1 Was muss bei der Handhabung und Lagerung von thoriumhaltigen Optikbauteilen beachtet werden?
Handhabung und Lagerung von thoriumhaltigen Optikbauteilen fallen gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlSchG § 55 in Verbindung mit Anlage 3 Punkt 3) unter Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommender Radioaktivität. Nach § 55 ist eine arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Körperdosis zu ermitteln. Falls die Abschätzung ergibt, dass eine Körperdosis die Einstufung als beruflich exponierte Person überschreitet, muss unverzüglich eine Anzeige bei der zuständigen Behörde erfolgen (siehe StrlSchG § 56 und § 57). Nach § 71 StrlSchV (1) Punkt 2 sind beruflich exponierte Personen all Erwerbstätigen, die einer beruflichen Exposition während der Tätigkeit ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu mehr als 1 mSv führen können. In den Übergangsvorschriften § 210 StrlSchG steht, dass die Betriebe die Abschätzung bis 31.12.2020 durchführen müssen, wenn die Tätigkeit schon vor dem 31.12.2018 aufgenommen wurde.