Das Verlassen von angehobenen Arbeitsbühnen von Hubarbeitsbühnen stellt üblicher Weise eine sachwidrige Verwendung dar. Dies geht u.a. aus den Angaben in den Betriebsanleitungen der Hubarbeitsbühnen hervor. Für den Arbeitgeber ist der diesbezügliche Stand der Technik z.B. in Abschnitt 2.3.2 von Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen" der DGUV-Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" geregelt. Weiterhin ist nach Abschnitt 2.2 von Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung insbesondere dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel nicht für Arbeitsgänge und unter Bedingungen eingesetzt werden, für die sie entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers nicht geeignet sind.
In der Praxis gibt es allerdings verschiedene Tätigkeiten, bei denen ausnahmsweise das Verlassen der angehobenen Arbeitsbühne und Übersteigen auf feste Bauteile erforderlich wird.
Zur Lösung des Konflikts zwischen den Anforderungen der Praxis und den Verboten bzw. Forderungen der Vorschriften trägt die moderne Konzeption des Arbeitsschutzregelwerks bei. So sind z.B. nach Abschnitt 2.2 von Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung angemessene Maßnahmen festzulegen und umzusetzen, wenn Gefährdungen für Beschäftigte bei der Benutzung von Arbeitsmitteln nicht vermieden werden können.
Grundlage hierfür ist die Durchführung einer arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Für das Verlassen von angehobenen Arbeitsbühnen sollen die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen eine Hilfestellung geben. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist in jedem Fall, dass die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass andere Maßnahmen des Zuganges wie z.B. die Erstellung eines Treppenturmes zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen in Verbindung mit einem Gerüst technisch nicht möglich oder gefährlicher sind.
Die Durchführung von Kommissionierarbeiten aus angehobenen Arbeitsbühnen von Hubarbeitsbühnen stellt üblicherweise eine sachwidrige Verwendung dar. Dies geht u.a. aus den Angaben in den Betriebsanleitungen der Hubarbeitsbühnen hervor. Für den Arbeitgeber ist der diesbezügliche Stand der Technik z.B. in Abschnitt 2.3.2 von Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen" der DGUV Regel 100-500 (ehemals BGR 500) "Betreiben von Arbeitsmitteln" geregelt. Weiterhin ist nach Abschnitt 2.2 von Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung insbesondere dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel nicht für Arbeitsgänge und unter Bedingungen eingesetzt werden, für die sie entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers nicht geeignet sind.
In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass eine Hubarbeitsbühne das sicherste und geeignetste, im Betrieb vorhandene Arbeitsmittel für die Kommissionierarbeiten darstellt.
Zur Lösung des Konflikts zwischen den Anforderungen der Praxis und den Verboten bzw. Forderungen der Vorschriften trägt die moderne Konzeption des Arbeitsschutzregelwerks bei. So sind z.B. nach Abschnitt 2.2 von Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung angemessene Maßnahmen festzulegen und umzusetzen, wenn Gefährdungen für Beschäftigte bei der Benutzung von Arbeitsmitteln nicht vermieden werden können.
Grundlage hierfür ist die Durchführung einer arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Für die Durchführung von Kommissionierarbeiten mit Hubarbeitsbühnen sollen die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen eine Hilfestellung geben. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist in jedem Fall, dass die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass andere Arbeitsweisen nicht möglich oder gefährlicher sind.
Sofern sich zwei oder mehr Personen in der Arbeitsbühne befinden,
Unfälle mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen sind keine Seltenheit. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogisitk (BGHW) hat Empfehlungen zusammengestellt, welche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden können.
Nach Abschnitt 3.2 der TRBS 1116 zählen Hubarbeitsbühnen zu jenen Arbeitsmitteln, für deren Verwendung eine Beauftragung durch den Arbeitgeber erforderlich ist. Nur Beschäftigte mit ausreichender Qualifikation dürfen mit dem Führen von Hubarbeitsbühnen beauftragt werden. Arbeitgeber können davon ausgehen, dass die Beschäftigten ausreichend qualifiziert sind, wenn diese erfolgreich an einer Qualifizierung auf Basis des DGUV Grundsatzes 308¬008 teilgenommen haben.
