Werden Schutzkleidung und PSA gegen Ertrinken gleichzeitig getragen und ist kein definierter Eigenauftrieb der Schutzkleidung vorhanden, so muss eine Rettungsweste mit mindestens 275 N Auftrieb verwendet werden (DGUV Regel 112-201 (bisher: BGR 201) Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken, Oktober 2015, Abs. 3.3, 3.4, 3.5.3 und Anhang 1 unter www.dguv.de/fb-psa).