Ultrakurzpuls-LASER

1 Was ist ein Ultrakurzpuls-LASER?

Laser, die eine Pulsdauer unter einer Pikosekunde aufweisen werden als Ultrakurzpuls-LASER (UKP-LASER) bezeichnet.

2 Müssen Ultrakurzpuls-LASER genehmigt werden?

Gemäß des am 31. Dezember 2018 in Kraft getretenen Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) §5 Absatz 2 handelt es sich bei UKP-LASER um eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung. Es handelt sich um Vorrichtungen oder Geräte, die geeignet sind, Photonenstrahlung mit einer Photonengrenzenergie von mindestens 5 Kiloelektronenvolt gewollt oder ungewollt zu erzeugen und benötigen somit nach Strahlenschutzrecht eine Genehmigung. Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 7 der StrlSchV sind UKP-LASER, wenn diese folgende Kriterien (Anlage 3 Teil C) erfüllen:

  1. Es liegt eine Bauartzulassung nach § 17 vor.
  2. Falls die Bestrahlungsstärke der Laserstrahlung 1 x 1013 Watt pro Quadratzentimeter nicht überschreitet und die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.