FAQ zu Lagereinrichtungen und Ladungsträger

  • 1. Was ist die "Regalinspektion"?

    Der Begriff der Regalinspektion stammt aus der DIN EN 15635 "Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen". Der Begriff "inspection" in der englischen Originalfassung der Norm wurde etwas unglücklich als "Inspektion" übersetzt. Es handelt sich letztlich um die Prüfung von Regalen.

    Die Norm unterscheidet bei der Regalinspektion zwischen einer "Experteninspektion", die mindestens alle 12 Monate durch eine "fachkundige Person" durchzuführen ist, und anderen Inspektionen oder Sichtkontrollen, die in kürzeren Zeitabständen durchzuführen sind (wöchentlich oder in Abständen, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch die oder den Lagerverantwortlichen festzulegen sind).

    In Deutschland unterliegt die Prüfung von Regalen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Begriffe aus der DIN EN 15635 können der Betriebssicherheitsverordnung wie folgt zugeordnet werden:

    • Die Experteninspektion durch eine fachkundige Person entspricht der regelmäßigen Prüfung durch eine befähigte Person gemäß § 14 Abs. 2 BetrSichV.
    • Inspektionen oder Sichtkontrollen, die in kürzeren Zeitabständen durchzuführen sind, entsprechen einer internen Prüfung durch eine befähigte Person. Dabei handelt es sich um betriebliche Kontrollen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 Betriebssicherheitsverordnung. Die Sicherheitsbeiwerte für die statische Bemessung von Palettenregalen gemäß DIN EN 15512 wurden unter der Annahme festgelegt, dass diese engmaschigen Kontrollen gewissenhaft durchgeführt werden. Nur so können Beschädigungen im laufenden Betrieb frühzeitig entdeckt und behoben werden.
  • 2. Welche Regale sind zu prüfen?

    Die Pflicht zur Prüfung von Regalen ergibt sich aus § 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

    Prüfung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln

    In § 14 Abs. 1 BetrSichV geht es um die Prüfung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln durch eine zur Prüfung befähigte Person. Eine solche Prüfung ist unabhängig von der Art des Regals nach jeder Montage durchzuführen. Dabei steht insbesondere die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage gemäß Herstellervorgaben im Vordergrund.

    Wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln

    § 14 Abs. 2 BetrSichV regelt die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln. Demnach hat der Arbeitgeber Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Der Unternehmer muss also ermitteln, ob seine Regale Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen und ob solche Schäden zu gefährlichen Situationen führen können. Stellt er fest, dass beides zutrifft, muss er wiederkehrende Prüfungen entsprechend der ermittelten Prüffristen durchführen lassen.

    Dies gilt grundsätzlich für alle Regale (zum Beispiel Palettenregale, Kragarmregale, Fachbodenregale, Einfahrregale, Durchlaufregale). Regale, die von Hand be- und entladen werden, sind zwar nicht ausgenommen, in der Regel können hier aber Schäden verursachende Einflüsse oder Gefährdungen ausgeschlossen werden, sodass auf regelmäßige Prüfungen nach § 14 Abs. 2 BetrSichV verzichtet werden kann.

    Mit Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, ist zum Beispiel dann zu rechnen, wenn Regale mit Gabelstaplern oder sonstigen Flurförderzeugen beladen und entladen werden. Bei kraftbetriebenen Regalen ist immer damit zu rechnen, auch dann, wenn sie von Hand be- und entladen werden.

  • 3. Was ist Inhalt der regelmäßigen Prüfung (jährliche Experteninspektion)?

