Wenn ein Atemschutzgerät und eine PSA gegen Ertrinken gleichzeitig getragen werden müssen und kein definierter Eigenauftrieb des Atemschutzgeräts vorhanden ist, so muss eine Rettungsweste mit mindestens 275 N Auftrieb verwendet werden (DGUV Regel 112-201 (bisher: BGR 201) Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken, Oktober 2015, Abs. 3.3, 3.5.3 und Anhang 1 unter www.dguv.de/fb-psa)..