Gemäß Nummer 2.4 Satz 3 des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dürfen Personen mit nicht dafür vorgesehenen Arbeitsmitteln (z. B. mit Gabelstaplern oder Mitgänger-Flurförderzeugen) ausnahmsweise angehoben werden, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen werden, welche die Sicherheit gewährleisten. Derartige geeignete Maßnahmen sind in § 26 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" einschließlich der zugehörigen Durchführungsanweisung und der TRBS 2121 Teil 4 (2019)"Gefährdung von Personen durch Absturz - Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehene Arbeitsmitteln" aufgeführt.
Der regelmäßige oder planbare Einsatz einer Arbeitsbühne ist nicht in Übereinstimmung mit der Betriebssicherheitsverordnung.
Damit Personen mit einer Arbeitsbühne durch ein Flurförderzeug, das nicht dafür vorgesehen ist, ausnahmsweise angehoben werden dürfen, muss u. a. die ausreichende Standsicherheit des Flurförderzeuges in Verbindung mit einer Arbeitsbühne gewährleistet sein.
Weitere Informationen können Sie der DGUV Information 208-031 "Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast" (2020) entnehmen.
Die TRBS 2121-4 enthält eine abschließende Aufzählung von Flurförderzeugen, die in den Geltungsbereich der TRBS 2121-4 fallen: Gegengewichtstapler (Gabelstapler), Schubmaststapler, Regalstapler, Dreiseitenstapler (Regalflurförderzeuge). Mitgänger-Flurförderzeuge gehören nicht dazu.
Die Arbeitsgruppe Maschinen der Europäischen Kommission (Maschinenausschuss) führt in regelmäßigen Abständen Beratungen zu aktuellen Fragen bezüglich der Anwendung der Maschinenrichtlinie durch. In der deutschen Delegation für den Maschinenausschuss sind folgende Institutionen vertreten:
Ergebnisse der Beratungen, die eine Interpretation zu einzelnen Sachverhalten der Maschinenrichtlinie darstellen, werden z. B. auf den Internetseiten der baua veröffentlicht.
Diese Interpretationen sind nicht rechtsverbindlich. Sie unterstützen eine einheitliche Anwendung der Richtlinie in Europa und werden nach unseren Erfahrungen allgemein anerkannt.
U.a. wurde im Maschinenausschuss über "Auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Personen" beraten und das Ergebnis in dem Dokument WG-2005.46 bzw. in der nichtamtlichen Übersetzung "Auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Personen und Ausrüstungen, die mit Maschinen, die für das Heben von Gütern ausgelegt sind, für den Zweck des Hebens von Personen verwendet werden" veröffentlicht
Darin wird unterschieden, ob die Ausrüstungen
Die unter 1. fallenden Arbeitsbühnen sind CE- kennzeichnungspflichtig. Zum Beispiel gehören Arbeitsplattformen, die mit Ladekranen oder Teleskopstaplern zusammengebaut sind, dazu.
Arbeitsbühnen für Gabelstapler fallen unter den 2. Fall und sind nicht CE- kennzeichnungspflichtig.
Weitere Informationen können Sie der DGUV Information 208-031 (bisher: BGI/GUV-I 5183) entnehmen.
Arbeitsbühnen sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind und ein Arbeitgeber dementsprechend die in der Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel genannten Prüfvorschriften einhalten muss.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV fällt es in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, insbesondere Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen für die Arbeitsmittel zu ermitteln.
Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln, welche die Personen, die von ihm mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragt werden, erfüllen müssen.
Der Arbeitgeber hat nach § 14 Abs. 1 BetrSichV sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.
Befähigte Person ist nach § 2 Abs. 6 BetrSichV jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur vorgesehenen Prüfung verfügt.
Für Personen, die als Qualifizierende (im weiteren Text Ausbilder genannt) von Fahrerinnen und Fahrern für Flurförderzeuge tätig werden wollen, sind keine Zulassungen, speziellen Ausbildungs- oder Anerkennungsverfahren, Zertifizierungen oder Ähnliches vorgeschrieben.
