BK 2103

I70-I79 - Krankheiten der Arterien, Arteriolen und Kapillaren
M00-M25 - Arthropathien
M80-M94 - Osteopathien und Chondropathien

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • M13 Sonstige Arthritis
  • M19 Sonstige Arthrose
  • M24.0 Freier Gelenkkörper
  • M84.3 Stressfraktur, anderenorts nicht klassifiziert
  • M87.0 Idiopathische aseptische Knochennekrose

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • Handgehaltene oder handgeführte Maschinen oder Werkzeuge (in besonderen Fällen auch Werkstücke), die durch Vibrationen mit vorrangig tiefen Frequenzanteilen erzeugte Schwingungsenergie über die Handgriffe auf das Hand-Arm-System übertragen


Beispiele:

  • Aufbruchhämmer,
  • Abbruchhämmer,
  • Meißelhämmer,
  • Gleisstopfer,
  • Bohrhämmer,
  • Vibrationsstampfer,
  • Stampfer,
  • Bodenverdichter,
  • Säbelsägen,
  • Niethämmer,
  • Rostklopfer,
  • Bolzensetzer,
  • Schmiedehämmer (Werkstück) usw.

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine

Berufskrankheit Nr. 2103

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.