Hygienemaßnahmen

Bild: Anatoly Maslennikov - stock.adobe.com

Bei chemischen und biologischen Gefährdungen müssen die Beschäftigten grundlegende Hygienemaßnahmen einhalten. Dazu zählen gemäß Technischer Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 500 "Schutzmaßnahmen" und Technischer Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 "Schutzmaßnahmen":

  • Die Hände sind vor Eintritt in die Pausen und bei Beendigung der Tätigkeit gründlich zu reinigen.
  • Verunreinigungen durch Gefahrstoffe auf der Haut sind sofort zu entfernen.
  • Reinigungstücher dürfen nicht für die Hände benutzt werden.
  • Während der Arbeit ist die notwendige Arbeitskleidung zu tragen. Verschmutzte Arbeitskleidung muss gewechselt werden. Arbeitskleidung und Straßenkleidung sind getrennt aufzubewahren.
  • Staubige Arbeitskleidung darf nicht ausgeschüttelt oder abgeblasen werden.
  • Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung ist gemäß erfolgter Unterweisung bestimmungsgemäß zu benutzten.
  • Arbeitsplätze sind regelmäßig aufzuräumen und zu reinigen. Staubablagerungen sind staubarm zu beseitigen. Geeignete Verfahren sind der Einsatz von Industriestaubsaugern oder feuchtes Wischen. Stäube dürfen nicht mit Druckluft abgeblasen werden.
  • Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten aufgenommen und aufbewahrt werden.
  • Bereitschaftsräume dürfen nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung benutzt werden.

Darüber hinaus zählen zu den Hygienemaßnahmen gemäß TRBA 500 auch bauliche, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen (vgl. hierzu Maßnahmen bei biologischer Gefährdung).


Weitere Informationen

Ansprechpartner

Dr. Hans-Peter Fröhlich
Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik

Tel: 0621 183-5933