Um als Ausbilder von Fahrerinnen und -Fahrern für Flurförderzeuge gemäß DGUV Grundsatz 308-001 tätig werden zu können genügt es, die in dem DGUV Grundsatz enthaltenen Forderungen zu erfüllen.
Gemäß Ziffer 5 des DGUV Grundsatzes "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern" (DGUV Grundsatz 308-001) kann als Ausbilder für Flurförderzeug-Fahrerinnen und -Fahrern tätig werden, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut ist und darüber hinaus mindestens folgende Anforderungen erfüllt:
Mit der Einführung der Personenfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union kommen in Deutschland vermehrt Staplerfahrer aus dem Ausland zum Einsatz. Diese Personen dürfen jedoch erst als Staplerfahrer eingesetzt werden, wenn der Nachweis für eine ausreichende Ausbildung erbracht wurde. Für Staplerfahrer aus dem Ausland gelten die gleichen Anforderungen wie für Staplerfahrer aus Deutschland: Sie müssen ausreichend ausgebildet sein und eine Prüfung abgelegt haben.
Das Niveau dieser Ausbildung ist in den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (DGUV Grundsatz 308-001) festgelegt.
Mit dem Vorweisen eines ausländischen Staplerfahrerausweises ist noch nicht sichergestellt, dass das in Deutschland geforderte Ausbildungsniveau mit der Ausbildung erreicht wurde. Die Bestimmungen für die Ausbildung von Staplerfahrern sind im Ausland von Land zu Land verschieden. Selbst innerhalb eines Landes können die Qualitätsunterschiede z. T. sehr groß sein. In den meisten Fällen fehlt eine qualitätssichernde Instanz, die das Ausbildungsniveau überprüft.
Eine generelle Anerkennung von Staplerfahrerausweisen aus dem Ausland, wie zum Beispiel im Straßenverkehr üblich, ist daher nicht möglich.
Gemäß § 7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" muss der Unternehmer dem Fahrer einen schriftlichen Auftrag zum selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand erteilen.
Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer sich davon überzeugt hat, dass der Fahrer eine Ausbildung absolviert hat. Nur wenn die Fahrerausbildung auf der Grundlage des DGUV Grundsatz 308-001 durchgeführt wurde, kann der Unternehmer darauf vertrauen, dass der Fahrer ordnungsgemäß ausgebildet ist, sodass er diesen dann in Erfüllung von § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 schriftlich mit dem Fahren/Steuern der Flurförderzeuge beauftragen kann.
Maßnahmen, wie die im UVV-Text geforderten Schutzziele erreicht werden können, sind in den Durchführungsanweisungen zu UVV'en angeben. In der zu § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 zugehörigen Durchführungsanweisung ist u. a. ausgeführt, dass der Fahrer von Flurförderzeugen für diese Tätigkeit dann ausgebildet und befähigt ist, wenn er
Darüber hinaus muss auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten des Arbeitsbereichs und eine gerätespezifische Einweisung erfolgen.
Diese Ausbildung und Befähigung muss der Unternehmer beim Staplerfahrer feststellen, weitere Institutionen oder Stellen sind dabei nicht beteiligt.
Staplerfahrer aus dem Ausland dürfen in Deutschland erst eingesetzt werden, wenn nachgewiesen ist, dass sie über einen ausreichenden Ausbildungsstand verfügen.
Der DGUV Grundsatz 308-001 gilt als Orientierung für eine qualifizierte Ausbildung von Fahrern für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand. Der Grundsatz enthält Angaben zu Umfang und Dauer der Ausbildung, zur Qualifikation der Ausbilder und der Ausbildungsstätte wie auch zu Lehrinhalten in der theoretischen und praktischen Ausbildung. Der DGUV Grundsatz 308-001 ist vorrangig für Ausbildung von Gabelstaplerfahrern konzipiert, die noch über keine Vorkenntnisse und Fahrpraxis verfügen. So gliedert sich die Stufe 1 "Allgemeine Ausbildung" in einen theoretischen und praktischen Teil.
Der DGUV Grundsatz 308-001 sieht auch vor, dass die Ausbildungszeit und die Ausbildungsinhalte entsprechende den Kenntnissen des Staplerfahrers angepasst werden können.