    Die Prüfinhalte ergeben sich im Wesentlichen aus dem Normenwerk zu Regalen, insbesondere aus der DIN EN 15635 "Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen". Bei der Prüfung sind unter Berücksichtigung der normativen Anforderungen folgende Fragen zu beantworten:

    • Wurde das Regal entsprechend der Montageanleitung aufgebaut?
    • Sind Schäden an Teilen der Konstruktion vorhanden?
    • Sind Schäden durch Stoßeinwirkung oder Überlastung an Trägern vorhanden?
    • Stehen die Regalstützen lotrecht?
    • Sind Risse in Schweißnähten oder im Grundmaterial vorhanden?
    • Wie sind der Zustand und die Wirksamkeit der Sicherungen (Aushebesicherungen, Sicherung gegen Verschieben der Stützen und Anfahrschutz)?
    • Wie ist der Zustand des Gebäudebodens?
    • Wie ist die Lage der Lasten auf der Palette?
    • Wie ist die Position der Ladeeinheit auf dem Regal?
    • Sind Belastungs- und Informationshinweise vorhanden und aktuell?
    • Sind die Regale zu schwer beladen?
    • Ist die Stabilität der Ladeeinheiten gegeben?
    • Werden die Maximalmaße der Ladeeinheiten eingehalten?

    Die Kriterien aus der oben genannten Norm wurden in Kapitel 4 der DGUV Information 208-043 "Sicherheit von Regalen" für den Anwender entsprechend aufbereitet.

  • 4. Was ist Inhalt der internen Prüfung (wöchentliche Sichtkontrolle)?

    Inhaltlich unterscheidet sich die interne Prüfung von der regelmäßigen Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung grundsätzlich nicht. Allerdings kann der Prüfumfang bei der internen Prüfung zum Beispiel auf die Teile des Regals, bei denen Schäden beziehungsweise Mängel zu erwarten sind, reduziert werden. Hierzu sind Vorgaben durch den Lagerverantwortlichen zu machen.

  • 5. Müssen auch die Aufstellflächen in die interne Prüfung (wöchentliche Sichtkontrolle) bzw. in die regelmäßige Prüfung (jährliche Experteninspektion) einbezogen werden?

    Ja. Wurde ein Regal auf einen Untergrund gestellt, der keine ausreichende Festigkeit hat, sinken die Stützen ein. Dies führt zu einer Schiefstellung der Regale. In diesem Fall ist ein erneutes Ausrichten erforderlich, wobei für eine bessere Druckverteilung gesorgt werden muss, zum Beispiel durch eine Fundamentierung oder durch Druckverteilungsbleche.

  • 6. Welche Qualifikation müssen Regalprüfer für die regelmäßige Prüfung (jährliche Experteninspektion) haben?

    Die regelmäßigen Prüfungen sind durch eine zur Prüfung befähigte Person durchzuführen. In der technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 wird gefordert, dass die zur Prüfung befähigte Person über Fachkenntnisse verfügen muss. Diese Fachkenntnisse muss sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung, durch Berufserfahrung sowie durch eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstands und eine angemessene Weiterbildung erworben haben. Ebenso darf die befähigte Person bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegen und wegen der Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.

    Diese Anforderungen erfüllen zum Beispiel qualifizierte und erfahrene Monteure oder Monteurinnen der Hersteller und Wartungsfirmen sowie entsprechend qualifiziertes Personal des Betreibers.

  • 7. Welche Qualifikation müssen Regalprüfer für die interne Prüfung (wöchentliche Sichtkontrolle) haben?

    Die internen Prüfungen werden in aller Regel durch betriebszugehörige Personen durchgeführt. Auch diese müssen – entsprechend ihrer Prüfaufgabe – grundsätzlich den Anforderungen an eine zur Prüfung befähigten Person genügen. Allerdings ist es für die interne Prüfung zum Beispiel nicht erforderlich, zu kontrollieren, ob das Regal nach der Montageanleitung aufgebaut ist, wenn die Regalgeometrie (Fachhöhen, Spannweiten) nie verändert wird.

  • 8. Müssen sich Regalprüfer weiterbilden?

    Ja. Die Pflicht zur Weiterbildung ergibt sich aus Abschnitt 2.4 der technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203. Um der Anforderung der zeitnahen beruflichen Tätigkeit zu genügen, müssen sich Regalprüfer angemessen weiterbilden. Dies betrifft insbesondere eventuelle Änderungen in Regelwerken wie der DIN EN 15635 oder der DGUV Information 208-043 "Sicherheit von Regalen".

