Ein Aufzug ist ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt und dabei Personen und/oder Lasten transportiert. Die Bewegungsrichtung ist dabei gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigt und der Lastträger ist in seiner Bewegungsrichtung fest geführt.
Die Hubbewegung wird durch einen Treibscheiben-, Trommel-, Ketten- oder hydraulischen Antrieb erzeugt.
Grundlegende Sicherheitsanforderungen sind in der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU beschrieben. Diese gilt für Neuanlagen (Baujahr April 2014 oder jünger), die folgende Kriterien erfüllen:
Baustellenaufzüge, Seilbahnen, Schachtförderanlagen, etc. fallen nicht unter die Aufzugsrichtlinie.
Für Aufzüge, welche die o.g. Kriterien nicht erfüllen, gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mit den dort definierten Sicherheitsanforderungen.
Die Anforderungen der beiden genannten Richtlinien werden erfüllt, wenn sich der Hersteller bei Bau und Ausrüstung an die harmonisierten Normen der DIN EN 81er-Reihe hält.
In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist geregelt, unter welchen Bedingungen ein Aufzug sicher betrieben werden kann. Dazu gehören auch Prüfintervalle und -inhalte.
Im Anhang 2 dieser Vorschrift ist auch dargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Aufzug eine überwachungsbedürftige Anlage ist.
Aufzüge im gewerblichen Umfeld sind Arbeitsmittel, die direkt der BetrSichV unterliegen.
Durch die Bauordnungen der Länder oder den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gilt die BetrSichV auch für privat genutzte Aufzüge, z.B. in Wohngebäuden.
Die Anforderungen aus der BetrSichV werden in technischen Regeln (TRBS) weiter konkretisiert und erläutert. Im Speziellen sind hier die TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen" und die TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen" zu nennen.
Ist ein Aufzug eine überwachungsbedürftige Anlage gilt das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen, in dem weitere Anforderungen an den sicheren Betrieb des Aufzugs definiert sind, z.B. Gefährdungsbeurteilung (siehe "Wann ist der Aufzug eine überwachungsbedürftige Anlage?").
Für gewerblich genutzte Aufzüge muss immer durch den Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden, da diese Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind.
Erfüllt ein Aufzug die Kriterien für eine überwachungsbedürftige Anlage gem. BetrSichV Anhang 2, gilt das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (siehe "Wann ist der Aufzug eine überwachungsbedürftige Anlage?"). Da dieses keine Unterscheidung zwischen privater und gewerblicher Nutzung macht, ist hierfür immer eine Gefährdungsbeurteilung durch den Betreiber zu erstellen.
Bei rein privat genutzten Aufzügen, die keine überwachungsbedürftige Anlage sind, z.B. Treppenlifte innerhalb einer Wohnung, muss keine Gefährdungsbeurteilung vorliegen.
In der Betriebssicherheitsverordnung (Anhang 2, Abschnitt 2) wird ein Aufzug als überwachungsbedürftige Anlage definiert, wenn dieser
Es muss sichergestellt sein, dass mit dem Aufzug keine Person mitfahren kann.
Aufzüge, deren Steuerung von innerhalb des Lastträgers nicht möglich ist, fallen nicht unter die Aufzugsrichtlinie. Allerdings können sie immer noch Maschinen im Sinne des Anhangs IV Nr. 17 Maschinenrichtlinie darstellen. Dies ist der Fall, wenn die Hubhöhe mehr als 3 m beträgt. Solche Maschinen sind auch überwachungsbedürftig, wenn eine Person ohne Schwierigkeiten in den Lastträger hineinpasst.
Ein Transport von Personen mit einem Lastenaufzug ist nur dann zulässig, wenn dieser als überwachungsbedürftige Anlage regelmäßig im Sinne der TRBS 1201 Teil 4 geprüft wurde.
Grundsätzlich verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz den Arbeitgeber dazu "entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind." (§ 10 ArbSchG).
Somit hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, wie die Evakuierung der Beschäftigten sowie die Bergung von Verletzten im Notfall erfolgen soll. Verletzte oder behinderte Personen könnten beispielsweise mittels sogenannter Evakuierungsstühle aus den Gefahrenbereichen transportiert werden.
Unabhängig von den Vorgaben der BetrSichV hat der Betreiber die Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Die Prüffrist für die Hauptprüfung darf zwei Jahre nicht überschreiten.
Derzeit umfasst der Prüfumfang für die elektrische Sicherheit nach TRBS 1201 Teil 4 nicht alle Details, wie sie die DGUV Vorschrift 3 durch die Inbezugnahme der DIN VDE 0105-100/A1 fordert. Deswegen ist die elektrische Sicherheit an der Aufzugsanlage durch eine separate Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 notwendig.
Derzeit wird die TRBS 1201 Teil 4 angepasst, so dass der Prüfumfang nach DGUV Vorschrift 3 vollständig in der TRBS 1201 Teil 4 enthalten sein wird. Eine separate Prüfung ist nach Veröffentlichung der Neufassung nicht mehr notwendig.
Aufzuganlagen im Sinne der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU müssen über ein Zweiwege-Kommunikationssystem verfügen, über das ein Notdienst erreicht werden kann. Ältere Anlagen, die noch nicht der vorgenannten Richtlinie unterliegen, mussten bis zum 31.12.2020 mit einem Zweiwege-Kommunikationssystem nachgerüstet werden, sofern dies noch nicht vorhanden war.
Anlagen im Sinne des Anhang IV Nr. 17 Maschinenrichtlinie 2006/42/EU müssen so eingerichtet sein, dass eine eingeschlossene Person Hilfe herbeirufen kann.
Ein Aufzug muss über die gesamte Verwendungsdauer in einem sicheren Zustand erhalten werden. (§10 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)) Wenn sich der Stand der Technik in Bezug auf das zu erreichende Schutzniveau ändert, hat der Betreiber in seiner Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Zusätzliche Schutzmaßnahmen sollten nach Möglichkeit technische Maßnahmen sein (§4 Absatz 2 BetrSichV, T-O-P-Prinzip).
So ist ein Aufzug ohne Fahrkorbtüren umzurüsten, um zu verhindern, dass Personen zwischen Fahrkorb und Wand eingeklemmt werden, z.B. durch den Einbau von Lichtgittern.
Weitere Informationen und Beispiele sind in der Empfehlungen zur Betriebssicherheit EmpfBS 1114 "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" enthalten.
Änderungen an Aufzügen, welche die Sicherheit beeinflussen, sind prüfpflichtige Änderungen im Sinne des §14 Betriebssicherheitsverordnung.
Aufzüge sind nach solchen Änderungen, vor der Wiederinbetriebnahme, zu prüfen. Die Prüfung ist durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen.
Welche Änderungen überwachungsbedürftig sind, ist beispielhaft in der Technischen Regel zur Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen" im Anhang 2 aufgeführt.
Hierzu zählen unter anderem: