Einteilung der Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben für das Heben von Lasten verwendet werden. (Nichtamtliche Übersetzung des Dokumentes der Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommission durch die BAuA.)
Folgende Nachweise, Unterlagen, Erklärungen sind beispielsweise erforderlich:
Transportanker unterliegen dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42//EG). Im Artikel 2 (d) der Richtlinie werden Lastaufnahmemittel genannt, die dazu bestimmt sind, ein integraler Bestandteil der Last (z. B. Betonfertigteil) zu werden. Hierzu zählen die gesondert in Verkehr gebrachten Transportanker (siehe auch Dokument zur Einteilung von Lastaufnahmemitteln der Arbeitsgruppe Maschinen unter Frage 1).
Lastaufnahmemittel sind europäisch in der DIN EN 13155 „Krane- Sicherheit- Lose Lastaufnahmemittel“ geregelt. Transportanker fehlen bisher in dieser Norm. Von Herstellern, Verbänden und dem DGUV-Fachbereich Bauwesen wurde ein Normen- Entwurf mit dem Ziel erarbeitet, die DIN EN 13155 um Transportanker zu ergänzen.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstungen erfolgt, siehe BetrSichV Anhang 1, Abschnitt 2.4.
Es kann in der Regel problemlos auf die Verwendung von Betonkübel im Mitfahrbetrieb verzichtet werden. Zahlreiche Hersteller bieten funkferngesteuerte Betonkübel oder solche mit Ketten- bzw. Seilzug an, die vom Einbauort des Betons aus bedient werden können.
Vor einer Personenbeförderung mit dem Kran muss zuerst geprüft werden, ob die damit auszuführenden Verfahren und Tätigkeiten nicht ebenso mit z.B. Hubarbeitsbühnen oder anderen Geräten, welche für das bestimmungsgemäße Heben von Personen gebaut wurden, durchgeführt werden können. Im Zuge einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung ist das schriftlich zu dokumentieren. Für diesen Ausnahmefall sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, wie z. B. in der DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (bisher BGR 159) beschrieben.
Antworten finden Sie in den nachstehend verlinkten Dokumenten
Die Prüfung und Beurteilung der Transport- und Montagesicherheit von Fertigbauteilen aus Mauerwerk erfolgt nach dem DGUV Grundsatz 301-003 „Prüfung und Beurteilung der Transport- und Montagesicherheit von Fertigbauteilen aus Mauerwerk“ (bisher BGG 964). Der Nachweis der Transport- und Montagesicherheit wird dabei durch Eignungsprüfungen erbracht. Diese Möglichkeit des Nachweises ist in DIN 1053-4 „Mauerwerk- Teil 4: Fertigbauteile“ verankert. Auf den DGUV Grundsatz wird in der Norm explizit hingewiesen.
Bei den Eignungsprüfungen wird eine Stoßbeanspruchung auf die Prüfwände praxisnah simuliert. Die Fertigbauteile müssen so ausgebildet sein, dass sie nicht im Ganzen bzw. keine einzelnen Teile herunterfallen können.
Zum einen liegt der Unfallschwerpunkt beim Spannen der Spanndrähte. Während des Spannvorganges können die Spanndrähte z. B. durchrutschen. Die Spanndrähte könnten sich dann unkontrolliert bewegen und die Beschäftigten schwer verletzen.
Zum anderen liegt der Schwerpunkt beim Entspannen der Spannvorrichtungen. Beim Entspannen werden im Spannbett die Hydraulikzylinder auf der Widerlagerseite zurückgefahren. Wenn die Hydraulikzylinder nicht gleichmäßig zurückgefahren werden, kann es dazu kommen, dass die Spannbetonanlagenteile, z. B. Hydraulikzylinder, aus der Verankerung gerissen werden und Beschäftigte schwer verletzten können.
Neben allgemeinen Schutzmaßnahmen, z. B. Spannglieder vor dem Einbau auf mechanische Beschädigungen überprüfen, ist insbesondere beim Vorspannen bzw. beim Spannen der Spanndrähte darauf zu achten, dass der Aufenthalt hinter bzw. zwischen den Spanngliedern nicht erlaubt ist. Bei der Entspannphase der Spannvorrichtung muss darauf geachtet werden, dass die Hydraulikzylinder gleichmäßig Zurückfahren und die Stützschalen nach und nach herausgenommen werden. Damit wird ein einseitiges Zurückfahren, was die unsymmetrische Belastung des Widerlagers zur Folge hätte, verhindert.