Zum Schutz der Beschäftigten vor Gesundheitsschädigungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz existieren im deutschen Gefahrstoffrecht verschiedene Arten von Grenzwerten unterschiedlicher Herkunft und Qualität, die in der Gefahrstoffverordnung als verbindliche Beurteilungsmaßstäbe bezeichnet werden. Sie sind zwingend einzuhalten bzw. bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Als verbindliche Beurteilungsmaßstäbe gelten gemäß der Gefahrstoffverordnung für Luftkonzentrationen
sowie für Konzentrationswerte in biologischem Material
Während AGW und BGW sowohl für nicht-krebserzeugende als auch für krebserzeugende Gefahrstoffe vorliegen, werden AK und TK und die entsprechenden Äquivalenzwerte nur für krebserzeugende Gefahrstoffe festgelegt.
Unterschieden werden muss zwischen verbindlichen Beurteilungsmaßstäben, die in Deutschland auf Vorschlag des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) vom zuständigen Bundesministerium erlassen werden, und Grenzwerten, die die Europäische Union (EU) festlegt und die von den Mitgliedstaaten in nationalen Regularien umzusetzen sind.
Grundsätzlich erfolgt die Festlegung verbindlicher Beurteilungsmaßstäbe auf Vorschlag des AGS auf Basis arbeitsmedizinischer Erfahrungen und toxikologischer Erkenntnisse. Dabei muss sichergestellt sein, dass durch die Einhaltung der Beurteilungsmaßstäbe der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewahrt ist. Bei unzureichender Datenlage können folglich keine verbindlichen Beurteilungsmaßstäbe festgelegt werden. Es gilt dann das Minimierungsgebot. Im Gegensatz dazu berücksichtigen Grenzwerte der EU auch sozioökonomische Gesichtspunkte.
Alle in Deutschland geltenden verbindlichen Beurteilungsmaßstäbe (also auch die national umgesetzten Werte der EU) werden in den entsprechenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) gelistet.
Liegen für einen Gefahrstoff keine verbindlichen Beurteilungsmaßstäbe vor, muss zur Beurteilung der Exposition auf andere Beurteilungsmaßstäbe zurückgegriffen werden. Dazu zählen beispielsweise die Grenzwertvorschläge der Ständigen Senatskommissionzur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe (MAK-Kommission) der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG).
Ergänzend zu den Luftgrenzwerten kann die Überwachung biologischer Grenzwerte im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Prävention einen wichtigen Beitrag zum Arbeitsschutz liefern. Dazu erfolgt die Untersuchung biologischen Materials von Beschäftigten, in der Regel Blut oder Urin, in dem Gefahrstoffe, deren Stoffwechselprodukte (Metaboliten) oder biologische Beanspruchungsparameter quantitativ bestimmt werden. Diese Werte können dann mit biologischen Grenzwerten, die für das jeweilige biologische Material abgeleitet wurden, verglichen werden. Untersuchungen des biologischen Materials bedürfen in der Regel des Einverständnisses der betroffenen Person.
Die Ergebnisse des Biomonitorings bilden in erster Linie die individuelle Belastung der einzelnen Beschäftigten ab, können aber auch Hinweise auf unzureichende Schutzmaßnahmen liefern. Im Gegensatz zur Expositionsüberwachung mit Luftgrenzwerten ermöglicht das Biomonitoring auch die Beurteilung der dermalen und oralen Exposition. Ebenso kann Biomonitoring hilfreich sein, wenn die Exposition nicht durch Luftmessungen erfassbar ist, eine Exposition gegenüber Stoffen mit langer biologischer Halbwertszeit vorliegt oder wenn getroffene Schutzmaßnahmen überprüft werden sollen.
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"
Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 903 "Biologische Grenzwerte (BGW)"
Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen"
MAK- und BAT-Werte-Liste der Deutschen Forschungsgemeinschaft
Expositions- und Risikobewertung
Tel: +49 30 13001-3150