Entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung ist eine Kettensäge bestimmungsgemäß zu verwenden. Welche persönliche Schutzausrüstungen hierfür erforderlich sind, sind in der Betriebsanleitung des Herstellers der Kettensäge zu finden. Auf dieser Grundlage hat entsprechend des Arbeitsschutzgesetzes der Unternehmer bzw. die Unternehmerin u. a. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ermitteln. Grundsätzlich könnte dabei von den Anforderungen der Betriebsanleitung des Herstellers der Kettensäge abgewichen werden, wenn entsprechende Maßnahmen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten. Eine Nichtbenutzung der persönlichen Schutzausrüstungen stellt eine Verschlechterung der Sicherheit dar.
Es gibt keine Vorschrift nach der die Verwendung einer Kettensäge auf Baustellen verboten ist.
Entsprechend des Arbeitsschutzgesetzes hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin u. a. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ermitteln. Dabei ist auch zu prüfen, ob alternative Maschinen mit einem geringeren Gefährdungspotenzial zur Anwendung kommen können, wie z. B. Handkreissägen, Pendelsäbelsägen. In einer internen Untersuchung der BG BAU konnte gezeigt werden, dass diese alternativen Maschinen den Anforderungen auf der Baustelle gerecht werden (vgl. BauPortal Heft 5; Mai 2013 und Arbeitsschutzprämien der BG BAU "Akku-Pendelsäbelsägen, Akku-Handkreissägen, elektrische und akkubetriebene Fuchsschwanzsägen").
Für den Umgang von Kettensäge auf Baustellen ist bei Bauarbeiten grundsätzlich kein Kettensägenschein erforderlich. Entsprechend des Arbeitsschutzgesetzes hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin u. a. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ermitteln, eine Betriebsanweisung zu erstellen und die Beschäftigten zu unterweisen. Die Beschäftigten müssen für den Umgang mit der Kettensäge körperlich und fachlich geeignet sein.
Werden allerdings Arbeiten durchgeführt, die vergleichbar sind mit denen im Forst und im Gartenbau (wie z. B. das Freimachen eines Baufeldes von Bewuchs) gelten die Regelungen der jeweils fachlich zuständigen BG. Für Arbeiten im Forst und im Gartenbau sind entsprechende Schulungen verpflichtend (vgl. DGUV Information 214-059 "Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten").
Es finden sich keine Beschränkungen für die Bedienung der Maschinen durch Rechts- bzw. Linkshänder in den staatlichen-, den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften oder in der DIN EN 62841-2-5 "Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen - Teil 2-5 Besondere Anforderungen für handgeführte Kreissägen".
Der Arbeitgeber hat jedoch entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung (§3 Abs. 2) vor der Benutzung der Geräte durch die Beschäftigten in der Gefährdungsbeurteilung hierzu zu prüfen, ob ein sicheres Arbeiten z.B. eines Linkshänders mit einer auf Bedienung durch einen Rechtshänder gefertigte Handkreissäge gewährleistet ist.
Es gibt keine Vorschrift, die regelt, wann und wie ein Spaltkeil bei Handkreissägen einzusetzen ist.
Die Hersteller von Maschinen, wie z. B. Handkreissägen, unterziehen auf der Grundlage der Maschinenrichtlinie ihre Produkte einem Konformitätsbewertungsverfahren und geben eine Konformitätserklärung ab. Dafür können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden.
DIN EN 62841-2-5 "Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rase- und Gartenmaschinen - Teil 2-5 Besondere Anforderungen für handgeführte Kreissägen“ unterscheidet zwischen Sägen mit und ohne Spaltkeil.
Je nachdem, wie der Hersteller die Maschine konzipiert hat, ist diese vom Nutzer (bestimmungsgemäß) zu verwenden. Ist vom Hersteller der Betrieb MIT Spaltkeil vorgesehen, dann darf der Nutzer die Maschine nicht ohne diesen Spaltkeil benutzen. Zudem hat der Verwender zu beachten, ob sich für den Betrieb von Handkreissägen OHNE Spaltkeil nicht Einschränkungen ergeben, z.B. was die Nutzung in Zusammenhang mit Sägetischen anbelangt. Hinweise zum sicheren Gebrauch einer Maschine sind der Betriebsanleitung der Maschine zu entnehmen.
Ja, Flüssiggasflaschen aus Glasfaserkunststoff dürfen auf Baustellen verwendet werden.
GFK-Kunststoffgasflaschen sind in den skandinavischen Ländern bereits seit 1995 im Handel erhältlich und haben sich bewährt. In Deutschland sind diese Gasflaschen nicht sehr verbreitet.
Die Anforderungs- und Prüfkriterien der GFK Gasflaschen sind in der DIN EN 12245: 2012-03 "Ortsbewegliche Gasflaschen - Vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoffen" geregelt. Diese Norm enthält Mindestanforderungen an Werkstoffe, Gestaltung, Konstruktion, Bauartprüfungs-, Baureihen, Brandbeständigkeits- und Abnahmeprüfungen von Flaschen aus Verbundwerkstoffen mit einem Fassungsraum bis zu 450 Liter für verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase.
Die ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches die Arbeitsstättenverordnung. Zuletzt wurde die ASR A1.5/1,2 durch die im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBL) 2013 S. 931 veröffentlichten Änderungen und Ergänzungen aktualisiert. Im Abschnitt 10 sind abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen aufgeführt: Werden auf Baustellen Fußböden und Trittflächen von Treppen mit temporären Belägen, z. B.
abgedeckt, ist auf eine ausreichende Trittsicherheit zu achten. Gemäß den Ausführungen im GMBL 2013 S. 931 beschreibt der Begriff "Trittsicherheit" Maßnahmen zur Sicherung gegen Verrutschen, zur Rutschhemmung und zur Vermeidung von Unebenheiten oder Stolperstellen.
Für Temporäre Beläge wurde von der BG BAU mit dem IFA ein Prüfgrundsatz entwickelt ("Zur Liste der Prüfgrundsätze", "GS-IFA B02" (PDF, 98 kB, nicht barrierefrei) ).
Die Hersteller können ihre Produkte auf dieser Grundlage prüfen lassen und sie können ihre Produkte - wenn sie die Anforderungen erfüllen – entsprechend kennzeichnen. Diese Produkte werden von der BG BAU prämiert (siehe Arbeitsschutzprämie der BG BAU).