Statistik

Im Jahr 2020 gingen bei den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen insgesamt 106.491 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit ein. Für Ärztinnen und Ärzte, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Krankenkassen besteht eine gesetzliche Pflicht, den Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Versicherte oder ihre Angehörigen können darüber hinaus auch selbst ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse über den Verdacht einer Berufskrankheit informieren. Das bedeutet aber auch: Im Zweifel können auch dann Verdachtsanzeigen gestellt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass die betroffene Person eine Berufskrankheit hat.

Von den 106.491 Verdachtsanzeigen im Jahr 2020 wurde in 52.956 Fällen, also fast 50 Prozent, die berufliche Verursachung der Erkrankung bestätigt. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen prüfen dann, ob und welche Maßnahmen sinnvoll und erforderlich sind, um einer drohenden Berufskrankheit entgegenzuwirken. Primäres Ziel ist immer, die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen zu erhalten und ihre gesundheitliche Situation zu verbessern.

Von den Fällen, bei denen der Zusammenhang zwischen Arbeit und Krankheit bestätigt war, wurden 37.181 als Berufskrankheit anerkannt. Die Unterscheidung von bestätigten und anerkannten Berufskrankheiten beruht auf einer rechtlichen Besonderheit (die seit 01.01.2021 nicht mehr gilt): Einige Krankheiten können nur als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn die Betroffenen zum Schutz ihrer Gesundheit die krankheitsverursachende Tätigkeit aufgeben (siehe auch "Weiterentwicklung des Berufskrankheitenrechts: Das Weißbuch", Punkt 2: Unterlassungszwang). Dies betrifft zum Beispiel die Hauterkrankungen - die am häufigsten als beruflich verursacht bestätigte Erkrankung. 2020 wurden 15.416 beruflich bedingte Hauterkrankungen bestätigt. Davon wurden 381 als Berufskrankheit anerkannt. Dass nur ein relativ geringer Anteil von Hauterkrankungen als Berufskrankheit anerkannt wird, belegt den Erfolg der Prävention. Durch individualpräventive Maßnahmen der gesetzlichen Unfallversicherung konnten Betroffene ihre Tätigkeit fortführen, ohne dass eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands drohte.

5.056 Erkrankte erhielten im Jahr 2020 erstmals eine Rente zugesprochen. Bei diesen Betroffenen war also die Erkrankung so schwer, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rentenzahlung erfüllten, eine Minderung der Erwerbsunfähigkeit (MdE) um mindestens 20 Prozent.

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