Aus § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ergibt sich für den Arbeitgeber die Pflicht, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach §5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) alle möglichen arbeitsbedingten Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen oder ihr Kind zu ermitteln und zu beurteilen. Erläuterungen zur Durchführung finden sich in der Regel des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) zur mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung (Nr. MuSchR 10.1.23). Diese sieht ein zweistufiges Vorgehen vor, bei dem eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung regelmäßig im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes erfolgt und eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung unmittelbar bei Bekanntwerden der Schwangerschaft bzw. Stillzeit beim Arbeitgeber.
Bei der anlassunabhängigen, regelmäßig durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung sind folgende wesentliche Schritte durchzuführen:
Die anlassunabhängige mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung (Stufe 1) ist auch dann verpflichtend durchzuführen, wenn keine Schwangeren, Stillenden (oder überhaupt keine Frauen) beschäftigt werden.
Unmittelbar bei Bekanntwerden der Schwangerschaft bzw. Stillzeit beim Arbeitgeber sind folgende wesentliche Schritte durchzuführen:
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Fristen zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen festgelegt werden. Ergeben sich dabei Hinweise, dass die Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind, muss die Gefährdungsbeurteilung überarbeitet werden. Dies ist ebenfalls erforderlich, wenn sich die Arbeitsbedingungen oder die betrieblichen Gegebenheiten ändern.
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