Falls der Staplerfahrer bereits über Vorkenntnisse und Fahrpraxis verfügt bietet sich folgendes Vorgehen an:
Gemäß § 7 Abs. 1 der UVV „Flurförderzeuge“ (DGUV Vorschrift 68) muss der Auftrag zum selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand vom Unternehmer schriftlich erteilt werden. Voraussetzung dafür ist u. a., dass die betreffenden Fahrer für diese Tätigkeit ausgebildet sind. In der zugehörigen Durchführungsanweisung ist u. a. ausgeführt, dass Fahrer von Flurförderzeugen für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt sind, wenn sie nach dem BG-Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (DGUV Grundsatz 308-001) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können. Die Durchführungsanweisungen geben Maßnahmen an, wie die im UVV-Text geforderten Schutzziele erreicht werden können.
Der DGUV Grundsatz 308-001 gilt somit als Orientierung für eine qualifizierte Ausbildung von Fahrern für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand. Der Grundsatz enthält Angaben zu Umfang und Dauer der Ausbildung, zur Qualifikation der Ausbilder und der Ausbildungsstätte wie auch zu Lehrinhalten in der theoretischen und praktischen Ausbildung. Der BG-Grundsatz des DGUV Grundsatz 308-001 ist vorrangig für Ausbildung von Gabelstaplerfahrern konzipiert, die noch über keine Vorkenntnisse und Fahrpraxis verfügen. So gliedert sich die Stufe 1 "Allgemeine Ausbildung" in einen theoretischen und praktischen Teil.
Um in beiden Teilen die erforderlichen Lehrinhalte vermitteln zu können, wird die Dauer der Ausbildung mit drei bis fünf Tagen bzw. 20-32 Lehreinheiten angegeben, wovon der theoretische Teil mindestens zehn Lehreinheiten umfassen muss und die Lehreinheit 45 Minuten beträgt.
Maßnahmen, die unterhalb des in der Durchführungsanweisung angegebenen Schutzniveaus liegen, sind stets kritisch zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für so genannte "Schnellkurse" mit nur wenigen Unterrichtsstunden ebenso, wie für Kurse, bei denen nur der theoretische Teil der Ausbildung behandelt, die praktische Ausbildung jedoch dem Betrieb überlassen wird.
Unseres Erachtens könnten die in dem DGUV Grundsatz 308-001 beschriebenen Lehrinhalte in derartigen Schnellkursen nicht übermittelt werden.
Die mit "drei bis fünf Tagen" angegebene Ausbildungsdauer ist abgestellt auf die Unterrichtsdauer, die erfahrungsgemäß notwendig ist, um die im DGUV Grundsatz 308-001 angegebenen Lehrinhalte so vermitteln zu können, dass diese von den Teilnehmern auch verstanden werden.
Letzten Endes entscheidet der Unternehmer, ob er Personen mit dem Fahren von Flurförderzeugen schriftlich beauftragt, die u. U. zwar fahren können, deren Ausbildung jedoch weit unter dem Sicherheitsniveau liegen, wie es seitens der Berufsgenossenschaften vorgegeben ist.
Der Unternehmer muss sich davon überzeugen, dass die betreffenden Personen ordnungsgemäß ausgebildet wurden. Welche Konsequenzen sich für Ausbilder und/oder Unternehmer ergeben, wenn sich bei einem Arbeitsunfall zeigt, dass der Fahrer in einem sogenannten Schnellkurs ausgebildet wurde, kann im Voraus nicht beurteilt werden.
Der DGUV Grundsatz 308-001 dient lediglich als Orientierung für eine praktische Ausbildung und ist selbst keine Vorschrift, deshalb können mangelhafte Ausbildungen nicht verboten werden.
Nach dem DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (ehemals BGG 925) dürfen Jugendliche unter 18 Jahren im Rahmen der Berufsausbildung, z. B. zur Fachkraft für Lagerwirtschaft, Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei sollte der Aufsichtführende und die Dauer der Ausbildung – in der Regel nicht mehr als drei Monate – schriftlich festgelegt sein.
Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken darf nur unter Aufsicht erfolgen. Dies gilt nicht als selbständiges Steuern.
Zu berufsbildenden Zwecken bedeutet, dass der Auszubildende im Rahmen des von ihm zu erlernenden Berufs auch Gabelstaplertätigkeiten ausführen muss, wie dies z. B. bei der Ausbildung zur Fachkraft für Lagerwirtschaft der Fall ist.
Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsichtführenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsichtführende hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags zu vergewissern.
Der Unternehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Gesamtverantwortung seine Mitarbeiter zu unterweisen.
Er kann geeignete und qualifizierte Mitarbeiter beauftragen, z. B. Betriebsleiter, Meister oder Vorarbeiter. Vorgesetzte der Mitarbeiter müssen nicht eigens für die Unterweisung beauftragt werden, da diese Verantwortung für bestimmte Arbeitsbereiche übernommen haben und Kraft ihrer Führungsfunktion schon Unterweisungspflichten haben.
Eine externe Sicherheitsfachkraft kann zur Durchführung der Unterweisung beauftragt werden, wenn z. B. geeignete Personen im Unternehmen nicht verfügbar sind.
Die Unterweisende sollte ausgebildeter Flurförderzeugfahrer oder Ausbilder für Flurförderzeugfahrer sein.
Erstunterweisung: bevor ein Mitarbeiter an einem neuen Arbeitsplatz tätig wird.
Wiederholungsunterweisung: in angemessenen Zeitabständen, spätestens innerhalb eines Jahres
Unterweisungen aus besonderem Anlass:
Die Arbeitsbedingungen in Fremdbetrieben müssen vor Beginn der Tätigkeiten geklärt werden, damit die nötigen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
Die speziellen Betriebsregelungen des Auftraggebers müssen bekannt sein und beachtet werden.
Dem Unterweisenden müssen die Sicherheitsanweisungen des Auftraggebers für Fremdfirmen bekannt sein. Er muss die Unterweisung rechtzeitig und auf den Auftraggeber bezogen durchführen.
Der Begriff "öffentlicher Verkehrsraum" ist folgendermaßen definiert:
Drive-in Bereiche in Märkten stehen der Allgemeinheit während der Öffnungszeiten des Marktes tatsächlich (faktisch) offen und sind damit grundsätzlich als öffentlicher Verkehrsraum anzusehen.
Anders ist der Fall zu beurteilen, sofern der Markt für den Publikumsverkehr geschlossen ist. In diesem Fall handelt es sich um Privatgelände.
Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften finden auch auf Verkehrsflächen Anwendung, die im privaten Eigentum stehen, jedoch durch die Allgemeinheit mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich benutzt werden (tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum) (BGH, VersR 85, S. 835 m. w. N.). Dies bedeutet, es gelten auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Gemäß § 45 Abs. 3, Abs. 4 StVO hat die Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich die Pflicht darüber zu bestimmen, wo welche Verkehrszeichen und –einrichtungen anzubringen sind. Diese Amtspflicht obliegt der Behörde im Interesse und zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer. Auch im tatsächlich (faktisch) öffentlichen Verkehrsraum haben die Straßenverkehrsbehörden das Recht und die Pflicht, verkehrsrechtliche Anordnungen zu treffen (Verkehrsregelungspflicht).
Die Verkehrsregelungspflicht umfasst Maßnahmen zur Verhütung von Verkehrsgefahren durch die Anbringung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Hierzu gehört insbesondere
Die Anordnung, verkehrsregelnde Maßnahmen zu treffen, steht hierbei im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Ihr steht ein Beurteilungsspielraum zu, "ob" und "wie" eine Maßnahme zu treffen ist (Schurig a.a.O. § 45 StVO Anmerkung 2.1.1).
