Mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung

Aus § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ergibt sich für den Arbeitgeber die Pflicht, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach §5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) alle möglichen arbeitsbedingten Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen oder ihr Kind zu ermitteln und zu beurteilen. Erläuterungen zur Durchführung finden sich in der Regel des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) zur mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung (Nr. MuSchR 10.1.23). Diese sieht ein zweistufiges Vorgehen vor, bei dem eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung regelmäßig im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes erfolgt und eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung unmittelbar bei Bekanntwerden der Schwangerschaft bzw. Stillzeit beim Arbeitgeber.

Stufe 1: Anlassunabhängige (allgemeine) Gefährdungsbeurteilung nach §10 Absatz 1 MuSchG

Bei der anlassunabhängigen, regelmäßig durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung sind folgende wesentliche Schritte durchzuführen:

  • Festlegung, ob hinsichtlich einer unverantwortbaren Gefährdung für bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbereiche voraussichtlich keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen erforderlich sind, ob eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen notwendig ist oder ob eine Weiterbeschäftigung nicht möglich sein wird
  • Ermittlung von konkreten Maßnahmen, um eine unverantwortbare Gefährdung von Schwangeren und Stillenden zu vermeiden und eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen
  • Information und Unterweisung aller Beschäftigten
  • Dokumentation der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung

Die anlassunabhängige mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung (Stufe 1) ist auch dann verpflichtend durchzuführen, wenn keine Schwangeren, Stillenden (oder überhaupt keine Frauen) beschäftigt werden.

Stufe 2: Anlassbezogene (personenbezogene) Gefährdungsbeurteilung nach §10 Absatz 2 MuSchG

Unmittelbar bei Bekanntwerden der Schwangerschaft bzw. Stillzeit beim Arbeitgeber sind folgende wesentliche Schritte durchzuführen:

  • Festlegung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen unter Einhaltung der Rangfolge nach §13 MuSchG: Umsetzung von Schutzmaßnahmen bzw. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Beschäftigung in geeigneten Arbeitsbereichen, teilweise oder vollständiges betriebliches Beschäftigungsverbot
  • Information der Schwangeren oder Stillenden
  • Gesprächsangebot (verpflichtend für den Arbeitgeber) über Maßnahmen und weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen an die Schwangere oder Stillende
  • Dokumentation der anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Fristen zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen festgelegt werden. Ergeben sich dabei Hinweise, dass die Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind, muss die Gefährdungsbeurteilung überarbeitet werden. Dies ist ebenfalls erforderlich, wenn sich die Arbeitsbedingungen oder die betrieblichen Gegebenheiten ändern.

Weitere Informationen

Nützliche Links und Checklisten hält auch die Themenseite der BGN bereit:

Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen für Schwangere

Ansprechperson

Dr. rer. nat. Marco Steinhausen

Expositions- und Risikobewertung

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