  • 9. Können die internen Prüfungen (wöchentliche Sichtkontrolle) und die regelmäßigen Prüfungen (jährliche Experteninspektion) von ein und derselben Person durchgeführt werden?

    Ja. Allerdings empfiehlt es sich, im Sinne des Vier-Augen-Prinzips die verschiedenen Prüfungen auf mehrere Personen zu verteilen.

  • 10. Wie lange sind die Berichte der internen Prüfungen (wöchentliche Sichtkontrolle) und der regelmäßigen Prüfungen (jährliche Experteninspektion) aufzubewahren?

    Die Dokumentation ist gemäß § 14 Abs. 7 Betriebssicherheitsverordnung mindestens bis zur nächsten regelmäßigen Prüfung aufzubewahren. Sind an einem Regal Reparaturen durchzuführen, ist es zweckmäßig, die Dokumentation über die gesamte Lebensdauer des Regals aufzubewahren. Auf diese Weise kann zu jedem Zeitpunkt festgestellt werden, von wem und in welchem Umfang die Reparaturarbeiten durchgeführt wurden.

  • 11. Müssen beim Austausch beschädigter Teile Originalbauteile verwendet werden?

    Ja. Beschädigte Regalbauteile müssen – sofern diese ersetzt werden – durch Originalbauteile ersetzt werden, da ansonsten sowohl die Kompatibilität der Träger mit den Stützen als auch die Tragfähigkeit nicht sichergestellt werden kann. Unterschiedliche Materialeigenschaften können selbst bei identischer Bauweise zu erheblich geringeren Tragfähigkeiten führen.

  • 12. Dürfen Regale ohne Zustimmung des Herstellers repariert werden?

    Die DIN EN 15635 führt in Abschnitt 9.7.1 „Auswechseln von beschädigten Bauteilen“ aus, dass Reparaturen an beschädigten Bauteilen nicht zulässig seien, es sei denn, sie wurden vom Lieferanten der Einrichtung genehmigt. Um die Frage zu klären, inwieweit diese Forderung haltbar ist, fand am 16.02.2011 eine Sitzung des Fachausschusses "Förder- und Lagertechnik", Sachgebiet "Lagereinrichtungen und -geräte" (jetzt Fachbereich "Handel und Logistik", Sachgebiet "Intralogistik und Handel") statt, an der unter anderem auch Regalhersteller und Firmen, die Reparaturen an Regalen durchführen, teilgenommen haben. Der Fachausschuss kam zu folgendem Ergebnis:

    "Reparaturen an Regalen dürfen grundsätzlich auch von Firmen durchgeführt werden, die nicht der Hersteller des Regals sind, auch ohne dessen Zustimmung. Voraussetzungen hierfür sind: Der Reparateur garantiert und bescheinigt dem Betreiber, dass die Tragfähigkeit des Regals mindestens so gut ist wie im Neuzustand. Auf Anforderung von Behörden (zum Beispiel Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft) muss der Reparateur einen Nachweis über eine ausreichende Tragfähigkeit vorlegen. Der Nachweis kann durch Berechnung und/oder durch Versuche geführt werden."

  • 13. Nach der DGUV Information 208-061 müssen ortsfeste Regale, die mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln be- oder entladen werden, an ihren Eckbereichen und an Durchfahrten durch einen Anfahrschutz, der nicht mit dem Regal verbundenen ist, versehen werden. Es gibt Anfahrschutze aus Polyethylen, die mit einem Klettverschluss direkt mit dem Regal verbunden werden. Ist die Verwendung zulässig?

    Nein. An Eckbereichen und Durchfahrten ist die Verwendung eines direkt mit dem Regal verbundenen Anfahrschutzes nicht zulässig.

    Hiervon zu unterscheiden sind Stützenschutzeinrichtungen innerhalb der Regalgasse, die sich als gute präventive Maßnahme zur Verringerung von Stützenbeschädigungen bewährt haben. Im Gegensatz zum Anfahrschutz in den Eck- und Durchfahrtsbereichen eines Regals können diese auch direkt mit den Stützen verbunden sein. Allerdings hat diese Art der Stützenschutzeinrichtung den Nachteil, dass eventuelle Schäden an den Stützen unter Umständen nicht ohne Demontage der Stützenschutzeinrichtungen erkannt werden.