Handelt es sich bei Drive-in Bereichen in Baumärkten um eine private Verkehrsfläche, die als tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum genutzt wird, so sind die Eigentumsrechte des Betreibers des Baumarktes hinsichtlich der Durchführung verkehrsregelnder Maßnahmen zu berücksichtigen. Denn der Eigentümer kann alle Befugnisse auf seinem Eigentum ausüben. Hieraus ergibt sich sein Recht, den Verkehr auf den privaten Verkehrsflächen – auch dann, wenn es sich um einen "öffentlichen Verkehrsraum”" handelt – zu regeln. Dies bedeutet, er kann z..B. Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen, Verkehrsverbote für schwere Fahrzeuge verhängen, einen Einbahnverkehr einrichten, Parkverbote erlassen usw. (Ganschezian-Finck NJW 1963, S. 1808 ff.).
Der Eigentümer des Privatgeländes darf jedoch keine amtlichen Verkehrszeichen auf dem Gelände anbringen. Denn amtliche Verkehrszeichen dürfen nur auf Anweisung der Straßenverkehrsbehörden von den Straßenbaubehörden angebracht werden (§ 5b StVG i. V. m. § 45 Abs. 3 StVO).
Es empfiehlt sich jedoch, dass der Verkehr auch auf nicht gewidmeten, tatsächlich öffentlichen Flächen - auch dann, wenn sie im Privateigentum stehen - nach den allgemeinen Verkehrsregeln abläuft und durch entsprechende Verkehrszeichen beeinflusst wird.
Die privaten Zeichen dürfen aber nicht so verwendet werden, dass sie sich auf den öffentlichen Verkehr auswirken (§ 33 Abs. 2 StVO). Maßgebend ist hierbei, ob die privaten Verkehrszeichen den amtlichen (§§ 40-43 StVO) gleichen, nach Art, Farbe, Größe oder Anbringung mit ihnen verwechselt werden können oder sie sonst in ihrer Verkehrswirkung beeinträchtigen (Hentschel a.a.O. § 33 StVO Rdnr. 12).
Bei tatsächlich (faktisch) öffentlichem Verkehrsraum, der in privatem Eigentum steht, dürfen amtliche Verkehrszeichen und –einrichtungen vom Eigentümer nicht aufgestellt und angebracht werden. Dies obliegt den Straßenverkehrsbehörden in Zusammenarbeit mit den Straßenbaubehörden (§ 45 Abs. 3 StVO).
Es empfiehlt sich jedoch, dass der Verkehr auch auf den nicht gewidmeten, tatsächlich öffentlichen Verkehrsflächen nach den allgemeinen Verkehrsregeln abläuft und vom Eigentümer durch entsprechende Zeichen geregelt wird.
Es gilt zu unterscheiden zwischen Flurförderzeugen, die neu in Verkehr gebracht werden (Neugeräte) und Flurförderzeugen, die sich bereits seit dem 01.01.1993 in Betrieb befinden (Altgeräte).
Für Geräte, die neu in Verkehr gebracht werden, findet die Maschinenrichtlinie Anwendung. Die Maschinenrichtlinie richtet sich ausschließlich an den Hersteller bzw. an seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten. Diese haben die Verpflichtung, bei Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie, die in Verkehr gebrachten Flurförderzeuge mit einem CE-Zeichen zu kennzeichnen und hierüber eine EG-Konformitätserklärung auszustellen.
Um den Herstellern den Nachweis der Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie zu erleichtern und um die Übereinstimmung überprüfen zu können, werden auf europäischer Ebene harmonisierte Normen erarbeitet. Die Beschaffenheitsanforderungen für motorisch angetriebene Flurförderzeuge bis zu einer Tragfähigkeit von 10.000 kg sind unter anderem in der Norm EN ISO 3691-1:2012 geregelt.
In der Europäischen Norm DIN EN ISO3691-1:2012 heißt es unter Ziffer 4.7.8 Fahrerrückhaltesystem:
Bemerkung:
Gegengewichtsstapler (siehe ISO 5053:1987, 3.1.3.1.1), geländegängige Gabelstapler (siehe ISO 5053:1987, 3.1.3.1.8), Querstapler (Seitenstapler, nur eine Seite), (siehe ISO 5053:1987, 3.1.3.1.7)
Für alle Altgeräte gilt die Betriebssicherheitsverordnung, diese begründet auch eine Nachrüstverpflichtung für Fahrerrückhaltesysteme durch den Betreiber.
