Nachgehende Vorsorge

Allgemeines

Nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, ist nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV - eine nachgehende Vorsorge anzubieten.

Sie wird veranlasst

  • während des Beschäftigungsverhältnisses von den Unternehmen und Einrichtungen,
  • nach Beendigung der gefährdenden Tätigkeit bzw. des Beschäftigungsverhältnisses durch die gesetzliche Unfallversicherung, wenn Arbeitgebende die Verpflichtung übertragen.