Im Themenfeld "Reinigen und Entfetten" finden sich alle wieder, die bei der industriellen Produktion Werkstücke vor-, zwischen- oder nachreinigen müssen. Es werden hier sowohl die Hersteller von Reinigungsgeräten und -anlagen als auch deren Betreiber angesprochen. Da das "Reinigen" kein eigenes überliefertes Berufsbild darstellt, wird seine Bedeutung häufig unterschätzt und es wird nur im Zusammenhang mit anderen Produktionsschritten wie dem Schleifen, Schweißen, Lackieren, Zusammenbauen, Zerlegen, Reparieren usw. am Rande erwähnt.
Dabei ist das Gebiet außerordentlich vielseitig: Beim Zusammenbau von Maschinen und Geräten, nach der mechanischen Bearbeitung sowie im Verlauf von Instandhaltung und Reparatur fallen Reinigungsarbeiten an. Und jede Reinigungsaufgabe stellt eigene Ansprüche.
Im Rahmen des Themenfeldes "Reinigen und Entfetten" werden folgende Bereiche beim Reinigen von Werkstücken betrachtet und Maßnahmen aus Sicht des Arbeits- und Gesundheitsschutzes abgeleitet:
Reinigungseinrichtungen sind alle Einrichtungen, die für das Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsmitteln bestimmt sind. Sie werden eingeteilt in:
Reinigungsgefäße sind unbeheizte Gefäße ohne kraftbetriebene Einbauten mit einem Fassungsvermögen bis max. 10 Liter Reinigungsmittel ohne Absaugung. Dazu gehören z.B. Schalen, Schüsseln, Eimer und Tauchbehälter, auch wenn sie mit Sieben und Ablagen versehen sind.
Reinigungstische gehören zum Typ A nach DIN EN 12 921. Sie sind offene, unbeheizte Reinigungseinrichtungen ohne Absaugung,
Reinigungsanlagen sind Reinigungsmaschinen im Sinne von DIN EN 12 921. Sie umfassen alle Reinigungseinrichtungen, die nicht von der Definition der Reinigungsgefäße und Reinigungstischen erfasst sind. Reinigungsanlagen arbeiten als unbeheizte oder beheizte Anlagen, wobei auch die zusätzliche Anwendung von Ultraschall möglich ist. Die Behandlung erfolgt in Tauch-, Spritz-, oder Dampfentfettungsverfahren oder in deren Kombination.
Hersteller wie auch Betreiber finden hier kompetente Ansprechpartner, die sich ihrer Fragen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz annehmen, und mit Ihnen pragmatische Lösungen erarbeiten.
Die BGR 180 "Richtlinien für Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln" wurde grundlegend überarbeitet und liegt nun als DGUV Information 209-088 "Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten" vor.
Dort finden die Betreiber Unterstützung bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, die Reinigungseinrichtungen wie Reinigungsgefäße, Reinigungstische und Reinigungsanlagen verwenden, und dabei sowohl wässrige Reinigungsflüssigkeiten, als auch organische Lösemittel und deren Gemische einsetzen. Dabei werden neben chemischen Gefährdungen i.b. Gefährdungen durch Brände und Explosionen betrachtet, und Empfehlungen für entsprechende Schutzmaßnahmen abgeleitet.
Als Betreiber beraten wir Sie über die in Ihrem speziellen Fall zu beachtenden Gefährdungen (Gesundheit, Brand, Explosion) und bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung.
Der Betreiber bzw. Unternehmer hat bei der Auswahl des Reinigungsverfahrens darauf zu achten, dass Gesundheits-, Brand- und Explosionsgefahren vermieden oder zumindest so gering wie möglich gehalten werden. Dabei sind auch die Angaben der Hersteller zu berücksichtigen.
Hat der Betreiber bzw. Unternehmer die Auswahl von Reinigungsverfahren, Reinigungseinrichtung und Reinigungsmittel nach den technischen Erfordernissen getroffen (Art der Werkstücke, Menge und Art der Verschmutzung, geforderter Reinigungsgrad), hat er eine Gefährdungsbeurteilung nach §5 des ArbSchG durchzuführen.
Dabei hat er i.b. auf die durch das Reinigungsmittel in Verbindung mit dem Reinigungsverfahren auftretenden Gefährdungen einzugehen. Die Gefährdungsbeurteilung bzgl. der Reinigungsmittel führt entsprechend der Paragrafen 6-11 der GefStoffV zu einer Berücksichtigung der allgemein gültigen Grundpflichten des Betreibers bzw. Unternehmers einerseits, und der am Ausmaß der Gefährdung orientierten Schutzmaßnahmen andererseits.
Hat die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass ein relevantes Explosionsrisiko besteht, hat der Betreiber bzw. Unternehmer entsprechend Paragraf 6 der BetrSichV ein Explosionsschutzdokument zu erstellen.
Als Hersteller werden Sie von uns über die Umsetzung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften für Reinigungsanlagen und -geräte beraten. Dazu sind wir auch Prüfstelle für diese Anlagen und erteilen auf Antrag das GS-Zeichen.
Reinigungseinrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Gleichwertig sind Lösungen, die mindestens das gleiche Schutzniveau auf andere Weise gewährleisten. Hinsichtlich Bau und Ausrüstung von Reinigungseinrichtungen siehe i.b. DIN EN 12291.
Es ist es nicht verwunderlich, dass es erst seit wenigen Jahren einen Interessenvertreter für das Reinigen gibt: den "Fachverband industrielle Teilereinigung" "FIT", bei dessen Gründung der Fachausschuss Metall und Oberflächenbehandlung personell beteiligt war.
Die Erkenntnisse und Verhaltensregeln beim Reinigen sind bezüglich Bau und Ausrüstung der Anlagen - soweit diese der Maschinenrichtlinie unterliegen - in der europäischen Norm DIN EN 12921 niedergelegt.
Diese Norm enthält in vier Normteilen grundlegende Sicherheitsanforderungen sowie zusätzliche Anforderungen an Anlagen mit wässrigen Lösungen, mit brennbaren Lösungsmitteln und mit Chlorwasserstoffen.
Das Themenfeld "Reinigen und Entfetten" der Berufsgenossenschaft Holz und Metall BGHM war zusammen mit der DGUV, der BG RCI und Herstellern von Reinigungsanlagen Träger des Forschungsprojektes "Zündwirksamkeit von Ultraschall beim Einsatz in explosionsfähigen Gas- und Dampf-Luft-Atmosphären", das an der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) durchgeführt wurde (Projekt-Nr. FF-FP0303).
Ziel des Projektes war eine sicherheitstechnische Neubewertung der potenziellen Zündquelle Ultraschall. Das Projekt wurde 2013 erfolgreich abgeschlossen, der entsprechende Abschlussbericht ist hier beigefügt.
Die Ergebnisse des Forschungsprojektes werden nun als allgemein gültige Regeln in Form von Grenzwerten und sicherheitstechnischen Randbedingungen mit Bezug zu den geltenden sicherheitstechnischen Klassifizierungen (Zonen, Gerätekategorien, Temperaturklassen, Explosionsgruppen) formuliert werden. Sie werden in das sicherheitstechnische Regelwerk (DGUV Regeln und europäische Normen) einfließen.
Dr. rer. nat Andreas Voßberg
Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Seligmannallee 4
30173 Hannover
Tel.: +49 6131 802-11938
E-Mail