Betriebssicherheitsverordnung – (BetrSichV), § 7, Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel, Abs. 1:
oder
Im Anhang 1 steht dann:
Betriebssicherheitsverordnung – (BetrSichV), Anhang 1 vom 27.03.2007, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2
Ziffer 3.1.4
Für mitfahrende Beschäftigte sind unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung die Gefährdungen aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zu begrenzen, und zwar durch
Diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, wenn die Schutzwirkung durch die Konstruktion des Arbeitsmittels selbst gegeben ist.
Diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, sofern das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels auf Grund der Bauart unmöglich ist.
Besteht die Gefährdung, dass ein mitfahrender Beschäftigter bei einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zwischen Teilen der Arbeitsmittel und dem Boden eingequetscht wird, ist ein Rückhaltesystem für die mitfahrenden Beschäftigten einzubauen.
Ziffer 3.1.5
Flurförderzeuge mit aufsitzendem Beschäftigten bzw. aufsitzenden Beschäftigten sind so zu gestalten oder auszurüsten, dass die Gefährdungen durch ein Kippen der Flurförderzeuge begrenzt werden, zum Beispiel
oder
Zusammenfassend kann gesagt werden:
Schubmast- bzw. Spreizenstapler mit Quersitz sind in der Europäischen Norm DIN EN ISO3691-1:2012 nicht als Gerätetypen aufgeführt.
Auch die Auswertung von Unfällen von umgekippten Flurförderzeugen zeigt, dass bisher keine Unfälle bekannt wurden, bei denen Schubmast- bzw. Spreizenstapler mit Quersitz in Verbindung mit zu schnellem Fahren, engen Kurven und/oder angehobener Last bzw. angehobenem Lastaufnahmemittel zur Seite umgekippt sind. Infolgedessen kann davon ausgegangen werden, dass bei den vorgenannten Geräten Verletzungsrisiken durch ein Kippen von vornherein bereits durch die Bauart begrenzt ist. Insofern erscheint uns bei dieser Gerätebauart eine spezielle Fahrerrückhalteeinrichtung nicht erforderlich.
Diese Aussage bezieht sich ausschließlich auf Schubmast- bzw. Spreizenstapler mit Quersitz - nicht zu verwechseln mit Sitz-Gabelhubwagen, bei denen sich die Stützarme direkt unter den Hohlgabeln befinden.
Ferner ist zu beachten, dass sich die obige Aussage nicht auf das Kippen infolge von Absturz (z. B. Laderampe) oder Anfahren von Gebäudeteilen (z. B. Tordurchfahrten, Betonpfeiler u. ä.) bezieht. Sofern derartige Gefährdungen gegeben sind, ist die Frage der Ausrüstung mit Fahrerrückhalteeinrichtungen betriebsspezifisch zu beurteilen. In Einzelfällen kann es aufgrund der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens notwendig sein, Schubmaststapler mit Rückhalteeinrichtungen auszurüsten und diese im Betrieb auch zu nutzen. Nähere Informationen dazu sollten in der Betriebsanleitung des Schubmaststaplers enthalten sein.
In solchen Fällen kann eine Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit bei angehobenem Lastaufnahmemittel sinnvoll sein, da durch sie die Gefährdung des Umkippens stark reduziert wird. So werden damit Unfälle verhindert und nicht Unfallfolgen vermindert.
Ja, ein Stabilisierungssystem kann die Kippwahrscheinlichkeit des Staplers z. B. bei einer Kurvenfahrt zwar verringern, aber nicht ausschließen. Die Ursache des Kippens kann ein Absturz (z. B. Laderampe), das Anfahren von Gebäudeteilen (z. B. Tordurchfahrten, Betonpfeiler u. ä.) oder eine Bodenunebenheit sein.
Anlässe für die Arbeitsmedizinische Vorsorge sind im Anhang der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) festgelegt. Arbeiten mit Absturzgefahr sind hierin nicht aufgeführt, somit kann von einer konkreten gesetzlichen Verpflichtung aus dieser Verordnung nicht ausgegangen werden.
