Maschinen müssen in Europa den formalen sowie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen. Diese europäische Richtlinie ist anzuwenden auf alle Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen und Sicherheitsbauteile, die erstmalig im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebracht werden.
Als Maschine gilt generell eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind. Ein Antriebssystem muss vorhanden sein (oder die Maschine hierfür vorgesehen sein), das nicht die unmittelbar eingesetzte menschliche oder tierische Kraft ist. Eine Ausnahme gilt für Produkte für Hebevorgänge: Hier kann auch die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft die einzige Antriebsquelle sein, um eine Maschine zu bilden.
Neben diesen Maschinen "im engeren Sinn" fallen auch
Auch unvollständige Maschinen fallen unter die EG-Maschinenrichtlinie. Dies sind Produkte, die fast eine Maschine bilden, aber für sich genommen keine bestimmte Funktionen erfüllen können. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in eine andere Maschine eingebaut zu werden und mit anderen unvollständigen Maschinen zusammen eine Maschinenanlage zu bilden.
Im Anhang I der Maschinenrichtlinie sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen aufgelistet, die jede Maschine erfüllen muss. Zur Konkretisierung dieser grundlegenden Anforderungen werden durch die europäischen Normungsinstitutionen CEN und CENELEC harmonisierte Normen erarbeitet, deren Anwendung freiwillig ist.
Maschinen müssen mit einer EG-Konformitätserklärung versehen sein und eine CE-Kennzeichnung tragen. Hiermit versichert der Hersteller, dass das Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen aller relevanten EG-Richtlinien entspricht. Bei unvollständigen Maschinen werden die Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung durch eine Einbauerklärung plus Montageanleitung ersetzt.
In der Regel kann der Hersteller die Konformität mit der Richtlinie in Eigenverantwortung erklären. Bei allen in Anhang IV der Maschinenrichtlinie gelisteten Maschinen und Sicherheitsbauteilen (ausgewählte Maschinen mit hohem Risikopotential) muss eine hierfür benannte/notifizierte Stelle bei der Konformitätsbewertung mitwirken, wenn keine harmonisierte Norm angewendet wird oder diese nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen abdeckt.
Übersicht über die Verfahren der Konformitätsbewertung nach Maschinenrichtlinie
Bei Maschinen ist neben der obligatorischen CE-Kennzeichnung eine freiwillige Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen oder dem DGUV Test-Zeichen generell möglich.
Die Maschinenrichtlinie ist durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die Maschinenverordnung (9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) in deutsches Recht umgesetzt worden.
Fast alle Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV Test prüfen und zertifizieren Maschinen. Insbesondere durch die branchenbezogene Gliederung verfügen die Prüf- und Zertifizierungsstellen über eine hohe Kompetenz, die den Kunden zugute kommt.
Unsere Dienstleistungen:
Die Kontaktdaten der DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstellen sowie eine Datenbank zur Recherche der Prüfgebiete finden Sie unter Adressen.
EG-Konformitätserklärung und Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (mit Muster einer Konformitäts- und Einbauerklärung)