• ein Arzt hält ein Klemmbrett

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Am Arbeitsplatz bestehende Gefahren für Sicherheit und Gesundheit können unter Umständen zu Gesundheitsschäden führen. Durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sollen arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig erkannt und verhütet werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge soll einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten. Sie dient der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen.

Die grundsätzlichen Anforderungen an die arbeitsmedizinische Vorsorge sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geregelt.

  • Pflichtvorsorge ist bei besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen.
  • Angebotsvorsorge ist bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten.
  • Wunschvorsorge ist zu ermöglichen, wenn ein Gesundheitsschaden durch die Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Pflicht- und Angebotsvorsorge ist vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen zu veranlassen bzw. anzubieten. Bei der Pflichtvorsorge ist die Teilnahme Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit.

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