Unabhängig hiervon kann eine Untersuchung nach G41 mit entsprechender Beratung des Beschäftigten eine sinnvolle Ergänzung des betrieblichen Gesundheitsschutzes darstellen. Ein entsprechendes Untersuchungsangebot in einem Unternehmen wäre für die Mitarbeiter als eindeutig freiwillig zu kennzeichnen.
Weitere Informationen finden sich im Anhang der DGUV Information 240-410 (ehemals DGUV-I 504-41) "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G41 'Arbeiten mit Absturzgefahren'", die als Hilfe für die Auswahl der für ein solches Angebot in Frage kommenden Arbeitsplätze herangezogen werden kann.
Spezielle Vorschriften, die das Transportieren einer Last mit mehreren Staplern regelt, sind uns nicht bekannt. Selbstverständlich müssen die Vorschriften der "Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge" (DGUV Vorschrift 68, ehemals BGV D27) beachtet werden.
Für diesen speziellen Einsatzfall verweisen wir insbesondere auf die folgenden Paragrafen und die dazugehörigen Durchführungsanweisungen (DA):
Dürfen Flurförderzeuge mit höher als bodenfrei angehobener Last (nicht nur zum Aufnehmen und Absetzen der Last) verfahren werden, ist die Forderung nach ausreichender Sicht auf die Fahrbahn auch erfüllt, wenn der Fahrer unter der Last hindurch die Fahrbahn einsehen kann. Muss mit Frontgabelstaplern ausnahmsweise eine große Last, die die Sicht auf die Fahrbahn versperrt, aufgenommen und bewegt werden, soll der Fahrer hierbei rückwärts fahren. Da die Last bei der Rückwärtsfahrt nicht beobachtet werden kann, soll mit Lasten, die seitlich über den Gabelstapler hinausragen, nicht rückwärts gefahren werden. Häufiges Rückwärtsfahren ist zu vermeiden, da hierbei die Wirbelsäule des Fahrers durch Verdrehung – insbesondere in Verbindung mit Vibrationen – übermäßig belastet werden kann.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die für den Transport einer Last mit zwei Staplern zu treffenden Maßnahmen festzulegen. Insbesondere sollten dabei folgende Punkte beachtet werden:
Ob bei Bedienern von Mitgänger- Flurförderzeugen mit Fahrerstandplattform eine Unterweisung ausreicht oder eine Ausbildung vorgeschrieben ist, hängt nicht von der Position der Fahrerstandplattform (oben oder unten) ab, sondern von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Mitgänger-Flurförderzeugs.
Ist bei Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 6 km/h begrenzt, darf nach §7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (DGUV Vorschrift 68, ehemals BGV D27) der Unternehmer mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind. Eine Ausbildung zum Flurförderzeugfahrer ist nicht vorgeschrieben, eine Unterweisung reicht aus.
In den Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" wird zu § 7, Abs. 2 folgendes ergänzt: Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand. Insofern gilt dann § 7 Abs 1. D.h. in diesen Fällen ist eine Ausbildung zum Flurförderzeugfahrer erforderlich.
Ausbildungsinhalte können entsprechend der gerätespezifischen Gegebenheiten angepasst werden (Ziffer 3.4.1 DGUV Grundsatz 308-001, ehemals BGG 925)
Beauftragt werden die Flurförderzeugfahrer vom Unternehmer. Gemäß § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Flurförderzeuge" (DGUV Vorschrift 68) muss dem Fahrer ein schriftlicher Auftrag vom Unternehmer zum selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand erteilt werden. Voraussetzung dafür ist u. a. eine Ausbildung des betreffenden Fahrers. Die Durchführungsanweisungen zu UVV'en geben Maßnahmen an, wie die im UVV-Text geforderten Schutzziele erreicht werden können. In der zugehörigen Durchführungsanweisung zu § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 ist u. a. ausgeführt, dass der Fahrer von Flurförderzeugen für diese Tätigkeit dann ausgebildet und befähigt ist, wenn er eine Schulung nach dem BG-Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (DGUV Grundsatz 308-001) absolviert hat, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden hat und darüber einen Nachweis vorlegen kann. Darüber hinaus muss auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten des Arbeitsbereichs und eine gerätespezifische Einweisung erfolgen.
Damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken ein Flurförderzeug steuern dürfen, sind bestimmte Voraussetzungen nötig.
Wird ein Flurförderzeug im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt, gelten neben der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (DGUV Vorschrift 68, bisher BDV D27) weitere Vorschriften des Straßenverkehrsrechts
Entsprechend der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung)
benötigen Fahrer von Flurförderzeugen (Staplern) eine Fahrerlaubnis, die von der durch die Bauart des Flurförderzeugs bestimmten Höchstgeschwindigkeit und der zulässigen Gesamtmasse des Flurförderzeugs abhängt, wenn sie im öffentlichen Verkehrsraum fahren.
Fahrer von Flurförderzeugen (Staplern) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
Nach § 23 "Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen" der Fahrerlaubnis-Verordnung werden Fahrerlaubnisse der Klasse
erteilt.
Laut §11 "Eignung" der Fahrerlaubnisverordnung gilt:
Damit Flurförderzeugfahren eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder C1 erteilt oder verlängert werden kann, müssen diese sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen und darüber einen Nachweis vorlegen.
Eine Pflicht zum Umtausch eines alten deutschen Führerscheins gegen einen neuen EU-Führerschein besteht u.a. für
Aus unserer Sicht dient der Fußschalter der Positionierung des linken Fußes innerhalb der Struktur des Staplers, damit soll ein Quetschen des linken Fußes bei Vorwärtsfahrt verhindert werden. Die Einhaltung der bestimmungsgemäßen Bedienposition (sitzend) kann damit nicht gewährleistet werden. Dem Fahrer ist es ohne weiteres möglich, sich weit aus der Struktur hinauszulehnen. Ein Verhalten, das das Risiko von Quetschverletzungen stark erhöht, da diese Stapler überwiegend in engen Lagerstrukturen eingesetzt werden. Nach unserer Meinung ist dieses Risiko durch eine Einrichtung, die das Einnehmen der bestimmungsgemäßen Bedienposition (sitzend) detektiert oder durch eine weitgehend geschlossene Ausführung der Struktur (Kabine) zu vermindern.
Eine Übertragung dieser Regelung ist zurzeit nicht möglich, da es sich um zwei unterschiedliche Rechtkreise, einerseits staatliches Arbeitsschutzrecht, andererseits autonomes Satzungsrecht der UVT handelt. Allerdings ist zu beachten, dass im Anhang 3 Abschnitt 2 die Flüssiggasanlagen aufgeführt werden und in Tabelle 1, letzte Zeile "Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, die nicht Regelungsgegenstand der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung sind" genannt sind. Diese Regelung würde die Flüssiggasanlagen der mit Flüssiggas betriebenen IC-Stapler betreffen.
Im Zuge der Coronavirus SARS-CoV-2 -Pandemie kommt es zu Personalengpässen und Zutrittsbeschränkungen, insbesondere für Servicebetriebe. Wenn notwendig, kann der Unternehmer die Prüffrist um einen angemessenen Zeitraum verlängern. Siehe dazu die Stellungnahme der Fachbereiche der DGUV (PDF, 66 kB, nicht barrierefrei) .
Die Erhöhung der Umwehrung von 1,00 m auf 1,10 m in der TRBS 2121-4 erfolgte als Anpassung an die Entwicklung der Körperlänge von Erwachsenen in den letzten Jahrzehnten. Sie erfolgte nicht als Reaktion auf ein spezifisches Unfallgeschehen. Bisher genutzte Arbeitsbühnen mit einer Höhe der Umwehrung von min. 1,00 m können aus unserer Sicht weiter betrieblich genutzt werden.
Ja, die Durchführung der theoretischen Ausbildung der Stufe 1 nach dem DGUV Grundsatz 308-001 ist online/virtuell möglich.
Ja, dies ist unter Beachtung von folgenden Rahmenbedingungen möglich:
Nein, eine nachträgliche Zusatzqualifizierung (Stufe 2) ist in diesem Fall nicht notwendig. Dies gilt analog für die anderen unter 3.3 Zusatzqualifizierung (Stufe 2) genannten Staplertypen.