Folgender Fachartikel gibt Ihnen ergänzende Informationen zur TRBS 1116:
Zum Artikel von Hans-Peter Kany (PDF, 1,6 MB, nicht barrierefrei)
Ab einer Absturzhöhe von mehr als 0,5m müssen Maßnahmen gegen Absturz (z. B. Geländer) getroffen werden, sofern die Plattform von Personen betreten wird. Dies betrifft sowohl die begehbare Plattform, als auch die obere Zugangsstelle.
Dabei ist immer der Einzelfall zu betrachten. Beispielsweise kann durch eine Wand mit einem Abstand von max. 30mm zur Plattform auf ein Geländer oder Abschirmung an dieser Seite der Plattform verzichtet werden.
Beim Einsatz von Geländern oder anderen Abschirmungen ist insbesondere darauf zu achten, dass keine Quetsch- und Scherstellen entstehen. Weitere Informationen bieten die aktuell gültigen Fassungen der europäischen Normen DIN EN 1570-1 (bis zu zwei feste Haltestellen) sowie die DIN EN 1570-2 (mehr als zwei feste Haltestellen eines Gebäudes).
Bei dieser Gruppe von Hubarbeitsbühnen kann in der Regel auf PSAgA verzichtet werden, sofern der Hersteller in seiner Betriebsanleitung nichts anderes vorsieht. Die Gefahr durch einen Peitscheneffekt herausgeschleudert zu werden, ist nicht gegeben. Dennoch gilt es zu beachten, dass manche Arbeiten den Einsatz von PSAgA erfordern oder der Auftraggeber bzw. Bauherr dies am Einsatzort festlegt, weshalb keine pauschalisierende Aussage möglich ist und immer der individuelle Einsatz beurteilt werden muss. Für geplante Arbeiten mit einer solchen Hubarbeitsbühne sind über die für den Anwendungsfall zu erstellende Gefährdungsbeurteilung ggf. Maßnahmen abzuleiten, damit ermittelte Gefährdungen (z.B. Absturz von Personen) nicht zum Tragen kommen. Dabei kann sich die Nutzung von PSAgA als geeignete Maßnahme herausstellen, um Abstürze von Personen zu vermeiden - selbst, wenn dies nicht explizit vom Hersteller der Hubarbeitsbühne gefordert ist. Eine Besonderheit der Scheren-Hubarbeitsbühnen sind zudem die großen Arbeitsflächen der Arbeitsbühnen (teilweise bis 10m Länge + knapp 3m Breite). In diesen Scheren-Hubarbeitsbühnen ist es schwierig, sich durchgehend mit PSAgA zu sichern. Auch hier lässt sich eine sinnvolle Sicherung mit PSAgA nur über die Gefährdungsbeurteilung feststellen und ggf. in gemeinsamer Abstimmung mit den Bauherren/ Auftraggebern regeln.
Auch für handbetriebene Hubarbeitsbühnen, die nach der EN 280-1 gebaut worden sind und der Gruppe A entsprechen, gilt die TRBS 1116 in Verbindung mit dem DGUV Grundsatz 308-008. Das heißt, dass Bedienpersonal ausreichend qualifiziert und beauftragt sein muss, um mit solch einem Arbeitsmittel sicher arbeiten zu können. Liegt eine Qualifizierung gem. dem genannten DGUV Grundsatz vor, kann davon ausgegangen werden, dass das Bedienpersonal ausreichend qualifiziert ist. Liegt eine solche Qualifikation noch nicht vor und sollen ausschließlich handbetriebene Hubarbeitsbühnen bedient werden, kann eine Qualifikation in verringertem Umfang als ausreichend gelten. Dies ist möglich, da diese Art von Maschinen weniger komplex gebaut sind als jene mit einem Antriebssystem und auch die Gefährdungen, wie zum Beispiel der Peitscheneffekt bei Hubarbeitsbühnen mit Ausleger, nicht zutreffen. Wichtige Hilfsmittel der Qualifikation sind die jeweilige Betriebsanleitung des Herstellers sowie eine tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung. Die TRBS 1116, insbesondere die Punkte 3.4 und 3.5, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Wichtig: Diese individuelle Art der Qualifikation ist kein Ersatz für die Qualifikation nach dem DGUV Grundsatz 308-008 und ist nicht auf andere Hubarbeitsbühnen-Typen/-Gruppen übertragbar! Das heißt, dass eine Bedienung von Hubarbeitsbühnen mit Antriebssystem mit dieser Qualifizierungsmaßnahme nicht möglich ist. Sollen Beschäftigte mit verringerter Qualifikation auch andere Hubarbeitsbühnen nutzen, muss eine Nachqualifikation erfolgen. Fehlende Inhalte des DGUV Grundsatzes 308-008 in Theorie und Praxis sind dabei nachzuholen.
