Die Ermittlung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Aufgabe des Unternehmers. Die Anforderungen an die sachgerechte Erfüllung der Ermittlungs-, Überwachungs- und Dokumentationsaufgaben im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV in Abhängigkeit von den betriebsspezifischen Verhältnissen sind in der TRGS 400 und 402 festgelegt. Diese Anforderungen richten sich an den Arbeitgeber und die in seinem Auftrag tätig werdenden Personen. Ist der Unternehmer aus sachlichen oder personellen Gründen nicht in der Lage, eine messtechnische Überwachung selbst vorzunehmen, so kann er eine geeignete Stelle außerhalb seines Unternehmens beauftragen.
Besonders geeignet für die Beurteilung von Arbeitsplätzen sind Messstellen, wenn sie den detaillierten Anforderungen der Anlage 1 der TRGS 402 sowie der DIN EN ISO/IEC 17025 entsprechen. Dies trifft auf alle von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditierten Messstellen zu. Auf den Internetseiten der DAkkS lässt sich eine Datenbank nach akkreditierten Stellen durchsuchen. Der Bundesverband der Messstellen für Umwelt und Arbeitsschutz e. V. (BUA) bietet darüber hinaus ein Verzeichnis der akkreditierten Messstellen und Prüflaboratorien für Arbeitsplatzmessungen nach Gefahrstoffverordnung an. Daraus ist ersichtlich, für welche Stoffgruppen die Messstellen akkreditiert sind. Neben Arbeitsplatzmessungen nach TRGS 402 bieten akkreditierte Messstellen auch die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen nach TRGS 400 an.
Von den Messstellen müssen entsprechend den Anforderungen qualitätssichernde Maßnahmen (u. a. Ringversuche) durchgeführt und dokumentiert werden. Ferner sollten die Messstellen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, die einen Erfahrungsaustausch mit anderen Messstellen bieten. Ein entsprechender Erfahrungsaustauschkreis wird z. B. vom Bundesverband der Messstellen für Umwelt und Arbeitsschutz e. V. (BUA) organisiert.
Die im Rahmen der Ermittlungen und der Überwachung von Arbeitsbereichen erforderlichen Messungen können neben betrieblichen oder außerbetrieblichen auch staatliche oder Messstellen der Unfallversicherungsträger ausführen. Messstellen der Unfallversicherungsträger, die im Messsystem Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (MGU) zusammengeschlossen sind, führen Messungen in Erfüllung ihres Präventionsauftrages nach § 19 SGB VII durch und nicht auf Basis der GefStoffV. Das MGU erfüllt die für die Aufgabenstellung notwendigen formalen und fachlichen Kriterien, indem es für seine Arbeit insbesondere auch die Anforderungen an Messstellen gemäß Gefahrstoffverordnung zugrunde legt.
Anforderungen an Messstellen
Probenahmesysteme für die Gefahrstoffmessung
Ringversuche zu Gefahrstoffen
Bundesverband der Messstellen für Umwelt und Arbeitsschutz (BUA)