu tragen, hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nun eine Empfehlung veröffentlicht (Fall-Nr. 0785/03) (), wonach die Auslegung des Sicherheitskonzepts von Liegen nach dem Prinzip der "integrierten Sicherheit" zu erfolgen hat. Darunter sind Maßnahmen technischer oder konstruktiver Art zu verstehen, die das Risiko einer Einklemmung auch ohne willentliches Zutun der Bedienperson ausreichend mindern oder im Idealfall gar nicht erst entstehen lassen.

Die im Jahr 2004 veröffentlichte BfArM-Empfehlung zur Aus- und Nachrüstung von Liegen mit einem Schlüsselschalter (Sperrbox) wird durch diese Empfehlung abgelöst. Sperrboxen bleiben demnach zwar erlaubt, sind als alleinige risikomindernde Maßnahme aber nicht mehr ausreichend.

Verpflichtung der Hersteller

Bei der Konstruktion energetisch höhenverstellbarer Liegen sind für den Hersteller in der Regel sowohl die Sicherheitsanforderungen der EU-Verordnung 2017/745 für Medizinprodukte als auch die der Richtlinie 2006/42/EG für Maschinen bindend. Weiterhin hat das Komitee zur Normung medizinischer Betten nun eine Technische Spezifikation für energetisch höhenverstellbare Liegen erarbeitet (DIN VDE 0750-2-52-2). Kann das bestehende Risiko von Einklemmungen nicht konstruktiv gemindert werden, ist danach der Einsatz technischer Risikobeherrschungsmaßnahmen zwingend notwendig.

Zur Bewertung der Wirksamkeit solcher technischen Maßnahmen hat das IFA eine Praxishilfe mit einem Bewertungsverfahren veröffentlicht, das die in der Praxis vorkommenden Unfallszenarien als Parameter in die Bewertung miteinbezieht. (Hinweis: Die Praxishilfe wird in Kürze hier verfügbar sein.)

Verpflichtung der Betreiber

Auch für Betreiber ist die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bindend; der Betrieb von nicht sicheren Medizinprodukten oder Maschinen, die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, ist nicht erlaubt. Dementsprechend hat der Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm betriebenen Liegen den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Dies gilt sowohl für Neubeschaffungen als auch für Liegen, die bereits verwendet werden (Bestandsliegen).


  • Neubeschaffung von Liegen

    Neubeschaffung von Liegen

    Bei der Neubeschaffung einer Liege kann sich der Betreiber die Einhaltung der konstruktiven Sicherheit im Hinblick auf Schutzeinrichtungen vor Einklemmungen im Hubmechanismus vom Hersteller bzw. dem Vertreiber der Therapieliege bestätigen lassen. Hierfür stellt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) eine Mustererklärung zur sicherheitstechnischen Ausstattung () zur Verfügung.

  • Bestandsliegen

    Bestandsliegen

    Seit Dezember 2020 fordern die für Medizinprodukte zuständigen obersten Landesbehörden sowie das BfArM in einer veröffentlichten Information () verschärfte Maßnahmen auch im Umgang mit Bestandsliegen. Sämtliche betriebene Liegen sind auf sicherheitstechnische Mängel zu überprüfen und im Falle eines Mangels durch fachkundiges Personal oder den Hersteller der Liege nachzurüsten. Als Handlungshilfe hat die BGW hierzu eine Muster-Gefährdungsbeurteilung () veröffentlicht.

    Für den Fall, dass sich aus der Gefährdungsbeurteilung ein Handlungsbedarf ergibt, stellt die BGW für die Kommunikation mit dem Hersteller eine Mustererklärung zur sicherheitstechnischen Nachrüstung () zur Verfügung, in der der Hersteller bestätigt, die Liege mit geeigneten Schutzmaßnahmen fachgerecht nachgerüstet zu haben.

    Bis zur Umsetzung dieser Maßnahmen sind die in der Gefährdungsbeurteilung und der Information der obersten Landesbehörden genannten organisatorischen Maßnahmen einzuhalten, z. B. die Anbringung von Warnhinweisen.

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen und die Möglichkeit zur Beratung finden Sie auf den Webseiten der BGW (), einer FAQ und in den genannten Online-Informationen und Veröffentlichungen.