Das ProdSG wurde überarbeitet und gilt seit dem 16. Juli 2021 in seiner neuen Fassung. Das ProdSG ist die zentrale Rechtsvorschrift für die Sicherheit von Produkten in Deutschland. Es dient der Umsetzung von Europäischen Rechtsvorschriften zum Inverkehrbringen und Bereitstellen von Produkten auf dem Europäischen Markt.
Produkte
Produkte sind nach dem ProdSG Waren, Stoffe oder Gemische, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind.
Verbraucherprodukte sind laut Definition des ProdSG neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucherinnen und Verbrauchern bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbraucherinnen und Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Der größte Teil aller Produkte, auch ein großer Teil aller Arbeitsmittel sind also hiernach Verbraucherprodukte.
Das Gesetz gilt für alle Produkte, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt oder (z.B. auf Messen) ausgestellt werden. Bei bestimmten Produkten, z.B. Maschinen, gilt das Gesetz auch für das erstmalige Verwenden, wenn das Produkt im Eigenbau hergestellt wurde.
Produkte dürfen beim Bereitstellen auf dem Markt die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden. Was das konkret bedeutet, ist in § 3 des Gesetzes aufgeführt. Neben der bestimmungsgemäßen Verwendung hat der Hersteller auch die vorhersehbare Verwendung zu betrachten.
Für Verbraucherprodukte gelten zusätzliche Anforderungen, die in § 6 geregelt sind. So müssen z.B. alle Verbraucherprodukte den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers und eine Produktidentifikation tragen. Grundlage hierfür ist die europäische Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG, die mit dem ProdSG in deutsches Recht umgesetzt wird.
Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler müssen eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Unsichere Produkte müssen den Behörden gemeldet werden.
Verwendungsfertige Produkte dürfen mit dem GS-Zeichen für Geprüfte Sicherheit versehen werden, wenn das Zeichen von einer GS-Stelle zuerkannt wurde (Abschnitt 5 des ProdSG §20).
Das ProdSG regelt auch die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden (Abschnitt 6 des ProdSG, §25).
Freiwillige Prüfungen und Zertifizierungen helfen Herstellern, Importeuren und Händlern, die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes zu erfüllen sowie Produkthaftungsfälle zu vermeiden.
Unsere jahrzehntelange Erfahrung in sicherheitstechnischen Prüfungen und konstruktionsbegleitender Beratung kommt dabei direkt unseren Kunden zugute.