Ziel ist es, Benachteiligungen u.a. auf Grund einer Behinderung zu verhindern oder zu beseitigen.
Unzulässig sind Benachteiligungen in Bezug auf:
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den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit
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die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen
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den Zugang zur Berufsausbildung, Weiterbildung und Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
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die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung,
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den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
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die sozialen Vergünstigungen,
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die Bildung,
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den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
Das AGG gilt nicht nur dann, wenn Menschen mit Behinderung beschäftigt werden, sondern er wird auch auf Arbeitsplatzbewerber ausgeweitet.