BK 1101

D60-D64 Aplastische und sonstige Anämien
F40-F48 Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen
G60-G64 Polyneuropathien und sonstige Krankheiten des peripheren Nervensystems
G80-G83 Zerebrale Lähmung und sonstige Lähmungssyndrome
G90-G99 Sonstige Krankheiten des Nervensystems
H80-H83 Krankheiten des Innenohres
K00-K14 Krankheiten der Mundhöhle, der Speicheldrüsen und der Kiefer
K55-K64 Sonstige Krankheiten des Darmes
K70-K77 Krankheiten der Leber
M05-M14 Entzündliche Polyarthropathien
N10-N16 Tubulointerstitielle Nierenkrankheiten
N25-N29 Sonstige Krankheiten der Niere und des Ureters
R10-R19 Symptome, die das Verdauungssystem und das Abdomen betreffen
R50-R69 Allgemeinsymptome
T51-T65 Toxische Wirkungen von vorwiegend nicht medizinisch verwendeten Substanzen

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • F48.9 Neurotische Störung, nicht näher bezeichnet
  • D64.9 Anämie, nicht näher bezeichnet
  • G62.2 Polyneuropathie durch sonstige toxische Agenzien
  • G83.9 Lähmungssyndrom, nicht näher bezeichnet
  • G92 Toxische Enzephalopathie
  • H82 Schwindelsyndrome bei anderenorts klassifizierten Krankheiten
  • K05.6 Krankheit des Parodonts, nicht näher bezeichnet
  • K59.9 Funktionelle Darmstörung, nicht näher bezeichnet
  • K76.9 Leberkrankheit, nicht näher bezeichnet
  • M10.1 Bleigicht
  • N26 Schrumpfniere, nicht näher bezeichnet
  • N14.3 Nephropathie durch Schwermetalle
  • R10.4 Sonstige und nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen
  • R53 Unwohlsein und Ermüdung
  • T56.0 Toxische Wirkung von Metallen - Blei und seine Verbindungen

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • Blei oder seine Verbindungen


Beispiele:

  • Blei- oder Zinkhütten
  • Feilen, Sägen, Fräsen, trockenes Schleifen oder Polieren von metallischem Blei oder Bleilegierungen
  • Mischen und Anreiben bleihaltiger Farben in Pulverform (z. B. Bleiweiß, bleihaltigem Zinkweiß, Mennige, Bleicyanamid, Chromgelb, Chromrot, Neapelgelb)
  • Aufspritzen der Farben mittels Spritzpistole
  • Abbürsten und Abbrennen von Bleifarbenanstrichen
  • Schneiden oder Schweißen an mit Mennige oder anderen Bleifarben gestrichenen oder verbleiten Teilen (z. B. beim Verschrotten, Abwracken)
  • Warmnieten mit Mennige gestrichener Eisenteile
  • Altmetallschmelzen
  • Homogenverbleien
  • Bleilöten
  • Arbeiten in Drahthärtereien
  • Herstellung von Lagerschalen aus Bleibronze
  • Herstellung von Bleiakkumulatoren
  • Abziehen der Oxydschicht vom Bleibad (z. B. in Patentierereien)
  • Verstäuben der sog. Krätze und
  • Glätten (Bürsten, Schleifen) von Karosseriefugen u. ä. die mit vorwiegend bleihaltigem Lötzinn behandelt wurden
  • Herstellung bleihaltiger Glasuren (Fritten), Emails, Dekors, Kristallgläser
  • Verwendung von Bleiverbindungen als Stabilisatoren und Gleitmittel in der Kunststoffindustrie
  • Reinigen von mit Bleibenzin betriebenen Motoren, in denen Bleioxyd oder Bleihalogenide als Verbrennungsrückstand vorkommen
  • Mischen mit Benzin in Mischanlagen oder beim Reinigen der Bleibenzin-Lagertanks von Bleischlamm

Der Umgang mit metallischem Blei, Bleirohren, Bleilettern, z. B. im graphischen Gewerbe, oder mit bleihaltigem Benzin an Tankstellen stellt kaum eine spezifische Gesundheitsgefahr dar.

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine

Berufskrankheit Nr. 1101

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.