BK 2116

M15-M19 Arthrose

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • M16.0 Primäre Koxarthrose, beidseitig
  • M16.1 Sonstige primäre Koxarthrose

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • Lastenhandhabungen in Form von Heben und Tragen mit einer kumulativen Dosis von mindestens 9.500 Tonnen während des Arbeitslebens gehandhabter Lasten mit einem Lastgewicht von mindestens 20 kg, die mindestens zehn Mal pro Tag gehandhabt wurden

Beispiele:

  • Kranken- und Altenpflegeberufe
  • Landwirte und Gärtner
  • Bergleute und Steinbrecher
  • Maurer und andere Bauberufe

Die kumulative Lebens-Dosis von 9500 Tonnen entspricht in etwa einer Arbeitszeit von

  • ca. 10 Jahren, wenn beispielsweise Lasten von 25 kg etwa 170 mal pro Tag oder Lasten von 50 kg etwa 90 mal pro Tag gehandhabt wurden,
  • ca. 15 Jahren, wenn beispielsweise Lasten von 25 kg etwa 120 mal pro Tag oder Lasten von 50 kg etwa 60 mal pro Tag gehandhabt wurden,
  • ca. 20 Jahren, wenn beispielsweise Lasten von 25 kg etwa 90 mal pro Tag oder Lasten von 50 kg etwa 40 mal pro Tag gehandhabt wurden.

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine

Berufskrankheit Nr. 2116

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.

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