Persönliche Schutzausrüstungen

Informationen zur PSA-Verordnung (EU) 2016/425

Junge Frau mit Gehörschutz und Schutzbrille

Bild: jörn buchheim - Fotolia.com

Seit dem 21. April 2018 ist die neue PSA-Verordnung verbindlich anzuwenden. Gleichzeitig wurde die bisherige Richtlinie 89/686/EWG aufgehoben. Bis zum 21. April 2019 ist nun eine Phase des Übergangs. PSA-Produkte, die der „alten“ Richtlinie entsprechen, dürfen bis zu diesem Datum noch in Verkehr gebracht werden. Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt dieser PSA nicht verhindern. EG-Baumusterprüfbescheinigungen nach der Richtlinie gelten noch bis zum 21. April 2023, sofern sie nicht vorher ablaufen.

Die neue PSA-Verordnung wurde in vielen Bereichen modernisiert und an den neuen Rechtsrahmen der EU (New Legislative Framework -NLF) angepasst. Sie enthält Anforderungen an den Entwurf und die Herstellung von PSA sowie Regelungen für den freien Verkehr von PSA in der EU. Der Anwendungsbereich der PSA Verordnung hat sich im Vergleich zur Richtlinie nicht wesentlich verändert. Er umfasst weiterhin jede Vorrichtung und jedes Mittel, das entworfen und hergestellt wurde, um von einer Person als Schutz gegen ein oder mehrere Risiken getragen zu werden.


Risikokategorien von Persönlichen Schutzausrüstungen nach PSA-Verordnung (EU) 2016/425

Jede PSA ist entsprechend den Risikokategorien nach Anhang I der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 einzustufen. Die Kategorisierung wird nach dem Risiko vorgenommen, vor der eine PSA schützen soll. Dabei werden folgende drei Kategorien unterschieden:

  • Kategorie I umfasst ausschließlich geringfügige Risiken
  • Kategorie II umfasst Risiken, die nicht unter Kategorie I oder Kategorie III aufgeführt sind. Jede PSA, die nicht der Kategorie I und III unterliegen, sind automatisch Kategorie II.
  • Kategorie III umfasst ausschließlich die Risiken, die zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden führen können

Im Unterschied zur PSA-Richtlinie ist die Risikokategorie III um die fünf Risiken Ertrinken, Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen, Hochdruckstrahl, Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche und schädlicher Lärm erweitert worden. Das bedeutet, dass PSA die gegen diese Risiken schützen, ebenfalls das strengste Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen.

Weitere Informationen:
Eine Unterstützung bei der Einordnung von Persönlichen Schutzausrüstungen in die entsprechenden Kategorien bietet ein europäischer Leitfaden (PDF, 3,7 MB, nicht barrierefrei) (englisch)

Konformitätsbewertung

Wie bei der PSA Richtlinie sind je nach Kategorie der PSA vom Hersteller unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren zu durchlaufen. Mit der Anpassung an den NLF kommen in der PSA Verordnung die aus den anderen EU-Rechtsvorschriften bekannten Konformitätsbewertungsmodule gemäß dem Beschluss Nr. 768/2008/EG zum Einsatz.

Hersteller für PSA der Kategorie I führen eine interne Fertigungskontrolle (Modul A) gemäß Anhangs IV durch. Mit Hilfe der technischen Dokumentation weist der Hersteller nach, dass die betreffende PSA den grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung genügt. Der Hersteller stellt die EU Konformitätserklärung aus und bringt an jeder einzelnen PSA die CE-Kennzeichnung an.

Für Produkte der Kategorie II ist eine EU-Baumusterprüfung (Modul B) durch eine notifizierte Stelle erforderlich. Diese Stelle untersucht den technischen Entwurf und/oder die Muster einer Bauart und prüft und bescheinigt durch Ausstellung der EU-Baumusterprüfbescheinigung, dass für das Produkt Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen der PSA-Verordnung besteht. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten PSA mit dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten (Modul C).

Bei PSA der Kategorie III muss aufgrund des hohen Risikos eine notifizierte Stelle für die EU-Baumusterprüfung (Modul B) und für die Überwachung eingebunden werden. Für die Überwachung hat der Hersteller die Wahl zwischen

  • Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) gemäß Anhang VII;
  • Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) gemäß Anhang VIII.

Freiwillige Prüfzeichen, wie z. B. das GS-Zeichen, können nur für PSA der Kategorie I und II nach entsprechender Prüfung und Zertifizierung angebracht werden. Für PSA der Kategorie III sind die Inhalte der Zertifizierungsverfahren zur Erlangung der CE-Kennzeichnung bzw. des GS-Zeichens vergleichbar. Daher wird das GS-Zeichen für Produkte der Kategorie III nicht verwendet.

Übersicht über die Verfahren der Konformitätsbewertung nach PSA-Verordnung (PDF, 33 kB, nicht barrierefrei)

Weiterführende Links

Notifizierte Stellen für Persönliche Schutzausrüstung im DGUV Test

Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA)
Prüf- und Zertifizierungsstelle im DGUV Test
Tel. +49 30 13001 3600

Prüf- und Zertifizierungsstelle Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
Tel. 02129 576-431

Prüf- und Zertifizierungsstelle Elektrotechnik
Fachbereich Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Tel. 0221 3778-6301

Prüf- und Zertifizierungsstelle Fachbereich Rohstoffe und chemische Industrie
Tel. 06221 5108-29501

Prüf- und Zertifizierungsstelle Nahrungsmittel und Verpackung
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