Bei dieser Gruppe von Hubarbeitsbühnen kann in der Regel auf PSAgA verzichtet werden, sofern der Hersteller in seiner Betriebsanleitung nichts anderes vorsieht. Die Gefahr durch einen Peitscheneffekt herausgeschleudert zu werden, ist nicht gegeben. Dennoch gilt es zu beachten, dass manche Arbeiten den Einsatz von PSAgA erfordern oder der Auftraggeber bzw. Bauherr dies am Einsatzort festlegt, weshalb keine pauschalisierende Aussage möglich ist und immer der individuelle Einsatz beurteilt werden muss. Für geplante Arbeiten mit einer solchen Hubarbeitsbühne sind über die für den Anwendungsfall zu erstellende Gefährdungsbeurteilung ggf. Maßnahmen abzuleiten, damit ermittelte Gefährdungen (z.B. Absturz von Personen) nicht zum Tragen kommen. Dabei kann sich die Nutzung von PSAgA als geeignete Maßnahme herausstellen, um Abstürze von Personen zu vermeiden - selbst, wenn dies nicht explizit vom Hersteller der Hubarbeitsbühne gefordert ist. Eine Besonderheit der Scheren-Hubarbeitsbühnen sind zudem die großen Arbeitsflächen der Arbeitsbühnen (teilweise bis 10m Länge + knapp 3m Breite). In diesen Scheren-Hubarbeitsbühnen ist es schwierig, sich durchgehend mit PSAgA zu sichern. Auch hier lässt sich eine sinnvolle Sicherung mit PSAgA nur über die Gefährdungsbeurteilung feststellen und ggf. in gemeinsamer Abstimmung mit den Bauherren/ Auftraggebern regeln.
Auch für handbetriebene Hubarbeitsbühnen, die nach der DIN EN 280-1 gebaut worden sind und der Gruppe A entsprechen, gilt die TRBS 1116 in Verbindung mit dem DGUV Grundsatz 308-008. Das heißt, dass Bedienpersonal ausreichend qualifiziert und beauftragt sein muss, um mit solch einem Arbeitsmittel sicher arbeiten zu können. Liegt eine Qualifizierung gem. dem genannten DGUV Grundsatz vor, kann davon ausgegangen werden, dass das Bedienpersonal ausreichend qualifiziert ist. Liegt eine solche Qualifikation noch nicht vor und sollen ausschließlich handbetriebene Hubarbeitsbühnen bedient werden, kann eine Qualifikation in verringertem Umfang als ausreichend gelten. Dies ist möglich, da diese Art von Maschinen weniger komplex gebaut sind als jene mit einem Antriebssystem und auch die Gefährdungen, wie zum Beispiel der Peitscheneffekt bei Hubarbeitsbühnen mit Ausleger, nicht zutreffen. Wichtige Hilfsmittel der Qualifikation sind die jeweilige Betriebsanleitung des Herstellers sowie eine tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung. Die TRBS 1116, insbesondere die Punkte 3.4 und 3.5, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Wichtig: Diese individuelle Art der Qualifikation ist kein Ersatz für die Qualifikation nach dem DGUV Grundsatz 308-008 und ist nicht auf andere Hubarbeitsbühnen-Typen/-Gruppen übertragbar! Das heißt, dass eine Bedienung von Hubarbeitsbühnen mit Antriebssystem mit dieser Qualifizierungsmaßnahme nicht möglich ist. Sollen Beschäftigte mit verringerter Qualifikation auch andere Hubarbeitsbühnen nutzen, muss eine Nachqualifikation erfolgen. Fehlende Inhalte des DGUV Grundsatzes 308-008 in Theorie und Praxis sind dabei nachzuholen.