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Nein, es gibt keine verbindliche Vorgabe für eine bestimmte Software. Grundsätzlich werden alle Anwendungen anerkannt, die bereits von der DRV für die digitale T-RENA bzw. die digitale IRENA mit orthopädischer Indikation zugelassen sind. Die entsprechenden Informationen finden Sie auf der Internetseite der DRV
Darüber hinaus können auch weitere Apps genutzt werden, sofern sie die von der DGUV festgelegten Anforderungen an Datenschutz, Daten- und Rechtssicherheit, Funktionstauglichkeit und Nutzerfreundlichkeit erfüllen.
Nein, es gibt keine festen Kriterien. Entscheidend ist vielmehr das individuelle Gespräch mit der versicherten Person, um zu klären, welche Therapieziele verfolgt werden und welche Form der Therapie am besten passt. Die Entscheidung für eine uni- oder multimodale Ausgestaltung richtet sich somit nach dem individuellen Bedarf. Beispiele hierfür sind ernährungstherapeutische Inhalte bei Adipositas oder die Fortführung von Entspannungsübungen im multimodalen Setting, wenn die versicherte Person hiervon bereits im Rahmen der EAP oder BGSW profitiert hat.
Grundsätzlich besteht weiterhin die Möglichkeit zur Verordnung von Physiotherapie, isolierter medizinischer Trainingstherapie, Reha-Sport oder Funktionstraining. Die ITT ist hingegen ein rein digitales Angebot, das den Versicherten ein zeit- und ortsunabhängiges Eigentraining ermöglichen soll. Eine Durchführung der ITT vor Ort ist daher nicht vorgesehen.
Nein. Eine „reine“ EAP-Einrichtung ohne BGSW-/ABMR-Zulassung kann bei Bedarf eine Empfehlung zur ITT aussprechen. Die Verordnung erfolgt dann durch den behandelnden D-Arzt bzw. die D-Ärztin. Bei einer Folgeverordnung ist in diesen Fällen ebenfalls eine Vorstellung beim D-Arzt/bei der D-Ärztin vorgesehen.
Ja. Auch der leitende Arzt beziehungsweise die leitende Ärztin einer ABMR-/BGSW-Einrichtung kann für im Haus behandelte EAP-Patientinnen und -Patienten eine ITT verordnen.
Eine ITT ist dann indiziert, wenn das übergeordnete Reha-Ziel – die Wiederherstellung bzw. der Erhalt der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person – grundsätzlich erreicht worden ist. Sie dient der nachhaltigen Sicherung des Behandlungserfolgs. Eine Arbeitsunfähigkeit schließt aber die Verordnung der ITT nicht grundsätzlich aus, insbesondere wenn die ITT begleitend zu einer Stufenweisen Wiedereingliederung oder zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht wird.
Ja. Entsprechend der Handlungsanleitung Teil C (barrierefrei) sind die EAP-Einrichtungen dazu angehalten, einen Bedarf für ergänzende/nachsorgende Leistungen frühzeitig zu prüfen. Eine Empfehlung zur ITT kann direkt oder auch über die versicherte Person an den D-Arzt bzw. die D-Ärztin oder den UV-Träger erfolgen.
Nein. Die ITT ist als ergänzende Maßnahme im Heilverfahren konzipiert und ersetzt grundsätzlich keine medizinisch indizierten Einzel- oder komplextherapeutischen Leistungen, wie etwa Physiotherapie, Ergotherapie oder EAP. Maßgeblich ist hierbei der Grundsatz „analog vor digital“. Wenn aus ärztlicher Sicht vor allem die Sicherung und nachhaltige Stabilisierung des bereits erreichten Therapieerfolgs im Vordergrund steht, kann die ITT aber im Einzelfall eine geeignete Alternative darstellen und eine Heilmittelverordnung entbehrlich machen.
Die Absolvierung der einzelnen Übungsinhalte wird über die digitale Anwendung dokumentiert. Mit der Rechnung soll das Aktivitätsprotokoll als Nachweis übersandt werden. Eine Überwachung, ob die Übungen tatsächlich und korrekt durchgeführt wurden, ist jedoch nicht möglich. Eine ausreichende Motivation und Therapietreue sind daher eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg der ITT.
Bei einer Laufzeit von 6 Monaten ist in der Regel mit einem Aufnahmegespräch, einem Abschlussgespräch sowie mindestens einem therapeutischen Kontakt pro Monat zu rechnen. Daraus ergeben sich insgesamt ungefähr 8 ausführliche Termine. Zusätzliche kurze Nachfragen oder ergänzende Kontakte können darüber hinaus selbstverständlich anfallen.
Ja. Die Vergütung pro Therapieeinheit gilt unabhängig davon, ob die Einheit unimodal (60 Minuten) oder multimodal (90 Minuten) erbracht wird. Eine Therapieeinheit kann abgerechnet werden, wenn mindestens der trainings-/bewegungstherapeutische Anteil von 60 Minuten vollständig abgeschlossen ist und der Nachweis im Aktivitätsprotokoll geführt wird.
Ja. Für eine mindestens 60-minütige therapeutische Aufnahme und Einweisung in die digitale Anwendung vor Ort in der Einrichtung kann einmalig eine Gebühr abgerechnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einweisung bereits parallel zur EAP, ABMR oder BGSW erfolgt oder hierfür ein zusätzlicher Termin in der Einrichtung vereinbart wird. Ziel ist es, dass sich die versicherte Person umfassend mit der digitalen Anwendung vertraut macht und erste Übungen ausprobiert.
Nein, ein spezielles Formular zur Abrechnung gibt es nicht. Die Abrechnung können Sie formfrei gestalten und dem UV-Träger zusenden.
Eine Liste der Reha-Kliniken und Rehabilitationszentren, die eine ITT anbieten, ist auf der Seite der Landesverbände der DGUV hier abrufbar: Liste der Einrichtungen mit Beteiligung an der ITT (PDF, 58 kB, nicht barrierefrei)
Wenn Sie Interesse an einer Beteiligung haben, senden Sie bitte dem zuständigen Landesverband eine formlose E-Mail/oder Nachricht über das Partnerportal Leistungserbringende. Das Antragsformular erhalten Sie entweder über das Partnerportal oder per E-Mail. Der zuständige Landesverband prüft anschließend Ihre Unterlagen und sendet Ihnen ggf. einen Vertrag in zweifacher Ausfertigung zu. Bitte unterschreiben Sie beide Exemplare und senden Sie ein unterschriebenes Exemplar an den Landesverband zurück. Die Beteiligung beginnt mit Eingang des vom Leistungserbringer unterzeichneten Vertrages.