Unfallgefahren

Bild: AKS - stock.adobe.com

Durch unsachgemäße Stauung oder mangelnde Ladungssicherung können das Ladegut oder die Ladungssicherung während des Transportes beschädigt werden bzw. verrutschen. Ein Aufschlagen der Containertüren und ein Herausfallen des Ladeguts sind deshalb beim Öffnen der Containertüren nicht auszuschließen.

Während des Entladens muss bei mangelhafter oder beschädigter Ladungssicherung sowie beim Lösen von Transportsicherungen mit umkippendem Ladegut, mit dem Herunterfallen nicht ausreichend gesicherter Verpackungen oder des Inhalts beschädigter Versandverpackungen gerechnet werden. Besondere Verletzungsgefahren ergeben sich, wenn Ladungssicherungen, die unter Spannung stehen, gelöst werden. Als Beispiel sei hier das Lösen von Stauholz mit der Kettensäge genannt.

Beim Einsatz defekter, falsch dimensionierter oder ungeeigneter Anschlagmittel kann Ladung herabstürzen. Dies kann ebenso bei nicht ordnungsgemäß befestigten Anschlagmitteln oder bei nicht ordnungsgemäßer Aufnahme von Ladung durch ein Flurförderzeug (Gabelstapler) geschehen.

Gelegentlich kommt es beim Entladen von Frachtcontainern z. B. im Bereich der Ladebrücke an der Rampe zu Absturzunfällen. Besondere Gefahren bestehen, wenn es bei einem randvoll gefüllten Frachtcontainer zu Beginn der Entladung nur schwer gelingt, die Ladebrücke sicher aufzulegen. Bei bestimmten Frachtcontainer-Typen ("Open-Top-Container") erfolgt das Entladen ggf. mittels Kran oder bei Schüttgut mittels Saugrohr über die geöffnete Containerdecke. Wenn Beschäftigte beim Anschlagen von Lasten am oben geöffneten Frachtcontainer keinen sicheren Stand haben, können sie abstürzen.

Vielfach werden Gefährdungen in diesem Zusammenhang durch unzureichende Qualifikation und Unterweisung sowie fehlendes Sicherheitsbewusstsein der Beschäftigten ausgelöst. Die notwendigen Schutzmaßnahmen hängen stark von den örtlichen Gegebenheiten und den Besonderheiten des Ladeguts ab. Dies muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und regelmäßig überprüft werden.

Unfallgefahren bei Tätigkeiten an Frachtcontainern bestehen nicht nur beim eigentlichen Entladevorgang, sondern können auch durch die weiteren mit der Entladung zusammenhängenden Abläufe auf dem Betriebsgelände entstehen: etwa durch Rangierarbeiten bei der An- und Ablieferung, den Umgang mit Ladebrücken und Flurförderzeugen oder den Einsatz von Werkzeugen wie z. B. Kettensägen. Diese Unfallgefahren werden in speziellen Regelwerken behandelt.


Ansprechpartner

Dr. Hans-Peter Fröhlich
Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik

Tel: 0621 183-5933