Staub, der kristallines Siliciumdioxid (SiO2) in den Modifikationen Quarz, Cristobalit oder Tridymit enthält, wird als silikogen bezeichnet. Durch langjähriges Einatmen dieser Stäube kann eine chronische, irreversible Lungenerkrankung, die Silikose, entstehen. Besonders gefährdet sind Beschäftigte, die im Bergbau, im Tunnelbau, in der Mineral-/Steingewinnung und -verarbeitung, als Former und Gussputzer in der Metallindustrie oder in der keramischen Industrie beschäftigt sind bzw. waren.
Entscheidende Voraussetzungen für die Entwicklung der Silikose ist, dass die quarzhaltigen Staubteilchen so fein sind, dass sie bis in die Lungenbläschen (Alveolen) vordringen können (A-Fraktion). Die kristallinen SiO2-Anteile des Staubes verursachen über eine komplizierte Wirkungskette in den Alveolen fibrotische Veränderungen, die zur Bildung von Bindegewebe im Lungenzwischengewebe führen. Anfangs kleine Knötchen können konfluieren, wobei im weiteren Verlauf so genannte Schwielen entstehen. Da Bindegewebe, anders als das normale Lungengewebe, nicht mehr elastisch ist, führt dies zu einer Beeinträchtigung der Lungenstruktur, der Bronchien und der Gefäße. Beim Fortschreiten der Silikose kommt es in der Regel zu messbaren Störungen der Atemfunktion. Durch Einengung der Lungenstrombahn kann es zur Druckerhöhung im Herz-Lungen-Kreislauf mit nachfolgender Mehrbelastung des rechten Herzens kommen. Eine Silikose kann auch nach Beendigung der gefährdenden Tätigkeit fortschreiten oder sogar erst in Erscheinung treten. Symptome sind, neben der Röntgendiagnose, Atembeschwerden unter Belastung, später auch in Ruhe, sowie Husten und Auswurf.
Akute Silikosen entwickeln sich rasch fortschreitend nach kurzer, massiver Quarzexposition, kommen aber in dieser Form praktisch nicht mehr vor. Die Verlaufsdauer schwankt zwischen 6 Wochen und 7 Jahren. Durch die hohe Exposition kommt es zu einem Zusammenbruch des Selbstreinigungsmechanismus der Lunge mit rascher Entwicklung ausgedehnter Schwielen.
Eine Silikose kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt werden (Merkblatt zur BK-Nr. 4101).