Erkrankung nach § 9 Abs. 2 SGB VII - Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch Quarzstaubexposition bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis am Arbeitsplatz von mindestens zwei Quarz-Feinstaubjahren [(mg/m³) x Jahre] oberhalb der Konzentration von 0,1 mg/m³

J40-J47

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • J43.9 Emphysem, nicht näher bezeichnet
  • J44.8 Sonstige näher bezeichnete chronische obstruktive Lungenkrankheit

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • alveolengängige Staubpartikel, die Quarz, Cristobalit oder Tridymit enthalten und
  • eine kumulative Dosis am Arbeitsplatz von mindestens zwei Quarz Feinstaubjahren [(mg/m³) x Jahre] oberhalb der Konzentration von 0,1 mg/m³


Beispiele:

  • Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von
    • Sandstein, Quarzit, Grauwacke, Kieselerde (Kieselkreide), Kieselschiefer, Quarzitschiefer, Granit, Porphyr, Bimsstein, Kieselgur, Steinkohle und keramischen Massen.
  • Auch silikatisches Material kann, wenn Quarz darin enthalten ist, eine Gefahrenquelle sein, z. B. Talkum
  • Gefährdet sind insbesondere Erz- (einschließlich Uranerz-)bergleute, Tunnelbauer, Gußputzer, Sandstrahler, Ofenmaurer, Former in der Metallindustrie und Personen, die bei der Steingewinnung, -bearbeitung und –verarbeitung oder in grob- und feinkeramischen Betrieben sowie in Dentallabors beschäftigt sind

Weitere Beispiele finden Sie im IFA Report 03/2022: Quarzexpositionen am Arbeitsplatz

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, besteht der Verdacht auf eine Erkrankung im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII. Grundlage stellt die entsprechende Wissenschaftliche Begründung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales dar. Die Anzeige eines Verdachtes einer Erkrankung im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII erfordert die Zustimmung der versicherten Person, daher holen Sie bitte vor Erstattung einer Verdachtsanzeige das Einverständnis der versicherten Person ein und dokumentieren dies bitte in der Anzeige. Die Anzeige kann grundsätzlich formlos oder auch mit dem entsprechenden Formtext für die Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) erfolgen.

Erkrankung nach § 9 Abs. 2 SGB VII, hier:
Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch Quarzstaubexposition bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis am Arbeitsplatz von mindestens zwei Quarz-Feinstaubjahren [(mg/m³) x Jahre] oberhalb der Konzentration von 0,1 mg/m³

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit oder Erkrankung nach § 9 Abs. 2 SGB VII im Sinne der Wissenschaftlichen Begründung „Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch Quarzstaubexposition“ nicht begründen und es ist von einer Berufskrankheiten-Anzeige abzusehen. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund anderer wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.

Link zur wissenschaftlichen Begründung.