  • 14. Ein Palettenregal soll mit Angaben zu zulässigen Fach- und Feldlasten sowie der maximal zulässigen Last der Ladeeinheit versehen werden. Das Problem ist, dass keinerlei Unterlagen über das Regal vorhanden sind. Wie ist vorzugehen?

    Zunächst sollte versucht werden, den Hersteller des Regals zu kontaktieren. Falls dieser noch existiert, können die fehlenden Angaben eingeholt werden.

    Existiert der Hersteller nicht mehr, muss der statische Nachweis erbracht werden. Das Regal muss mit Angabe des Baujahres, der maximal zulässigen Fach- und Feldlasten und der maximal zulässigen Last der Ladeeinheit gekennzeichnet werden. Ebenso muss eine Betriebsanleitung erstellt werden.

    Damit wird der Statiker bzw. der Betreiber selbst zum neuen Hersteller des Regals!

  • 15. Unter welchen Vorrausetzungen dürfen Betriebe selbst hergestellte Lagereinrichtungen und -träger betrieblich nutzen?

    Für selbst hergestellte Lagereinrichtungen und -träger gelten dieselben Maßstäbe wie für extern hergestellte Lagereinrichtungen und -träger. Beide unterliegen den Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes.

    Neben der erforderlichen Erbringung des statischen Nachweises muss eine Kennzeichnung mit Angabe des Herstellers, des Baujahres sowie der Tragfähigkeit vorgenommen werden. Ebenso muss eine Betriebsanleitung erstellt werden.

  • 16. Wie ist der Einsatz von Drohnen im Rahmen einer Regalprüfung im Hinblick auf die Güte der Prüfung einzuschätzen?

    Eine Regalprüfung besteht insbesondere aus einer Sichtprüfung, die von einer zur Prüfung befähigten Person gemäß TRBS 1203 durchgeführt wird. Die wichtigsten Aspekte dieser Sichtprüfung sind in Abschnitt 9.4.1 der DIN EN 15635:2009-08 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen“ aufgeführt. Jede Sichtprüfung beinhaltet eine Bestandsaufnahme, einen Soll-Ist-Abgleich und eine Bewertung. Die bei der Bestandsaufnahme erfassten Informationen wirken sich auf den Soll-Ist-Abgleich und auf die abschließende Bewertung aus. Qualität und Quantität der erfassten Informationen haben daher einen großen Einfluss auf die Güte der Prüfung.

    Im Rahmen der Prüfung werden Drohnen zurzeit zur Erfassung des Bildmaterials eingesetzt. Um eine ausreichende Qualität und Quantität der erfassten Informationen zu gewährleisten, muss die Bestandsaufnahme via Drohne mit Kameratechnik entweder durch die zur Prüfung befähigte Person selbst erfolgen (Prüfer ist Drohnenpilot) oder mindestens von ihr begleitet werden (Prüfer begleitet Drohnenpilot). Damit ist in beiden Fällen sichergestellt, dass die zur Prüfung befähigte Person über ausreichende Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten verfügt und dass alle Schritte der Sichtprüfung in ihrem Verantwortungsbereich stattfinden. Drohnen im Rahmen der Regalprüfung sind also als ergänzendes Werkzeug der zur Prüfung befähigten Person zu verstehen.

    Es ist denkbar, dass zukünftig Algorithmen zum Einsatz kommen, die eine vollautomatisierte Erfassung und Verarbeitung der Informationen erlauben. Inwieweit eine zur Prüfung befähigte Person in diesem Fall in den Prüfprozess eingebunden werden muss, müsste dann neu eingeschätzt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist diese Entwicklung in weiter Ferne.

    Querverweis: Der sichere Umgang mit Drohnen an sich ist in der DGUV Information 208-058 beschrieben.